Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.10.2022 – 981 Ds 938 Js 33612/22
ECLI:DE:AGFFM:2022:1006.981DS938JS33612.2.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main , 8. Mai 2023, 1 Ss 276/22, Urteil
nachgehend AG Frankfurt am Main , 20. Juli 2023, 970 Ds 938 Js 33612/22, Urteil
Tenor
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- € und einem Fahrverbot von 6 Monaten verurteilt.
§§ 316 I, II, 44 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte ist Student und studiert … im 7. Semester an der Hochschule in …. Zurzeit absolviert er ein Auslandsemester in … den Niederlanden. In Deutschland hat er eine Anschrift bei seinen Eltern. Aufgrund einer Erasmus-Förderung stehen ihm monatlich 640,- € zur Verfügung.
Der Angeklagte hat keine Eintragungen im Bundeszentralregister. Im Fahreignungsregister sind keine weiteren Verfahren verzeichnet.
Der Angeklagte absolvierte zur Tatzeit ein Praxissemester in Frankfurt am Main. In den Nachtstunden des 26.3.2022 befand sich der Angeklagte in einer Bar namens … in der Nähe der … in Frankfurt am Main. Dort trank er bis er ging drei Bier und vier Wodka Soda. Das Trinkende war spätestens um 2 Uhr/2.15 Uhr. Ursprünglich hatte er vorgehabt, den Rückweg zu seiner Unterkunft im … zu Fuß zurück zu legen. Ein öffentliches Verkehrsmittel für den Heimweg stand ihm damals zur Tatzeit nicht zur Verfügung. Als er die Bar gegen 2 Uhr /2.15 Uhr verlassen hatte, entschloss er spontan, für den Rückweg einen E-Scooter zu benutzen, wobei er sich noch fahrtüchtig fühlte und sich wegen des getrunkenen Alkohols keine Gedanken machte. Der Angeklagte wollte zunächst in die … und von dort aus ins … fahren. Er nahm sich den E-Scooter mit dem amtlichen Kennzeichen … und fuhr damit durch die um diese Uhrzeit wenig befahrenen Straßen. In der Straße … wurde er sodann gegen 2.39 Uhr von Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen und seine Weiterfahrt wegen des zuvor getrunkenen Alkohols unterbunden.
Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit mindestens 1,64 Promille. Seine Fahrerlaubnis wurde ihm mit Beschluss vom 29.7.2022 vorläufig entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wurde am 17.8.2022 bei der Anklagebehörde abgegeben.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollumfänglichen geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hinterließ hierbei einen aufrichtigen reflektierten Eindruck bei Gericht. Weiterhin wurden die Auszüge aus dem BZR und dem FAER und das Gutachten zur Alkoholuntersuchung des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Frankfurt verlesen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Blutentnahme um 3.16 Uhr erfolgt war. Der Entnahmewert betrug 1, 65 Promille. Bei abgeschlossener Resorption, bei Rückrechnung auf den Vorfallszeitpunkt, betrug die Mindestblutalkoholkonzentration 1,70 Promille und die Maximalblutalkoholkonzentration 1,96 Promille. Da zwischen Vorfallszeitpunkt um ca. 2.40 Uhr und dem Entnahmezeitpunkt keine zwei Stunden lagen und die Resorption daher noch nicht abgeschlossen war, ist hier von dem Entnahmewert von 1,64 Promille auszugehen.
Indem der Angeklagte, in dem Glauben noch fahrtüchtig zu sein, wobei er bei Beachtung des zuvor getrunkenen Alkohols hätte erkennen können, dass dem nicht so war und er hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, und sich mit 1,64 Promille im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit befunden hat, E-Scooter im Straßenverkehr gefahren ist, hat er sich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 I, II StGB schuldig gemacht.
§ 316 I, II StGB beinhaltet als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er einsichtig, reuig und geständig ist. Er hat keine Voreintragungen im BZR und FAER. Der Angeklagte führt ein geordnetes Leben und ist extra aus den Niederlanden zu dem Hauptverhandlungstermin angereist. Die Tat erfolgte nachts mit einem E-Scooter und die Straßen waren kaum befahren, so dass damals kein großes Gefährdungspotential von ihm ausging
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, erachtet das Gericht eine Geldstrafe 30 Tagessätzen zu je 20,- € für tat- und schuldangemessen. Bei der Tagessatzhöhe wurden die oben aufgeführten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zugrunde gelegt.
§ 69 StGB sieht für den Regelfall der Verwirklichung einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Regelfall. Bei dem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. Der Gebrauch dieses Gerätes unter Alkohol ist jedoch in erheblichem Maße weniger gefährlich als eine Trunkenheitsfahrt mit dem PKW oder LKW. Ein betrunkener Autofahrer gefährdet Menschleben, wenn er in diesem Zustand Menschen anfährt bzw. überfährt. Ein betrunkener E-Scooterfahrer gefährdet hauptsächlich sich selbst aber damit werden keine Leben von anderen Verkehrsteilnehmern derart gefährdet wie mit einem Auto. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Norm des § 69 StGB E-Scooter überhaupt nicht gekannt. Diese Norm ist für das Fahren mit E-Scootern nicht geschaffen worden. Mit der Anwendung von § 69 StGB soll verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken sein Kraftfahrzeug fährt. Diese Norm verhindert jedoch nicht das weitere Fahren mit einem E-Scooter im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit.
Weiterhin handelt es sich bei dem Angeklagten um einen besonnenen, verständigen und reflektierten Menschen, der eingesehen hat, dass er sich unrecht verhalten hat. Er bereut die Tat zutiefst. Bei ihm handelt es sich auch um eine Person, die, außer im hiesigen Fall, die Verkehrsregeln respektiert und befolgt. Es handelt sich nicht um den üblichen Trunkenheitsfahrer mit dem das Gericht ansonsten in einer Vielzahl von Fällen zu tun hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperre für deren Wiedererteilung stellt hier, angesichts des begangenen Unrechts, ein Übermaß an Sanktion dar.
Im vorliegenden Fall ist die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 44 StGB, unter Anrechnung der bereits vergangenen Zeit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins des Angeklagten, angemessener und zweckdienlicher. Während dieser Zeit darf der Angeklagte unter anderem auch keine E-Scooter fahren. Ein solches Fahrverbot in Höhe von insgesamt sechs Monaten ist hier, minus der bereits vergangenen Zeit der amtlichen Verwahrung, eine. angemessene Sanktion.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.