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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.10.2021 – 479 F 7189/21 HK

ECLI:DE:AGFFM:2021:1008.479F7189.21HK.00

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind …, geboren am ......2019, derzeit wohnhaft …, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses nach …, Vereinigte Staaten von Amerika, zurückzuführen.

II. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind …, geboren am ......2019, aufhält, verpflichtet, das Kind …, geboren am ......2019, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände sowie etwaige Ausweisdokumente des Kindes an den Antragsteller oder an eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach …, Vereinigte Staaten von Amerika, herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I.

aufgeführte Kind nach Ablauf der unter I. genannten Frist der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 FamFG anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6. Das Jugendamt des Landkreises … ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a. Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes …, geboren am ......2019, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b. das Kind …, geboren am ......2019, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten zu tragen.

VI. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes …, geboren am 04.08.2019, das von seiner Geburt bis August 2020 in …/ Vereinigten Staaten von Amerika lebte. Den Eltern steht das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu.

Im August 2020 nahm die Antragsgegnerin das Kind mit nach Deutschland. Der Antragsteller hatte zuvor seine Zustimmung erteilt, dass die Antragsgegnerin mit dem Kind bis zum 05.10.2020 in Deutschland bleiben könne. In der Folgezeit erklärte er sich damit einverstanden, dass die Antragsgegnerin mit dem Kind bis zum 19.10.2020 in Deutschland bleiben kann.

Die Antragsgegnerin kehrte nach Ablauf dieser Frist jedoch nicht mit dem Kind in die Vereinigten Staaten zurück, sondern entschied sich, mit … dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Hiermit ist der Antragsteller nicht einverstanden.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das minderjährige Kind …, geboren am 04.08.2019, derzeitiger Aufenthalt …, …, innerhalb einer angemessenen Frist in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen.

Sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes … an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie meint, eine Rückführung des Kindes sei mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind verbunden.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 07.10.2021 verwiesen. Das Gericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Diese hat ebenso wie die Vertreterin des Jugendamtes des Landkreises … zur Sache Stellung genommen. Von der Anhörung des Kindes hat das Gericht abgesehen, da es angesichts seines Alters noch nicht in der Lage ist, sich zu äußern.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus den §§ 11, 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG).

Die Herausgabeentscheidung beruht auf Art. 12 des Haager Kinderentführungsübereinkommens (HKÜ). Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaaten des HKÜ.

Nach Art. 12 HKÜ ist die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn ein Kind im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Nach Art. 3 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstiger Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben nach dem Recht des Staates …/ USA die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind inne. Der Antragsteller hat sein Sorgerecht bis zum Zurückhalten des Kindes unstreitig auch ausgeübt.

Das Zurückhalten des Kindes in Deutschland stellt sich als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ dar, da der Antragsteller mit dessen Verbleib hier nicht einverstanden ist.

Die Rückgabe des Kindes kann nicht nach Art. 13 HKÜ abgelehnt werden. Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 b HKÜ), wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die unvermeidlichen Folgen einer mit der Rückführung verbundenen erneuten Aufenthaltsänderung nach der Systematik des HKÜ hinzunehmen sind (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass die Rückführung des Kindes mit Belastungen verbunden wäre, die über die üblichen Umgewöhnungsschwierigkeiten bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat hinausgehen. Insbesondere ist von ihr nicht konkret dargetan und auch nicht ersichtlich, dass eine Rückführung des Kindes in die Vereinigten Staaten mit einer Trennung des Jungen von seiner Hauptbezugsperson, der Antragsgegnerin, einhergehen würde. Diese hat vom Jahr 2005 bis zum August 2020 in den U.S.A. gelebt. Sie verfügt über zwei amerikanische Universitätsabschlüsse und war in den Vereinigten Staaten bereits beruflich tätig. Sie ist mit einer amerikanischen Staatsbürgerin, von der sie getrennt lebt, verheiratet. Das betroffene Kind hat die u.s.- amerikanische Staatsbürgerschaft inne. Zu seinen Gunsten besteht ein Unterhaltstitel über einen Betrag in Höhe von 1.125,00 $ monatlich. Der Antragsteller hat in Abrede gestellt, in den Vereinigten Staaten ein Strafverfahren gegen die Antragsgegnerin initiiert zu haben. Dass ein solches geführt wird, hat die Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt, beispielsweise unter Benennung der die Ermittlungen führenden Behörde, sondern lediglich eine entsprechende Befürchtung geäußert. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der beschriebenen engen Bindungen der Antragsgegnerin an die Vereinigten Staaten ist nicht konkret zu befürchten, dass es zu Problemen bei der gemeinsamen Einreise von Mutter und Kind in die U.S.A. oder gar zu deren Trennung kommen wird, zumal das Gericht der Antragsgegnerin eine großzügige Rückführungsfrist gewährt hat, um ihre Wiedereinreise vorzubereiten. Angesichts ihrer Ausbildung ist zudem davon auszugehen, dass es ihr perspektivisch möglich sein wird, in den U.S.A. ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Für eine Übergangszeit hat der Antragsteller der Antragsgegnerin Unterstützung zugesagt. Der Unterhalt des Kindes in den U.S.A ist gesichert. Eine gemeinsame Rückkehr von Mutter und Kind in die Vereinigten Staaten ist der Antragsgegnerin daher zumutbar. Sollte diese sich weigern, mit dem Kind in die U.S.A. zurückzukehren, hat eine Herausgabe des Jungen an den Antragsteller zu erfolgen. Dass dem Kind in dessen Obhut konkrete Gefahren drohen, ist für das Gericht – insbesondere nach dem vom Antragsteller gewonnen persönlichen Eindruck - nicht ersichtlich.

Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. § 40 Abs. 3 IntFamRVG eröffnet dem erstinstanzlichen Gericht nicht die Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen.

Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. Nach § 44 Abs. 3 IntFamRVG hat das Gericht die Vollstreckung mit Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Art. 26 Abs. 4 HKÜ.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat seine Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.