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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.05.2021 – 944 Ds - 8940 Js 223144/20
ECLI:DE:AGFFM:2021:0527.944DS8940JS223144.00
Tenor
Gegen den Angeklagten wird wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in drei Fällen
- eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro (Tat am 26.04.2020),
- eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro (Tat vom 27.04.2020) und
- eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro (Tat am 29.04.2020)
festgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 30 Abs. 1 S. 2, 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG (in der Fassung vom 22.04.2021)
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 61 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von zehn und dreißig Jahren. Seit November 2012 ist der Angeklagte Mitarbeiter im Alten-und Pflegeheim … . Dort erhält er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500,- bis 2.600,- Euro. Der Angeklagte zahlt 750,- Euro monatlich Miete und darüber hinaus 600,- Euro monatlich für die Privatschule seiner zehnjährigen Tochter. Zudem bestehen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1.076,- Euro. Die Ehefrau des Angeklagten ist als Krankenschwester tätig und verdient ca. 1.700,- Euro netto monatlich.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Am 25.04.2020 ordnete das Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises durch die Zeugin A gegenüber dem Angeklagten telefonisch die häusliche Isolierung und die COVID-19-Testung wegen Verdachts einer COVID-19-Erkrankung des Angeklagten an. Die Zeugin A ordnete gegenüber dem Angeklagten an, dass er zu Hause bleiben muss, quarantänisiert ist und erst wieder – möglicherweise nach einer noch zu erteilenden Ausnahmegenehmigung – zur Arbeit gehen darf, wenn sein noch ausstehendes Testergebnis negativ sei. Trotz dieser ausdrücklichen Anordnung, die der Angeklagte auch verstanden hatte, begab er sich am 26.04.2020 bewusst in die Öffentlichkeit, indem er bei seiner Arbeitsstelle, der …, erschien, um dort seine Frühschicht abzuleisten.
2. Auch am Morgen des 27.04.2020 begab sich der Angeklagte trotz Absonderungsanordnung bewusst in die Öffentlichkeit, indem er erneut bei seiner Arbeitsstelle erschien, um seine Frühschicht abzuleisten. Erst gegen Mittag wurde der Angeklagte schließlich von der Heimleitung gegen 13.00 Uhr nach Hause geschickt.
3. Am Morgen des 29.04.2020 begab sich der Angeklagte trotz Absonderungsanordnung erneut bewusst in die Öffentlichkeit, indem er seine Tochter in die Privatschule, …, brachte und dort auch gegen 9.15 Uhr wieder abholte.
Zu Ziffer 1. bis Ziffer 3.:
Der Angeklagte hielt es in allen drei Fällen für möglich und nahm es zumindest billigend in Kauf, andere Mitmenschen mit dem Corona-Virus anstecken zu können. Der Angeklagte litt selbst am 25.04.2020 unter Husten und wurde in dem Telefonat mit der Zeugin A darauf hingewiesen, dass die von ihm in den Vortagen gepflegte Heimbewohnerin, Frau B, positiv auf COVID-19 getestet wurde und er daher eine Kontaktperson der Kategorie I der Bewohnerin war. Am 26.04.2020 unterzog sich der Angeklagte auf Anordnung deshalb einer COVID-19-Testung, die am 28.04.2020 schließlich ein positives Testergebnis, also den Nachweis einer Erkrankung mit dem Corona-Virus, hervorbrachte.
III.
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellung zur Vorstrafenfreiheit ergibt sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 16.04.2021, der in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Sachverhalt, wie unter Ziffer II. festgestellt, zugetragen hat. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Demnach habe es ein Telefonat am 25.04.2020 mit der Zeugin A, bei welchem diese eine Absonderungsanordnung erteilt haben soll, nie gegeben. Der Angeklagte habe erst am 29.04.2020 überhaupt von seinem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt und sich sodann umgehend, nachdem er seine Tochter aus der Schule abgeholt habe, in 14-tägige Quarantäne begeben. Auch habe ihn das offizielle Quarantäneschreiben des Gesundheitsamtes erst nach dem 29.4.2020 erreicht.
Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts widerlegt durch die ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise. So hat insbesondere die Zeugin A in ihrer Vernehmung glaubhaft, widerspruchsfrei und in sich schlüssig geschildert, dass sie den Angeklagten mehrfach am 25.04.2020 telefonisch versucht habe zu erreichen und der Angeklagte sie am Abend schließlich auch noch zurückgerufen habe. Hierbei habe die Zeugin festgestellt, dass der Angeklagte symptomatisch sei, da er während des Gesprächs stark hustete. Daraufhin habe sie gegenüber dem Angeklagten telefonisch eine Absonderungsanordnung erlassen, vor allem, weil der Angeklagte eine Kontaktperson der Kategorie I war. Dies habe der Angeklagte, aus Sicht der Zeugin, auch verstanden, da er gezielt Rückfragen zur Quarantäne mit Blick auf seine Ehefrau und seine Tochter gestellt habe. Darüber hinaus habe es auch noch weitere Telefonate am 27.04.2020 mit dem Angeklagten gegeben, bei dem ihm nochmals mitgeteilt wurde, dass er sich umgehend in häusliche Isolation begeben solle.
IV.
Der Angeklagte hat sich demnach wegen eines Verstoßes nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG in der Fassung vom 22.04.2021 in drei Fällen einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Soweit der Sachverhalt, wie unter Ziffer II. festgestellt, noch bis zum 23.05.2020 gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG (a. F.) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet worden ist, greift nunmehr das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Meistbegünstigungsprivileg. Demnach ist bei einer zwischen Tatbeendigung und Entscheidung erfolgten Gesetzesänderung das mildeste Gesetz anzuwenden. Daher ist – entgegen der Anklageschrift vom 14.09.2020 – nunmehr statt der Strafnorm des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG (a.F.) der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG n.F. als mildestes Gesetz anzuwenden.
V.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG n.F. mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro für jeden Verstoß gesondert geahndet werden.
Für den Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich und bußgeldrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war strafmildernd in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte jedenfalls hinsichtlich der Tathandlungen Ziffer II. 1. und Ziffer II. 2. nicht böswillig zum Dienst im Pflegeheim erschienen ist, sondern aus Pflichtbewusstsein und akutem Mangel an Pflegepersonal seinen Dienst angetreten hat. Zulasten des Angeklagten spricht jedoch, dass er im Pflegeheim solche Bewohner in die Gefahr einer möglichen COVID-19-Infektion gebracht hat, die aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Pflegebedürftigkeit besonders schutzwürdig sind. Unter Berücksichtigung dieser Zumessungsgesichtspunkte und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit erachtet das Gericht für jeden unter Ziffer II. 1. bis Ziffer II. 3. aufgeführten Verstoß jeweils eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.