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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.12.2021 – 29 C 1858/21 (40)
ECLI:DE:AGFFM:2021:1215.29C1858.21.40.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-06 S 012/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,73 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung von Anwaltshonorar.
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt. Der Kläger ging hierbei davon aus, dass für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde eine 0,5 Gebühr 3500 VV RVG aus dem unstreitigen Streitwert von 10.000,- € zu zahlen sei. Die Beklagte schrieb ihm jedoch am 25.03.2021 eine Mail mit folgendem Inhalt: „…Für das OLG ist eine 1,6 Gebühr vorgeschrieben…“. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden und bezahlte die ihm übersandte Rechnung für eine 1,6 Gebühr Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1.192,86 € unmittelbar.
Der Kläger behauptet, er habe zwar vermutet, dass er nur eine 0,5 Gebühr 3500 VV RVG schulde, jedoch nach der Mail der Beklagten gedacht, es gelte eine besondere Gebühr für die von ihm beauftragte Tätigkeit da er der Auskunft der Beklagten, eine solche sei vorgeschrieben, vertraute.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,73 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit dem Kläger eine Honorarvereinbarung geschlossen. Zudem habe er seine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld geleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 803,75 € aus dem Anwaltsvertrag zwischen den Parteien zu.
Zunächst ist zwischen den Parteien keine Honorarvereinbarung geschlossen worden. Weder ist die Mail vom 25.03.2021 als solche bezeichnet, noch enthält sie eine Belehrung darüber, dass im Falle des Obsiegens möglicherweise nicht alle Kosten von der gegnerischen Partei erstattet werden. Zudem kündigte die Beklagte mit Mail vom 26.03.2021 die Übersendung einer Vergütungsvereinbarung erst an.
Weiterhin zahlte der Kläger auch nicht in Kenntnis seiner Nichtschuld, § 814 BGB. Diese Vorschrift greift dann nicht, wenn der Leistende Zweifel an seiner Verpflichtung zur Zahlung hegt. Der Kläger hat als juristischer Laie hier glaubhaft dargelegt, sich zwar vor der Beauftragung der Beklagten über den Gebührenrahmen informiert zu haben, jedoch der Aussage der Beklagten, es sei eine 1,6 Gebühr vorgeschrieben, vertraut zu haben. Dies auch gerade im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Beauftragung mit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.