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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.07.2021 – 33 C 717/21 (26)
ECLI:DE:AGFFM:2021:0708.33C717.21.26.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 7. Dezember 2021, 2-11 S 115/21, Die Berufung wurde nach Hinweis zurückgenommen., Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mieter besteht ein Mietvertrag über eine Wohnung im Hause … in Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 24.09.2020 (Bl. 3ff. d.A.) verlangte die Klägerin die Erhöhung der Nettomiete von 551,37 € um 82,71 € auf 634,08 € mit Wirkung zum 01.12.2020. Mit Schreiben vom 04.02.2021 (Bl. 6ff. d.A.) reduzierte die Klägerin den Erhöhungsbetrag auf 79,69 € und forderte die Zustimmung zu einer Erhöhung auf 631,06 €. Die Beklagten stimmten mit Schreiben vom 16.02.2021 (Bl. 19 d.A.) einer Erhöhung auf 602,32 € zu; im Übrigen lehnten sie die Mieterhöhung mit der Begründung ab, dass ein Spannenabschlag von 0,43 € gerechtfertigt sei, weil - unstreitig - in Küche und Band nicht gleichzeitig warmes Wasser zur Verfügung stehe.
In der Klageschrift hat die Klägerin die Teilzustimmung nicht berücksichtigt und eine Zustimmung von 551,37 € auf 631,06 € verlangt.
Nach Teilklagerücknahme beantragt die Klägerin zuletzt,
die Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihnen bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause …, 60311 Frankfurt von zurzeit 602,32 € monatlich um 28,74 € monatlich auf 631,06 € monatlich ab dem 01.12.2020 zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben am 19.05.2021 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 631,06 € aus § 558 Abs. 1 BGB.
Die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung übersteigt nicht den Betrag von 602,32 €. Da in der streitgegenständlichen Wohnung in Küche und Bad nicht gleichzeitig Warmwasser zur Verfügung steht, ist ein Spannenabschlag von 0,43 € gerechtfertigt. Standard bzgl. der Warmwasserversorgung ist, dass sie in Bad und Küche gleichzeitig gewährleistet ist. Kann entweder nur im Bad oder nur in der Küche Warmwasser entnommen werden, liegt hierin eine erhebliche Abweichung, die einen Spannenabschlag von 0,43 € rechtfertigt. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt daher 9,01 € pro m² und damit 602,32 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 956,28 € bis zum 04.05.2021 und auf 344,88 € seit dem 05.05.2021 festgesetzt.