Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.05.2022 – 33 C 2004/21 (52)
ECLI:DE:AGFFM:2022:0527.33C2004.21.52.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 22. Dezember 2022, 2-09 S 31/22, Das amtsgerichliche Urteil wurde aufgehoben., Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft …straße …-…, … Frankfurt am Main. Am 26.5.2021 fand eine Eigentümerversammlung der Beklagten statt. Unter TOP 5.2. wurde auf dieser Versammlung dem Miteigentümer A durch Beschluss die Installation einer elektrischen Ladestation an seinem Tiefgaragenplatz gestattet unter nachfolgenden Auflagen:
- sämtliche Kosten für Installation, Wartung, Instandsetzung, Erneuerung sowie eines möglichen Rückbaus werden durch den beantragenden Eigentümer übernommen
- Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebs
- Anschluss der Ladestation an den privaten Stromzähler
- ordnungsgemäße und brandschutzkonforme Verlegung der notwendigen Stromleitungen.
Hinsichtlich des Protokolls der Eigentümerversammlung wird auf Bl. 3-6 der Akte Bezug genommen.
Die …versicherung (Gebäudeversicherung der Beklagten) teilte mit E-Mail vom 22. Januar 2020 mit, dass die Maßnahme nicht zu einer Erhöhung des Versicherungsbeitrages führe. Auf Bl. 24 d.A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss gemäß TOP 5.2. des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 26. 5. 2021 entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. An die Genehmigung einer solchen Installation müssten durch Beschluss Auflagen bzw. Bedingungen geknüpft werden, damit der dann gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die getroffenen Auflagen seien unzureichend. Ein entsprechender Beschluss würde nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die Installation, Wartung etc. durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt wird, wenn vorab geprüft wird ob der Brandschutz gegebenenfalls modifiziert werden müsste und wenn abgeklärt ist, dass die bestehenden Versicherungen die baulichen Veränderungen miteinschließen oder anzupassen sind.
Die Klägerin beantragt,
der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …straße …-…, … Frankfurt/Main am 26.5. 2021 zu TOP 5.2. „Einzelmaßnahmen - Antrag des Miteigentümers A auf Installation einer Ladestation (unter 11 Kw) für seinen Tiefgaragenplatz“ gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das der Beklagten zustehende Ermessen hinsichtlich der an eine Gestattung zur Installation einer Ladestation zu knüpfenden Auflagen ist ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Auflage, ein aussagefähiges Angebot eines Fachbetriebs vorzulegen, beinhaltet die Verpflichtung des Miteigentümers zur fachgerechten Installation, fachgerechten Instandsetzung, fachgerechten Erneuerung und Rückbau. Da die Vorlage eines Angebots eines Fachbetriebs als Maßstab bestimmt wird, beinhaltet diese Auflage bereits, dass die Arbeiten auch fachgerecht vorgenommen werden müssen. Eine Haftung des beantragenden Miteigentümers für Folgeschäden muss nicht explizit mit aufgenommen werden, da sich diese bereits aus dem Gesetz ergibt.
Das Gericht hält es auch nicht für erforderlich, vorab ein Brandschutzgutachten einzuholen. Es dürfte genügen, dass dem beantragenden Miteigentümer eine brandschutzkonforme Installation aufgegeben wurde; die beauftragte Fachfirma hat die Einhaltung der Brandschutzvorschriften sodann ohnehin zu prüfen. Der Versicherungsschutz im Hinblick auf den Einbau der Ladestation ist durch die Beklagte vorab überprüft worden, wie sich aus der E-Mail der …versicherung vom 22. Januar 2020 ergibt.