Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.10.2021 – 464 F 10238/20 SO

ECLI:DE:AGFFM:2021:1029.464F10238.20SO.00

Tenor

Den Eltern wird die elterliche Sorge für die Kinder A, geboren am XX.XX.2019

und B, geboren am XX.XX.2021, entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt die derzeitige Pflegerin

Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat, Jugend- und Sozialamt, Amtsvormundschaft, Eschersheimer Landstraße 223, 60320 Frankfurt am Main

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen.

Gründe

I. Die zu 4. beteiligte Mutter und der zu 5. beteiligte Vater sind die seit XX.XX.2016 miteinander verheirateten gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Kinder A, die zu Beginn des Verfahrens eineinhalb Jahre alt war, jetzt ist sie zweieinhalb Jahre, und B, die während des Verfahrens geboren wurde und jetzt vier Monate alt ist.

Die Mutter hat aus einer anderen Verbindung das Kind C, geboren am XX.XX.2007, C steht jetzt kurz vor seinem 14. Geburtstag. Mitte 2016 wurde betreffend C gegen die für C allein sorgeberechtigte Mutter ein Kindeswohlgefährdungsverfahren in der Hauptsache – XXX –, Ende 2016 ein einstweiliges Anordnungsverfahren wegen akuter Kindeswohlgefährdung – XXX – eingeleitet, da war die Mutter schon mit dem Vater verheiratet und C 9 Jahre alt. C war schwer vernachlässigt. Die Mutter ließ sich von ihrem Ehemann, dem Vater, unterstützen, aber beide hielten den Kontakt zum Jugendamt nicht zuverlässig, und die Mutter handelte für C nicht in Schaden für ihn abwendender Weise, vielmehr widerrief sie ihr Einverständnis mit der dringend notwendigen Fremdunterbringung Cs. Mit Beschluss vom 29.12.2016 wurden der Mutter durch einstweilige Anordnung Teile der elterlichen Sorge entzogen und es wurde die Herausgabe Cs von ihr angeordnet, daraufhin kam C am 03.01.2017 durch seine Amtspflegerin aus dem Hort in Fremdunterbringung, wo er bis heute lebt. In dem Beschluss wurde zur Begründung ausgeführt, dass C in seiner psychischen Entwicklung erheblich zurückgeblieben war und dringend geeignete Hilfen benötigte, die Mutter aber nicht in der Lage war, dies zu erkennen, und die Hilfen verhinderte. Die Mutter teilte in der Fremdunterbringung mit, C dürfe bestimmte Medikamente nicht nehmen, brachte aber erbetene Krankheitsberichte erst vier Wochen später in die Unterbringung. Dann erst wurde durch diese bekannt, dass C eine Erkrankung hat, bei der außer durch Medikamente auch durch bestimmte Ernährung, z.B. mit Bohnen, Erbsen oder schwarzem und grünem Tee, schwere gesundheitliche Schäden eintreten können. In Cs Haar wurde Norkokain, ein Abbauprodukt von Kokain, gefunden. Die Mutter verweigerte einen eigenen Drogentest in der Meinung, es ginge um ihr Kind, nicht um sie. Es gab weder Mitwirkungs- noch Veränderungsbereitschaft bei der Mutter und auch nicht bei ihrem Ehemann, dem Vater. Mit Beschluss vom XX.XX.2017 wurden der Mutter und dem Vater von C, der inzwischen mitsorgeberechtigt war, aber keine Rolle im Leben seines Sohnes einnahm, in der Hauptsache endgültig Teile der elterlichen Sorge für C entzogen. Im Termin an diesem Tag zu beiden Sachen erklärte die Mutter, dass sie sich in einer Therapie befinde und C, der in einer für seine Bedürfnisse speziellen Einrichtung untergebracht ist, nicht besuchen könne, obwohl C das dringend gebraucht hätte.

Bis heute hält die Mutter keinen zuverlässigen Kontakt mit C. Sie weiß nicht, wo er lebt. Sie hat anhaltenden Drogenkonsum. Im Jahr 2017 war der Vater polizeibekannt mit der Verabreichung von Betäubungsmitteln an Minderjährige.

