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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.04.2022 – 32 C 4048/21 (18)
ECLI:DE:AGFFM:2022:0407.32C4048.21.18.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
( - von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313a I1 ZPO abgesehen - )
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 I, II, 286 I BGB.
Die Beklagte war mit der Erstattung des Fahrpreisentgelts zum Zeitpunkt der Beauftragung in Verzug. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Rückzahlung jedenfalls aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu. Diese hatte darum gebeten aufgrund einer Überfüllung von Zügen auf die Fahrt zu verzichten und gleichzeitig die Erstattung des Ticketpreises zugesagt.
Der Anspruch stand auch dem Kläger als Vertragspartner zu, nicht dem Fahrgast. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gelten ohne besondere Bestimmungen gegenüber den Vertragspartnern, nicht Dritten. Warum die Beklagte einerseits ausdrücklich den Vertragspartner als Anspruchsinhaber ansieht, andererseits aber die Auffassung vertritt, der Fahrgast, Frau Renz, sei aktivlegitimiert, ist nicht nachzuvollziehen.
Die Beklagte befand sich nach § 286 I BGB in Verzug. Der Kläger hatte mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Der Einwand der Beklagten, sie habe den Kläger nicht zweifelsfrei identifizieren können, weil dieser nach seinem eigenen Vortrag eine abweichende Mailadresse verwendet habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat unter mehreren Mailadressen zur Zahlung aufgefordert, darunter auch diejenige, die in seinem Kundenkonto hinterlegt war.
Die Höhe der erforderlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf Grundlage des Gegenstandswerts aus dem RVG. Der Einwand der Beklagten, die Gebühren seien nur nach dem RVG zu erstatten nicht nach einer Vergütungsvereinbarung, geht fehlt. Die abgerechneten Gebühren liegen unterhalb der Gebühren nach dem RVG und sind daher vollumfänglich zu ersetzen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB aufgrund der Zahlungsweigerung am 9.11.2021.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.