Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.01.2022 – 655 UR II 378/07
ECLI:DE:AGFFM:2022:0126.655UR.II378.07.00
Tenor
In der Wohnungseigentumssache
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1), Herr Rechtsanwalt …, vom 28.05.2021 zurückgewiesen.
Gründe
Bezugnehmend auf die Kostengrundentscheidung vom 06.08.2020, wonach den Antragsgegnern zu 2) bis 7) die Kosten für die Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags vom 24.01.2019 gegen die Antragsgegnerin zu 1) auferlegt wurden.
Fraglich war, ob durch diese Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags überhaupt gem. § 91 ZPO erstattungsfähige Kosten angefallen waren.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG Teil des Hauptsacheverfahrens, sh. auch Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe RVG § 19 Rn. 98.
Auf das Einfordern der Vergütung von der unterlegenen Partei im Anschluss an einen evtl. erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt es in diesem Fall nicht an.
Gem. Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage, Rn 22 zu §§ 103: 104 entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren, sofern der Rechtsanwalt bereits Prozessbevollmächtigter gewesen ist.
Anderweitige Vorschriften bezüglich Erinnerung/ sofortige Beschwerde betreffen die Hauptsache, nicht jedoch das Kostenfestsetzungsverfahren.
Es wird zusätzlich auf das Schreiben der Antragsgegnervertreter zu 2) bis 7) vom 13.12.2021 verwiesen.
Die Antragsgegnervertreter zu 1) stellen mit Schreiben vom 29.12.2021 dar, dass es sich bei dem Schreiben der oben genannten Prozessbevollmächtigte vom 24.01.2019, worüber dann mit Beschluss vom 06.08.2020 entschieden wurde, nicht um das Kostenfestsetzungsverfahren handelte, sondern um ein neu eingeleitetes Verfahren mit einem Zahlungsanspruch.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Schreiben vom 24.01.2019 stellt einen Antrag auf Festsetzung der Kosten gem. § 104 ZPO dar, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens angefallen sind.
Ein unabhängiger Zahlungsanspruch wird darin nicht gesehen.
Es verbleibt daher bei der obigen Argumentation, wonach bezüglich des Kostenfestsetzungsverfahrens keine separaten Kosten erstattet werden können.
Der Kostenfestsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.