Die Geburt von A wurde durch Mitteilung des Geburtskrankenhauses bekannt. As Stuhlprobe ergab keinen Hinweis auf Drogenkonsum der Mutter in der Schwangerschaft. Mutter und Kind wurden nach Hause entlassen und eine Familienhilfe installiert. Der Vater hatte Kokainkonsum. Im Mai 2020 wurde die Familienhilfe erfolglos beendet, da die Eltern Widerstand gegen sie aufbrachten und nicht benennen konnten, wo sie Hilfe brauchten. Im August 2020 hatte die Mutter Kokainkonsum, der Vater verweigerte eine Testung. Er lebte nicht mit der Mutter und A zusammen. Als die Mutter mit ihrem positiven Testergebnis konfrontiert wurde, behauptete sie, sie hätte noch nie Drogen genommen. Sie nahm von einem Ladungsprogramm zur Abstinenzkontrolle im Urin den ersten und zweiten Termin wahr, dem dritten, vierten und fünften blieb sie fern, der erste war kokainpositiv und wies auf akuten aktiven Konsum hin.

Mit Beschluss vom XX.XX.2020 im Verfahren XXX wurden den Eltern durch einstweilige Anordnung Teile der elterlichen Sorge entzogen und es wurde die Herausgabe As von ihnen angeordnet. Zur Begründung hieß es in dem Beschluss, dass beide Eltern schon seit längerem Kokain konsumierten, die Mutter nach dem Ergebnis des ersten Testes in erheblichem Maße, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Mutter in der Lage war, ihr einjähriges Kind zu versorgen, auf dieses aufzupassen und seine Bedürfnisse wahrzunehmen. Am selben Tag wurde der Beschluss in Amtshilfe mit der Polizei vollstreckt. In der Wohnung der Mutter und As war auch der Vater anwesend. Als der Mutter der Beschluss eröffnet wurde, hielt sie A in ihrer Hand. Mit der anderen Hand zog sie aus ihrem Hosenbund ein Küchenmesser und drohte unter Tränen, A sei ihr Ein und Alles, sie werde sich umbringen, wenn sie ihr weggenommen würde. Auf die Mutter mussten die Polizeibeamten zwei Mal minutenlang einreden, damit sie zuerst das Messer fallen ließ und dann A in die Hände der Polizei losließ, während der Vater gegenüber den beiden anwesenden Jugendamtsmitarbeiterinnen Morddrohungen aussprach. Minutenlanges Einreden der Polizeibeamten auf den Vater führte nicht zur gänzlichen Einstellung der Morddrohungen.

A kam in die Inobhutnahmestelle Breitewies. Die Eltern brachten zum Umgang mit ihr zwei Mal enorme Mengen Süßigkeiten und Fastfood für A mit und hatten äußerst kleine, kaum vorhandene Pupillen wie akut Drogenintoxikierte. Bei Frustrationen in der Inobhutnahmestelle schlug A mit ihrem Kopf gegen ihr Gitterbett oder auf den Boden.

Die Mutter räumte später den getesteten zweimaligen Kokainkonsum ein und behauptete, sie hätte nur die zwei Mal konsumiert. A wäre bei ihrer Mutter, der Großmutter As mütterlicherseits, gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war der zweite Test des Ladungsprogramms hinsichtlich der Mutter, der nach den ersten beiden Konsumnachweisen, die die Mutter zugab, aber vor der Inobhutnahme lag, ebenfalls kokainpositiv, und zwar noch höher als bei dem ersten Test des Ladungsprogramms. Eine Haaranalyse As vom 30.09.2020 eine Woche nach ihrer Inobhutnahme, unmittelbar nach der die Haarprobe genommen wurde, ergab Kontamination mit Kokain in sehr hohem Maße. Die Eltern gingen zur Drogenberatungsstelle Lichtblick. Sie machten dort ein Clearing, ob sie ein Problembewusstsein entwickeln und infolgedessen ihre Lebenssituation verändern können. Der sechste, siebte, achte, zehnte, elfte und zwölfte Urintest des Ladungsprogramms für die Mutter ergab die Aufnahme des starken Sedativums Lorazepam, Handelsname z.B. Tavor. Die achte, neunte, zehnte, elfte und zwölfte Urinkontrolle des Ladungsprogramms der Mutter bestätigten den weiteren aktiven Kokainkonsum der Mutter. Auch der Vater ließ sich wieder testen, das erste Ergebnis war positiv auf die Aufnahme von Kokain. Die Mutter räumte den weiteren Konsum gegenüber Lichtblick ein. Lichtblick wollte mit den Eltern an ihrer emotionalen Stabilität und Empathiefähigkeit arbeiten. Die Mutter fand sich bereit, sich mit ihren eigenen psychischen Beeinträchtigungen auseinanderzusetzen. Lichtblick hielt eine psychiatrische Begleitung und möglicherweise eine Medikamentenverordnung für die Mutter für zwingend erforderlich. Die Mutter hatte sich zur Unterdrückung von Panikattacken, zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins und zur Antriebssteigerung selbst medikamentiert. Der Vater meldete sich im Januar 2021 wieder auf die Adresse der Mutter an.

