Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.01.2022 – 461 F 25253/21 SO

ECLI:DE:AGFFM:2022:0110.461F25253.21SO.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 11. April 2022, 4 UF 48/22, Beschluss

nachgehend BGH, 7. Dezember 2022, XII ZB 200/22, Beschluss

Tenor

Der Kindesmutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht Sozialleistungen zu beantragen, die Gesundheitssorge und das Recht auf Regelung des Umgangs für das Kind …, geboren am ......2015, entzogen und dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Ergänzungspfleger übertragen.

Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten tragen diese selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes .... Das Kind lebte bislang im Haushalt der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist.

Am 08.09.2021 wurde … in Obhut genommen, nachdem bei einem Hausbesuch durch das Jugendamt nach vorangegangener anonymer Meldung, das Kind sehe mager aus und besuche keinen Kindergarten, die Familienwohnung in einem chaotischen und unhygienischen Zustand vorgefunden wurde. Die Fenster waren mit Pappkarton zugeklebt, auf dem Wohnzimmerboden lag eine schmutzige Matratze und es befanden sich 20 Vögel und Hasen in der Wohnung, die teilweise frei herumliefen. Das Kinderzimmer war vorgestellt und nicht begehbar, die gesamte Wohnung war vollgekotet und ungelüftet.

In der Inobhutnahme- Einrichtung wurden Verhaltensauffälligkeiten bei … festgestellt. Das 6-jährige Kind war nicht in der Lage zu sprechen. Sie machte sich unter Verwendung von Mimik und Gestik verständlich. Beim Treppensteigen musste sie sich am Geländer festhalten und benötigte zusätzlich eine Unterstützung. Unmittelbar nach der Inobhutnahme lief sie 2 Stunden auf dem Flur im Kreis. Sie sprach nicht und gab unverständliche Laute von sich. Sie war nicht in der Lage sich eigenständig an- und auszuziehen und ging nicht selbständig auf die Toilette. Sie aß und trank nicht vor Erwachsenen, sondern erst, wenn diese den Raum verließen oder wartete darauf, dass sie gefüttert wird.

Im Rahmen des Termins vom 01.10.2021 in dem Verfahren … erklärte die Kindesmutter, mit der weiteren Fremdunterbringung einverstanden zu sein und einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 06.10.2021 von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 Buchst. a BGB abgesehen.

Mit Schreiben vom 16.11.2021 teilte das Jugendamt mit, dass die Kindesmutter keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt habe und sich weigere, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten.

Die Kindesmutter begehrt eine Rückkehr des betroffenen Kindes in ihrem Haushalt. Sie hat angegeben, mit einer Familienhilfe sowie einer Tagesgruppe einverstanden zu sein.

Das Gericht hat die Beteiligten sowie das betroffene Kind persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2021 sowie den Anhörungsvermerk vom 30.09.2021 Bezug genommen.

II.

Die Entziehung der Teilbereiche der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Ergänzungspfleger beruht auf §§ 1666 Abs. 1, 3, 1666 a BGB.

Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB gehört zu den gerichtlichen Maßnahmen nach dieser Vorschrift auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Vorliegend ist eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen. Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ist es erforderlich, der Kindesmutter die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Sozialleistungen, Umgangsbestimmung sowie Gesundheitssorge zu entziehen.

Das körperliche, geistige und auch seelischer Wohl von … ist bereits geschädigt und weiterhin konkret gefährdet.

Durch das isolierte aufwachsen im Haushalt der Kindesmutter ohne Kontakt zu Dritten ist das geistige und seelische Wohl des Kindes geschädigt.

Der Umstand, dass sie trotz ihrer 6 Jahre nicht spricht, was sich auch im Rahmen der richterlichen Anhörung gezeigt hat, stellt eine erhebliche und offensichtliche Entwicklungsverzögerung dar. Neben der Sprache stellt auch der fehlende Kontakt zur Dritten, namentlich dem Vater oder Gleichaltrigen, eine Gefährdung des geistigen Wohls dar. … besucht keinen Kindergarten und hat soweit ersichtlich keine Spielkameraden oder andere Bezugspersonen neben der Mutter. Es fehlt ihr mithin die Fähigkeit, mit anderen zu interagieren und kommunizieren. Ohne diese grundlegenden Fähigkeiten ist eine (Schul-) Bildung geschweige denn Teilhabe am sozialen Leben ausgeschlossen.

Das körperliche Wohl von … ist ebenfalls geschädigt. Es wurde bei ihr sog. Still- Karies festgestellt, der eine Zahnoperation erforderlich gemacht hat. Neben dem altersunangemessenem Stillen stellt auch die festgestellte Entzündung der Backenzähne sowie der vorderen Schneidezähne eine körperliche Beeinträchtigung dar. Aufgrund des fehlenden U-Heftes ist nicht ersichtlich, ob sie bereits alle erforderlichen Impfungen erhalten hat. Mit Blick auf den Umstand, dass sich in der Wohnung der Kindesmutter im Rahmen des Hausbesuches lediglich eine Packung Toastbrot und etwas Wurst und Käse im Kühlschrank befanden, ist auch eine unzureichende Ernährung zu befürchten.

Eine Aufklärung des bisherigen Werdegangs der Betroffenen und ihre weitere Förderung ist dringend erforderlich. Sie ist 6 Jahre alt und wird in diesem Jahr schulpflichtig. Sollte sie bis zum Sommer nicht anfangen zu sprechen, kommt eine Einschulung nicht in Betracht. Die bereits erfolgten Entwicklungsfortschritte, die im Rahmen der Einrichtung beobachtet wurden, weisen jedoch darauf hin, dass eine Normalisierung der Verhaltensweise bei fortdauernder Inobhutnahme zu erwarten ist.

Der Entzug der übrigen auf das Jugendamt übertragenen Teile der elterlichen Sorge ist unter Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich, da die Kindesmutter die Fremdunterbringung nicht mitträgt, die dahingehend erforderlichen Unterschriften betreffend die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen, den Arztbesuch etc. also auch nicht leistet. Der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts ist ebenfalls geboten, um zu verhindern, dass unbegleitete Umgänge mit der Kindesmutter oder von ihr beauftragten Dritten erfolgen.

Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich, insbesondere kommen auch keine Auflagen oder Weisungen in Betracht. Die Kindesmutter hat zwar angegeben, mit einer Inobhutnahme einverstanden zu sein. Sie hat diese Erklärung jedoch bereits im Vorverfahren … abgegeben. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich nur um ein Lippenbekenntnis, da sie im Folgenden nicht zu einer Kooperation bereit war. Den dringend erforderlichen Zahnarzttermin hat sie erst nach mehreren Erinnerungen in die Wege geleitet, den Antrag auf Hilfe zur Entziehung nicht gestellt, ein Kindergartenplatz wurde ebenso wenig bewilligt. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung ist jedoch Voraussetzung dafür, dass … in eine langfristige Einrichtung kommt, die ihr eine tragfähige Perspektive für die Zukunft eröffnet. Um eine Beeinträchtigung zu vermeiden, die durch die Unruhe in einer Übergangseinrichtung wie der jetzigen entstehen kann, ist daher ein Teilentzug der elterlichen Sorge erforderlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.