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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.02.2022 – 29 C 3066/21 (46)

ECLI:DE:AGFFM:2022:0209.29C3066.21.46.00

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger dahingehend korrigierte Dividendenabrechnungen für die Abrechnungen vom 25.05.2021 (Nr. …) und vom 15.09.2021 (Nr. …) für die Aktien der Gattung …Ltd. Registered Shares o.N. mit der International Security Identification Number (ISIN) … auszustellen, dass keine „ausländische Quellensteuer 10%“ aufgeführt und verrechnet wird.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf das bei ihr geführte Wertpapierdepot mit der Kontonummer … die am 25.05.2021 abgezogenen HKD 23,5 (Umrechnungskurs EUR/HKD 9,4869) gutzuschreiben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen iHv. 4,12 Prozentpunkten aus dem Betrag der Gutschrift aus Ziffer II ab dem 25.05.2021 bis zum Tag der Gutschrift zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf das bei ihr geführte Wertpapierdepot mit der Kontonummer … die am 15.09.2021 abgezogenen HKD 766,1 (Umrechnungskurs EUR/HKD 9,2136) gutzuschreiben.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen iHv. 4,12 Prozentpunkten aus dem Betrag der Gutschrift aus Ziffer IV ab dem 15.09.2021 bis zum Tag der Gutschrift zu zahlen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagte auferlegt.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VIII. Der Streitwert wird festgesetzt auf unter EUR 500,-.

Tatbestand

Auf die Absetzung eines Tatbestands wird gemäß §§ 313 a, b, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf die Ausstellung korrigierter Dividendenabrechnungen hinsichtlich unbegründet abgezogener und ausgewiesener Steuern sowie der entsprechenden Gutschrift.

Soweit die Beklagte betonte, die klägerischen Anträge seien nicht konkret genug formuliert, war das Rechtsschutzziel aus dem übrigen Vortrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers an sich sowie in der Gesamtschau der ausgetauschten Argumente hinreichend definiert.

Die Beklagte durfte keine Quellensteuer für die im Depot befindlichen konkreten Wertpapiere und den Rechten hieran ausweisen und/oder abführen. So wird in Hongkong sowie bzgl. Unternehmen, die ihren Sitz in Hongkong haben, bzw. deren Anteile grundsätzlich keine Quellensteuer erhoben.

Eine Ausnahme gilt unstreitig für sog. H-Aktien, wozu die vom Kläger erworbenen Wertpapiere an der … Ltd. Registered Shares o.N. (im Folgenden: Ltd.) jedoch nicht zählen.

Zu den Voraussetzungen einer H-Aktie in Abgrenzung zu einer echten Hongkong-Aktie erläuterte die Beklagte, dass H-Aktien Firmen betreffen, die ihren Sitz in der Volksrepublik China haben. Die …. Ltd. hätte ihren Sitz nicht in Hongkong sondern in Peking. Der Kläger hat hierzu substantiiert erwidert, dass und wo genau die Ltd. in Hongkong ihren Sitz hat und dass es sich folglich bei den Wertpapieren um keine H-Aktie handeln könne. Die Beklagte hat entgegen der zivilprozessualen Vortragspflicht gemäß § 138 ZPO keinen weiteren Vortrag mehr aktenkundig gemacht, der einen Sitz der Ltd. in China selbst, dh. im sog. Festlandchina hätte.

Überdies hat der Kläger substantiiert ausgeführt, dass H-Aktien eine ISIN beginnend mit CN führen, was ausweislich der Abrechnung der Beklagten bei der Ltd. nicht anwendbar ist, da diese eine mit H beginnende ISIN führt. Auch hierzu hat sich die Beklagte nicht weiter eingelassen.

Soweit die Beklagte behauptete, die Ltd. sei als solche H-Aktie notiert, blieb sie einen Beweisantritt schuldig.

Prozessual handelt es sich demnach bei den vom Kläger erworbenen Shares um Anteile eines nicht in China, sondern in Hongkong ansässigen Unternehmens und somit gerade nicht um H-Aktien. Da konsequenterweise keine chinesische, geschweige denn Hongkong-Quellensteuer anfiel, durfte diese auch nicht von der Beklagten abgerechnet werden.

Soweit sich die Beklagte auf zu erfüllende Pflichten in Zusammenhang mit einer Sachverhaltsprüfung und Angaben des WM-Datenservices beruft, ist dies nicht zielführend. Dass die W-Mitteilungen, aus deren Inhalt die Beklagte sich exkulpieren möchte, gerade die Shares der Ltd. als H-Aktie ausgewiesen hätten, ist nicht dargetan. Im Übrigen ging die Beklagte - jedenfalls in diesem Rechtsstreit - gerade nicht pflichtgemäß auf die Voraussetzungen der Annahme einer H-Aktie ein (Sitz der Gesellschaft, ISIN etc.) und so gilt (zumindest für diesen Zivilprozess) der Sitz der Ltd. eben nicht als außerhalb Hongkongs befindlich, was auch nach dem Wissenstand der Beklagten eine Quellensteuerpflicht ausschloss.

Die getroffene rechtliche Bewertung des Einzelfalls steht auch nicht in Widerspruch zu den beklagtenseits zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt, da bei allem Verständnis für die Anforderungen an die Abwicklung von Masseverfahren die korrekte Abgrenzung von Aktien in H-Aktien zu anderen sowie die korrekte Erfassung des Sitzes von Unternehmen, mit deren Anteilen die Beklagte Handel/Brokerage und Wertpapierverwaltung international professionell anbietet, im Gegensatz zu vertiefter steuerlicher Prüfung erwartet werden darf.

Da unstreitig steht, dass im konkreten Sachzusammenhang lediglich chinesische und H-Aktien quellensteuerpflichtig sein können, musste die Beklagte bei der hier zugrundeliegenden Sachlage auch keine Risiken des Fiskus fürchten. Entsprechende Einzugsbelege, Formulare, Vorschriften oder Verwaltungsakte zu Lasten oder gegenüber der Beklagten durch chinesische oder in Hongkong befindliche Behörden, dass die Beklagte hätte wie erfolgt handeln dürfen oder müssen, hat die Beklagte nicht aktenkundig gemacht.

Die folglich zu Unrecht ausgewiesenen Beträge hat die Beklagte dem Kläger auf das Wertpapierdepot zurückzuerstatten und für die Zwischenzeit zu verzinsen, vgl. §§ 280, 286, 288 BGB.

Soweit die Beklagte moniert, die Anträge zu 2) und 3) widersprächen dem Vortragsverhalten bzgl. der Abrechnungsweisen, mag dies zutreffen, doch sind die Anträge hinreichend klar. Zudem hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger in seinem gesamten Prozessvortrag verdeutlicht, worum es ihm warum geht und von welcher Prämisse er ausging.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 91 ZPO und folgt dem Unterliegen der Beklagten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert war anhand von § 48 GKG iVm. §§ 2 ff. ZPO festzusetzen.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich wäre, vgl. § 511 Abs. 4 ZPO.