Die Eltern nahmen mit A ein stationäres Clearing im Haus am XXX, XXX, wahr mit Aufnahme von Mutter und A am 08.03.2021. Auch der Vater war für 4 Tage da, danach kam er an den Wochenenden. Die Clearingphase sollte 3 Monate dauern. Am 11.04.2021 erstattete die Clearingstelle einen Zwischenbericht, in dem sie beschrieb, dass die Perspektive für die Familie noch nicht geklärt werden konnte. Beide Eltern übergingen im Kontakt mit A viele Feinzeichen. Die Mutter setzte A nicht klar und konsequent Grenzen. Dasselbe galt für den Vater. Beide waren froh, dass sie wieder mit A zusammen waren. Die Mutter war unsicher, was sich auf A übertrug, und reagierte in gesundheitlichen Situationen panisch, hektisch und fahrig. Die Mutter griff schnell und dem leichten gesundheitlichen Anlass nicht entsprechend nach Medikamenten, aber las den Beipackzettel nicht, um die Dosis zu ermitteln. Sie rauchte während der Schwangerschaft mit B täglich 3-4 Zigaretten. Sie gab A Snacks während ihres Spiels und trennte nicht Spiel- und Essenszeiten. Eine Reduzierung der Gabe von Süßigkeiten war nicht nachhaltig. Die Mutter ging mit A nur selten in den Außenbereich der Clearingstelle mit der Begründung, dass A ihr davonlaufe, A brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie gerne draußen sein wollte. Der Vater ließ A nichts ausprobieren aus Angst, das Kind könne sich verletzen. Das Drogenthema wurde auf Wunsch der Eltern in der Clearingeinrichtung nicht bearbeitet. Wegen der Geburt von B sollte die Clearingmaßnahme verlängert und der Vater als mögliche Ressource mehr einbezogen werden. Die Eltern fühlten sich in der Clearingeinrichtung eingesperrt und fremdbestimmt und glaubten, sie müssten nur die vereinbarte Zeit dort verbringen, dann hätten sie alles von ihnen Erwartete getan und dürften mit A wieder in ihre Wohnung ziehen. Der Vater machte den Vorschlag, erst die Geburt Bs zu Hause zu erleben und dann nochmals in die Clearingeinrichtung zurückzugehen. Ihm war nicht klar, dass auf diese Weise ein Platz in der Clearingstelle nicht genutzt werden kann. Erst nach Aufzeigen der Konsequenzen – Verlust der elterlichen Sorge auch in der Hauptsache – stimmten die Eltern der Verlängerung zu. Sie dachten nun, sie müssten nur die Verlängerung in der Clearingeinrichtung bleiben, dann würden ihnen nach Zeitablauf die Kinder mit nach Hause gegeben werden.

