Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.03.2022 – 460 F 9180/20 AB

ECLI:DE:AGFFM:2022:0318.460F9180.20AB.00

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte A der Vater der Antragstellerin B, geboren am XX.XX.2020, ist.

II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme der minderjährigen Antragstellerin - zu gleichen Teilen.

Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

III. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,00 €.

Gründe

Alle beteiligten Personen sind deutsche Staatsangehörige.

Die Antragstellerin (im Folgenden dem Gesetzestext entsprechend als Kind bezeichnet) hat den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Der Beteiligte A war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet. Er hat die Vaterschaft nicht anerkannt.

Das Kind behauptet, die Mutter des Kindes habe mit dem Beteiligten A in der Zeit vom 08.05.2019 bis 04.09.2019 Geschlechtsverkehr gehabt.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte A ihr Vater ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat die Mutter des Kindes angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der Antrag ist gemäß § 1600d Abs. 1 BGB begründet.

Es greift die Vermutung des § 1600d Abs. 2 S.1 BGB. Hiernach wird als Vater vermutet, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

Die Angaben der Kindesmutter zur Beiwohnung in der Empfängniszeit im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 05.03.2021 waren glaubhaft. Als Empfängniszeit gilt gemäß § 1600d Abs. 3 BGB die Zeit vom 08.05.2019 bis zum 04.09.2019. Nach der Überzeugung des Gerichts bestehen keinerlei schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft. Es gibt keinerlei erhebliche Gründe, wie z.B. den Vortrag von Mehrverkehr, die gegen die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 sprechen. Vielmehr hat die Kindesmutter ausgeführt, dass sie im Empfängniszeit ausschließlich Geschlechtsverkehr mit dem Beteiligten zu 3 gehabt habe.

Die Einholung eines Gutachtens war aufgrund der Beweisvereitelung durch den Beteiligten zu 3 unmöglich. Sowohl der mit gerichtlichem Beschluss vom 11.3.2021 bestellte Sachverständige als auch das Gericht haben den Beteiligten zu 3 mehrfach - auch unter Fristsetzung und Belehrung - zur Probeentnahme geladen. Unter anderem wurde der Beteiligte zu 3 durch das Gericht am 9.12.2021 und 27.1.2022 zur Untersuchung zur Feststellung der Abstammung geladen. Unter dem 27.1.2021 wurde zudem ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens durch das Gericht festgesetzt. Am 13.02.2022 wurde durch das Gericht die Vorführung zur Untersuchung zur Feststellung der Abstammung angeordnet. Der Beteiligte zu 3 erschien zu keinem der Termine. Die Vorführung schlug fehl, da der Gerichtsvollzieher den Beteiligten zu 3 zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht antreffen konnte. Aus den genannten Gründen war die Untersuchung nicht durchsetzbar.

Das Gericht hat den Beteiligten zu 3 zudem mit Schreiben vom 6.10.2021 auf die Folge einer weiteren fehlenden Mitwirkung seinerseits hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 47 FamGKG.