Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.07.2021 – 980 OWi 653 Js 20324/21, 980 OWi - 653 Js 20324/21

ECLI:DE:AGFFM:2021:0713.980OWI653JS20324.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 26. November 2021, 3 Ss-OWi 1356/21, Rechtsbeschwerde verworfen, Beschluss

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer

Geldbuße von 160,--€

verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24,2 5 StVG, 4 Abs. 1 BKatV, Nr. 11.3.7 BKat

Gründe

Am 30.10.2020 um 11:01 Uhr überschritt der Betroffene in Hattersheim, Ortsteil Eddersheim, A3, km 160,125 in Fahrtrichtung Köln, als Führer des Pkw amtliches Kennzeichen … die dort durch Verkehrszeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h nach Toleranzabzug. Bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene den Verkehrsverstoß vermeiden können. Bei dem verwendeten Messgerät der Firma Vitronic, PoliScan speed FM1 handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpulslaufzeitmessung arbeitendes Gerät, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Das vorliegende Gerät mit der Gerätenummer 955882 hatte die Software 4.4.9 aufgespielt. Das Gerät war fest in einem Messanhänger eingebaut. Das vorliegende Gerät wurde am 27.05.2020 mit einer Eichfrist bis Ende 2021 geeicht. Die Messung des Betroffenen ergab an der Ableseeinrichtung eine Geschwindigkeit von 128 km/h (Lichtbild Blatt 9 der Akte). Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Lichtbild Blatt 9 der Akte gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen. Von dem abgelesenen Messwert wurden nach den entsprechenden Richtlinien zum Ausgleich sämtlicher Messungenauigkeiten 4 km/h abgezogen. Dies ergibt eine Geschwindigkeit von zumindest 124 km/h nach Toleranzabzug.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Der Betroffene hat sich über seinen Verteidiger dahin eingelassen, er sei Fahrer zur Tatzeit gewesen. Der Zeuge … hat in seinem Messprotokoll ausgeführt, er habe die Verkehrszeichen vor und nach der Messung überprüft. Die gerätespezifischen eichrechtlichen Sicherungsmittel seien vollständig, aktuell und unbeschädigt. Das Messgerät sei äußerlich unbeschädigt. Er habe das Messgerät entsprechend der derzeit gültigen Gebrauchsanweisung in Betrieb genommen. Er sei auf das Messgerät ordnungsgemäß beschult gewesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Messung des geeichten und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messgerätes zur Tatzeit vorgelegen hat. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um ein standardisiertes Messverfahren. Der Messrahmen ist von ordnungsgemäßer Größe und Position. Wegen der Einzelheiten wird auf das Messfoto wie oben dargelegt Bezug genommen.

Damit hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den oben genannten Vorschriften schuldig gemacht.

IV.

Regelgeldbuße für einen derartigen Verstoß sind 160,-- €. Eine Erhöhung wegen Voreintragungen kommt aufgrund der Tilgungsreife nicht in Betracht. Darüber hinaus ist ein Regelfahrverbot von einem Monat gemäß § 25 StVG anzuordnen. Anhaltspunkte, wegen unbilliger Härte hiervon abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß § 25 Abs. 2a StVG steht dem Betroffenen die Schonfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils zur Verfügung. Insoweit sind an die Möglichkeiten des Absehens vom Fahrverbot noch strengere Maßstäbe anzulegen.

Das Gericht hat die Verhängung des Fahrverbotes bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigt. Das Gericht kann vorliegend nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Die bloße Erhöhung der Geldbuße im Sinne von § 4 Abs. 4 BKatV genügt aus Sicht des Gerichts nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.