Während der Verlängerung wurde das Kind B im Krankenhaus in X geboren. Der Geburt unmittelbar vorausgegangen war eine starke Belastung der Mutter, die sich in Ungeduld und einem angespannten und hysterisch wirkenden Ton gegenüber A äußerte, woraufhin A wieder vermehrt ihren Kopf auf den Boden schlug. Das Geburtskrankenhaus teilte mit, die Mutter hätte nicht ihre HIV-Medikamente genommen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass B sich mit HIV infiziert habe. Nach Rückkehr der Mutter mit B in die Clearingeinrichtung wurde B zwei Mal am Tag überwacht medikamentiert. Die Mutter hatte von ihrem Arzt in Frankfurt am Main, der sie wegen ihrer HIV-Infektion behandelt, einen Arztbrief erhalten, den sie hätte in der Clearingeinrichtung vorlegen können, damit sie hätte von der Clearingeinrichtung aus nach Frankfurt am Main gefahren werden können. Die Mutter hatte bei ihrem behandelnden Arzt erklärt, sie vertrüge die Medikamente zur Zeit schlecht. Sie nahm sie deshalb nicht wie verordnet ein bzw. erbrach sie, wusste aber nicht und fragte bei ihrem behandelnden Arzt auch nicht nach, dass sie die Medikamente dann nochmals hätte einnehmen müssen.

Beide Eltern befolgten in der Clearingeinrichtung Auflagen und Anweisungen in Bezug auf die Versorgung ihrer Kinder, Empfehlungen aber nicht. A benötigt eine Scheidensalbe, die die Mutter ihr nicht mehr auftrug, da A die Salbe nicht mag. Erst durch eine engmaschige Anleitung trug die Mutter die Salbe wieder auf, so dass sich bei A eine Verbesserung einstellte. Nach Empfehlung der Clearingstelle sollten beide Eltern eine Therapie machen. Gemeinsam mit der Clearingstelle vereinbarte die Mutter einen Termin am XX.XX.2021 – auf den Tag war die mündliche Verhandlung terminiert – bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in Frankfurt am Main, die die Mutter schon kannte. Die Mutter hatte vor dem Aufenthalt in der Clearingeinrichtung schon einen ersten Termin bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin gehabt, aber während des Aufenthalts in der Clearingstelle nichts weiter betreffend Therapie unternommen, denn sonst hätte sie zu einem Therapeuten oder einer Therapeutin in XXX gehen müssen. Der Aufenthalt im Haus am XXX dauerte insgesamt 7 Monate.

Die Eltern bereiteten das von ihnen geplante Leben der Kinder mit ihnen in ihrer Wohnung in Frankfurt am Main aus eigener Initiative überhaupt nicht vor. Sie setzten nur Vorschläge diesbezüglich um, die an sie herangetragen wurden. Um die Geburtsurkunde und Krankenversicherung für B kümmerten die Eltern sich nicht von selbst, sondern nur, weil es ihnen gesagt und insistiert wurde. Ohne Geburtsurkunde hätte B weder in der Wohnung in Frankfurt am Main angemeldet werden können, noch hätten die Eltern Hilfen, die sich nach dem jüngsten Kind richten, beantragen können. Die Eltern konnten weder Kindergeld noch Elterngeld bekommen. Die Wohnung im Frankfurt am Main wurde wegen Mietrückständen gekündigt. Die Eltern schoben die Verantwortung dafür auf das Jugendamt, das nicht mit dem Jobcenter kommuniziert hätte. Als die Mutter auf Geheiß der Clearingeinrichtung selbst mit dem Jobcenter telefonierte, hatte sie verstanden, es fehle dem Jobcenter zur Weiterzahlung der Miete nur ein Dokument, eine Nachfrage der Clearingeinrichtung ergab jedoch, es fehlten mehrere Dokumente. Die Clearingstelle erklärte abschließend, eine sozialpädagogische Familienhilfe würde im Haushalt der Eltern nicht ausreichen, um das Wohl der Kinder sicherzustellen, da die Eltern grundsätzliche Dinge in der Entwicklung und Förderung von Kindern nicht verstanden.

Im Termin am XX.XX.2021 erklärten die Eltern, das Problem mit der Wohnung sei vollständig geklärt, die Geburtsurkunde sei auf dem Weg, die Krankenkassenkarte sei da und ab dem XX.XX.2021 stehe eine Tagesmutter zur Verfügung. Beide Eltern seien offen und bereit für eine Therapie. Die Mutter wollte weiter an Drogenscreenings teilnehmen. Die Mutter erklärte, sie brauche ihre Kinder, um stabil zu bleiben. Der Vater erklärte, er habe kein Drogenproblem. Die Eltern wollten eine Familienhilfe annehmen.

