Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2022 – 381 C 221/21 (37)
ECLI:DE:AGFFM:2022:0331.381C221.21.37.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 18. Januar 2023, 2-01 S 76/22, Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.441,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus gesetzlich übergegangenem Recht Erstattung von Krankenkosten.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenversicherung. Ihr Mitglied, Frau A, war aufgrund eines Unfalles am 01.05.2020 in Frankfurt am Main in der …-Straße 3 abends gegen 20:30 Uhr ärztlich behandelt worden, auch im Krankenhaus. Die Geschädigte wollte einen Fußgängerüberweg überqueren und wurde hierbei von einem Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem PKW … erfasst und verletzt. In der polizeilichen Unfallaufnahme wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Geschädigte aufgrund Kollision mit dem rechten vorderen Stoßfänger des PKWs verletzt worden sei und zwecks notwendige Behandlung in den Schockraum des Klinikums … verbracht worden sei. Sie wurde mit einem Krankentransport in das Klinikum … verbracht. Dort wurde sie behandelt. Die Klägerin hatte für ihr Mitglied insgesamt 2.441,16 € zu tragen. Hierin waren der Krankentransport und die Behandlung im Krankenhaus enthalten unter Abzug eines Eigenanteils von 30,-- €. Hinsichtlich der Einzelpositionen wird auf das Schreiben der Klägerin vom 12.10.2020 an die Beklagte verwiesen (Anlage zur Klageschrift bzw. Bl. 11 d. A.). Die Klägerin legt weitere Unterlagen vor, so auch im Termin vom 02.02.2022. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund übergegangenen Rechtes Zahlung dieser Kosten von 2.441,16 € verlangen könne. Die Geschädigte habe eine tiefe Fleischwunde am linken Oberschenkel und einen Schock erlitten. Dies habe die folgende Behandlung mit den entsprechenden Kosten notwendig gemacht. Sie ist der Auffassung, dass sie mit den vorgelegten Unterlagen und Dokumentationen hinreichend ihren Anspruch begründet habe.
Die Klägerin stellt Antrag
wie ausgeurteilt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass in dem geltend gemachten Umfang Kosten zu erstatten seien. Die Unterlagen und der Vortrag der Klägerin würden nicht ausreichen, um die Ansprüche hinreichend überprüfen zu können. Es hätte der Vorlage weiterer Unterlagen bedurft, so etwa auch des Entlassungsberichtes.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges Zahlung der begehrten 2.441,16 € verlangen. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 7, 17 StVG, 115 VVG bzw. §§ 823, 249 ff. BGB, jeweils in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X.
Zunächst ist festzustellen, dass es unstreitig zu einer Kollision gekommen ist zwischen dem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Geschädigten Frau A. Diese war über einen Fußgängerüberweg gegangen und wurde dort von dem PKW mit dem Stoßfänger erfasst. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen. Dort wurde festgehalten, dass die Geschädigte verletzt wurde und wegen notwendiger Behandlung in den Schockraum des Klinikums … verbracht worden ist. Sie ist dann mit dem Krankentransport in das Klinikum … gebracht worden.
Die Beklagte müsste nun zumindest diese Krankentransportkosten bezahlen. Aber auch diese will sie nicht bezahlen. Es spielt dabei insofern zunächst überhaupt keine Rolle, ob dieser Transport bei einer Ex- Post-Betrachtung nun von Nöten gewesen wäre. Wenn eine verletzte Person nach einem Unfall in ein Krankenhaus transportiert wird, weil dies als notwendig angesehen wird, kann sie dies in Anspruch nehmen und der Schädiger hat diese Kosten zu erstatten.
Hinsichtlich der weiteren Krankenkosten reichen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus. Dies gilt umso mehr, nachdem im Termin noch weitere Dokumentationen vorgelegt wurden, insbesondere die Rechnung des Klinikums … vom 05.09.2016 (Bl. 76 d. A.). Damit wird die Klägerin ihrer Darlegungspflicht gerecht. Es ist deswegen auch nicht ersichtlich, dass hier der vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2022 nachgereichte Beschluss des Landgerichts Limburg vom 07.03.2022 eine andere Bewertung des hiesigen Falles nach sich ziehen muss. Soweit ersichtlich hat die Klägerin mit all der zur Akte gereichten Dokumentation weitaus umfangreicher vorgetragen als die Klägerin vor dem Landgericht Limburg.
Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass sie eine noch umfänglichere Dokumentation benötigt. Sie müsste dann schon vortragen, welche marginale Verletzung die Geschädigte nach diesem Zusammenstoß mit einem PKW und der entsprechenden Unfallaufnahme durch die Polizei mit anschließendem Krankentransport davongetragen haben soll, die keine oder eine weitaus begrenztere Behandlung notwendig gemacht hätte. Wenn eine verletzte Person aufgrund eines Unfalles wie dem vorliegenden in das Krankenhaus eingeliefert wird und dort entsprechend behandelt wird, ist davon auszugehen, dass diese Behandlung auch von Nöten war. Es spricht nichts dafür, dass die Geschädigte dies zum Anlass genommen hat, um sich nun im Krankenhaus wegen anderweitiger Beschwerden und Verletzungen zeitlich passend behandeln zu lassen. Von der Beklagten wird diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Die Klägerin trägt eine tiefe Oberschenkelwunde als hauptsächlichen Behandlungsbedarf vor. Es ist nachvollziehbar, dass man sich hier ärztlich behandeln lässt. Wenn die ärztliche Behandlung dann wie hier geschehen erfolgt, spielt es auch wiederum keine Rolle, ob dies gegebenenfalls auch ambulant und weniger kostenintensiv möglich gewesen wäre. Ein Geschädigter kann sich hier in die Hände der Gesundheitsversorgung und des Krankenhauses begeben. Er kann sich auf den dortigen medizinischen Rat verlassen. Letztendlich mögen hier die Grund- sätze des bei Verkehrsunfällen bestehenden Werkstattrisikos herangezogen werden können.
Die Beklagte kann auch nicht sich darauf zurückziehen, dass zumindest eine Zug-um-Zug-Verurteilung wegen Abtretung der Ansprüche gegen Behandler bzw. Rechnungssteller von Nöten sei. Hierfür spricht nichts. Alleine der Umstand, dass sie diesen nachgelassenen Schriftsatz als „in Betracht“ kommend (vgl. Bl. 90 Rs. d. A.) ansieht, führt nicht dazu, dass dergestalt auszuurteilen wäre.
Daher ist die Klage erfolgreich. Dies betrifft auch die Nebenforderungen nach den §§ 286 und 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 bzw. 709 S. 2 ZPO.