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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.06.2021 – 33 C 542/21 (93)

ECLI:DE:AGFFM:2021:0609.33C542.21.93.00

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) im Wege des Urteils, die Beklagte zu 2) im Wege des Versäumnisurteils, verurteilt, die innegehaltene Wohnung …straße …, zweites OG links, 60329 Frankfurt am Main, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Abstellraum innerhalb der Wohnung, Loggia, Flur, Bad mit WC und Duschwanne, Keller, Boden zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten zu 1) wird eine Räumungsfrist bis zum 31.8.2021 gewährt.

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1.6.2019 mieteten die Beklagten von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung. Der Mietzins betrug bis Dezember 2020 499,60 € und beträgt seitdem 510,60 €.

Mit Schreiben vom 13.1.2021 und 14.12.2020 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, da sich die Beklagten mit der Zahlung der Miete für November und Dezember 2020 (fristlose Kündigung vom 14.12.2020) sowie zusätzlich noch mit der Miete für Januar 2021 (fristlose Kündigung vom 13.1.2021) in Verzug befanden. In der Klageschrift wurde eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, inzwischen war auch der Mietzins für Februar 2021 offen. Mit weiterem Schriftsatz, dessen Datierung 9.2.2021 nicht zutreffen kann und der am 21.4.2021 bei Gericht eingegangen ist, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos hilfsweise ordentlich. Auch die Mieten für März und April 2021 waren offen.

Mit Schreiben vom 7.5.2021, auf das Bezug genommen wird, bot die Stadt Frankfurt am Main der Klägerin an, Mietrückstände i.H.v. 1766,65 € zu übernehmen. Dieses Angebot sollte unter anderem nur dann gelten, wenn eine ordentliche Kündigung verbindlich zurückgezogen wird bzw. auf eine ordentliche Kündigung verbindlich verzichtet wird und das Mietverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt wird. Die Stadt Frankfurt bat um Mitteilung bis spätestens 14.5.2021, ob die Klägerin mit einer Übernahme der Mietrückstände im genannten Umfang unter den genannten Voraussetzungen einverstanden ist. Die Klägerin lehnte das Angebot mit E-Mail vom 14.5.2021 ab. Man habe kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Die Beklagte zu 2), die über ihre Betreuerin ordnungsgemäß geladen wurde, ist zum Termin am 19.5.2021 nicht erschienen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung …straße …, zweites OG links, 60329 Frankfurt am Main, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Abstellraum innerhalb der Wohnung, Loggia, Flur, Bad mit WC und Duschwanne, Keller, Boden zu räumen und an die Klägerin herauszugeben und hinsichtlich der Beklagten zu 2) im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihm eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die fristlosen Kündigungen seien durch die Übernahmeerklärung der Stadt Frankfurt am Main vom 7.5.2021 unwirksam geworden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte zu 2) nicht mehr in der Wohnung wohnt. Solange der Beklagte zu 1) noch in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt, hat sie ihre mietvertragliche Pflicht auf Räumung und Herausgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist, unabhängig von der Frage, ob die vorherigen Kündigungen vom 13.1.2021 und 14.12.2020 dem Beklagten zu 1) gegenüber wirksam erklärt wurden, jedenfalls durch die in der Klageschrift vom 9.2.2021 erklärte fristlose Kündigung beendet worden.

Zu diesem Zeitpunkt waren insgesamt drei Monatsmieten in voller Höhe offen. Damit lagen die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor.

Die fristlose Kündigung ist auch nicht durch die von der Stadt Frankfurt mit Schreiben vom 9.5.2021abgegebene Erklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam geworden.

Es liegt keine verpflichtende Erklärung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB vor. Es handelt sich vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut um ein Angebot, das die Klägerin mit E-Mail vom 14.5.2021 nicht angenommen hat. Durch eine solche Erklärung erwirbt die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Stadt Frankfurt am Main. Im Übrigen ist auch die Voraussetzung, unter der das Angebot abgegeben wurde, nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder die ordentliche Kündigung wegen des Mietrückstands verbindlich zurückgezogen noch hat sie auf eine ordentliche Kündigung wegen des in Rede stehenden Mietrückstands verbindlich verzichtet. Offensichtlich wollte die Stadt Frankfurt am Main das Risiko, dass ein Gericht die ordentliche Kündigung für wirksam erachtet, nicht übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf die Mietrückstände am 3.5.2021 eine Zahlung i.H.v. 1998,40 € erfolgt ist, konnte dem Beklagten eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum 31.8. 2021 gewährt werden.