II. Den Eltern war gem. § 1666 BGB die elterliche Sorge zu entziehen, damit die Kinder A und B an einem Ort aufwachsen und versorgt werden können, an dem sie nicht gefährdet werden und die nötige Förderung erhalten, so dass bei ihnen keine Entwicklungsverzögerungen auftreten. A ist schon konditioniert auf den Ton der Mutter, den diese bei starker Belastung hat, und schädigt sich dann durch Schlagen ihres Kopfes auf den Boden selbst.

Die Eltern sind nicht in der Lage, allein Gefahren für ihre Kinder abzuwenden.

Die Eltern können die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht selbst erkennen, obwohl sie dies wollen und ihre Kinder lieben. Es ist ihnen z.B. fern, zu verstehen, dass sie aus dem Haus am XXX in die Obdachlosigkeit entlassen worden wären, da sie sich nicht um die Mietzahlung gekümmert hatten.

Die Eltern können nur handeln, wenn jemand ihnen sagt, wie. Sie haben aus dem Aufenthalt in der Clearingstelle nicht verstanden, dass sie nicht nur die Zeit dort absolvieren mussten, sondern hätten lernen und einüben müssen, wessen Kinder grundsätzlich bedürfen. Mit diesem Willen – und nicht widerwillig – hätten sie sich in der Einrichtung aufhalten müssen. Nur mit Druck und bei vielfältiger Übernahme von Tätigkeiten, die die Eltern hätten entfalten müssen, durch die Clearingstelle taten die Eltern für die Kinder Notwendiges, schon Empfehlungen nahmen sie nicht mehr an. Eigeninitiativ können die Eltern nichts entwickeln. Wenn sie dies tun, dann gerät es schief so wie das Verhalten der Mutter in Bezug auf Medikamentengabe an die Kinder einschließlich Scheidensalbe für A und eigene Medikamenteneinnahme, insbesondere auch während der Schwangerschaft mit B.

Beide Eltern haben in Bezug auf die Kinder deren Entwicklung in erheblichem Maße gefährdende Einstellungen. So braucht die Mutter ihre Kinder zu ihrer – psychischen – Stabilität. Dabei ist es genau andersherum: Kinder brauchen eine stabile Mutter zu ihrer gedeihlichen Entwicklung. Die Last einer Verantwortung für die Stabilität ihrer Eltern können Kinder gar nicht tragen. Der Vater leugnet sein Drogenproblem. Es bedarf keines aktiven Konsums zur Kindeswohlgefährdung. Eine fehlerhafte Einstellung in Bezug auf die eigenen Schwächen bringt die Kinder in Gefahr, wenn der Vater seiner Schwäche wieder erliegt. Beide Eltern haben lange Zeit die Kinder unter aktivem Kokainkonsum betreut, sogar zuletzt noch im Umgang mit A, als A schon in Obhut genommen war.

Beide Eltern haben bis heute keine Therapie so angefangen, so dass diese im Sinne des Kindeswohls schon hätte Früchte tragen können. Sie erklären sich lediglich bereit dazu. Die Mutter hatte auch betreffend C in der mündlichen Verhandlung, auf die der teilweise Sorgerechtsentzug betreffend C erfolgte, erklärt, sie hätte eine Therapie angefangen. Das war vor 5 Jahren und die Mutter hat keine Therapie durchgeführt in der Zeit.

Es gibt auch keine mildere Maßnahme als den Sorgerechtsentzug, um die Gefahr für die Kinder abzuwenden. Eine ambulante Familienhilfe wäre gegenüber dem stationären Aufenthalt der Eltern im Haus am XXX, in dem sie nicht ausreichend und nachhaltig gelernt haben, ein Rückschritt, bei dem die Kinder wieder Gefahren der Eltern ausgesetzt wären, sobald die Familienhilfe nicht da ist. Auch die von den Eltern organisierte Tagesmutter könnte das nicht auffangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Das Gericht wird die Entscheidung in regelmäßigen Abständen überprüfen, § 166 FamFG. Hier wird bemerkt werden, wenn die Eltern jetzt an sich arbeiten und sich zu Menschen machen, die ihre Kinder umsichtig im Blick haben, feinfühlig ihre Bedürfnisse verstehen und selbst, z.B. durch erfolgreiche Therapien, stabil und gelassen geworden sind.