Gesetze / Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.01.2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22

ECLI:DE:AGFFM:2023:0131.943DS7140JS235012.00

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €

verurteilt.

Der sichergestellte Bargeldbetrag von 10.500 € wird eingezogen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 6, 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, 22, 23, 47 Abs. 2, 49 Abs. 1, 74 Abs. 2 StGB.

Gründe

I.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alte Angeklagte wurde in Kirgisien geboren. Dort besuchte er neun Jahre die Mittelschule und erlernte sodann den Beruf des Elektrikers. Vor 25 Jahren zog der Angeklagte mit seiner Ehefrau, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach Deutschland. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von 17, 24 und 28 Jahren hervorgegangen. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Kind in der gemeinsamen Eigentumswohnung in Langen. Er ist als Reinigungskraft bei der Firma … tätig und bezieht - je nach Auftragslage und Überstunden - ein monatliches Nettogehalt zwischen 1.600 und 2.000 €. Die Ehefrau hat eigenes Einkommen als Servicekraft beim …. Der Angeklagte, welcher seine Ehe als zerrüttet beschreibt, ist Eigentümer einer zweiten Eigentumswohnung, in die er sich gelegentlich zurückzieht.

Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Am 28.06.2022 begab sich der Angeklagte, welcher kirgisischer Staatsangehöriger ist, zum Frankfurter Flughafen, um mit dem Flug … nach Istanbul zu reisen. Von dort beabsichtigte der Angeklagte unmittelbar über Moskau nach Kaliningrad weiterzufliegen. Der Angeklagte führte insgesamt 11.000 € Erspartes bei sich. Das Geld war zum einen zur Deckung der Reisekosten gedacht, aber vor allem zur Durchführung einer umfangreichen Zahnbehandlung bei einem befreundeten Zahnarzt des Angeklagten in Kaliningrad. Die Zahnbehandlung, welche das Setzen von Implantaten umfasste, hätte den Angeklagten bei einem in Deutschland niedergelassenen Zahnarzt ein Vielfaches gekostet. Der Angeklagte wurde im Bereich des Abfluggates, d.h. hinter der Pass- und Flugsicherheitskontrolle, einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei die genannten Barmittel festgestellt wurden. Eine vorherige Anmeldung der geplanten Verbringung des Geldes beim Zoll hatte der Angeklagte nicht vorgenommen. Dem Angeklagten wurde vom Zoll ein Betrag von 500 € als Reisebedarf belassen, während der restliche Geldbetrag sichergestellt wurde. Der Angeklagte trat nach der Kontrolle dennoch seine Reise an und ließ in Kaliningrad die beabsichtigte Zahnbehandlung durchführen, wobei Kosten in Höhe von 6.000 € entstanden. Einen Betrag von 3.000 € lieh sich der Angeklagte von einer Bekannten vor Ort. Der restliche Betrag wird ihm von dem Zahnarzt für die Dauer von zwei Jahren gestundet. Der Angeklagte möchte in diesem Jahr noch zwei bis drei weitere Male mit dem Auto nach Russland reisen, um seine Zahnbehandlung abzuschließen; hierfür sind weitere Kosten von insgesamt 10.000 € zu erwarten.

III.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung – wie unter I. wiedergegeben – glaubhaft geäußert.

Die Feststellung, dass der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beruht auf dem gemäß § 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 01.08.2022.

Der objektive Sachverhalt, so wie dieser im Übrigen festgestellt worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche den Ermittlungsergebnissen entspricht und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei politisch nicht interessiert und habe daher von dem Ausfuhrverbot keine Kenntnis gehabt, hält das Gericht diese Einlassung für eine bloße Schutzbehauptung. Der Angeklagte, welcher in der Hauptverhandlung trotz 25-jährigen Wohnsitzes in Deutschland einen Dolmetscher für die russische Sprache benötigte und noch Bekannte in Russland hat, scheint im Alltag erkennbar regen Umgang mit russischen Staatsangehörigen zu haben. Dabei wird ihm - auch aufgrund der omnipräsenten Medienberichterstattung über das Kriegsgeschehen - schwerlich entgangen sein, dass erweiterte Sanktionsmaßnahmen gegen Russland beschlossen wurden, wobei die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der EU lautenden Banknoten nach Russland bereits seit dem 02.03.2022 verboten ist. Aber auch die Annahme der Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten würde aus rechtlicher Sicht nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortung ändern. Die fehlende Einsicht bei Begehung der Tat, Unrecht zu tun, stellt einen direkten Verbotsirrtum dar, welcher nicht nur den Vorsatz, sondern aufgrund seiner Vermeidbarkeit auch die Schuld des Angeklagten unberührt lässt (§ 17 StGB). Die einschlägigen Regelungen und Auslegungshilfen waren zum Zeitpunkt des Reiseantritts des Angeklagten in frei verfügbaren Quellen einsehbar.

IV.

Der Angeklagte hat sich der versuchten unerlaubten Ausfuhr von Banknoten – Vergehen, strafbar nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 6 AWG, Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Russland-Sanktionen-VO), 22, 23 StGB – schuldig gemacht.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 5i Abs. 2 lit. a Russland-Sanktionen-VO findet vorliegend nur auf einen Betrag von 500 € Anwendung. Nach vorgenannter Vorschrift sind von dem Ausfuhrverbot Banknoten ausgenommen, die für den persönlichen Gebrauch einer natürlichen Person, die nach Russland reist, erforderlich sind. Entsprechend der Vorbemerkungen ist es das generelle Ziel der Verordnung die Kosten für Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Dabei soll nach den Auslegungshilfen der EU zu dem Begriff des persönlichen Reisebedarfs der nicht-kommerzielle Charakter ausschlaggebend sein. Ziel des Ausfuhrverbots ist es konkret, der russischen Regierung, der Zentralbank und allen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen keinen Zugang zu Unionswährungen zu ermöglichen. Der Ausnahmetatbestand des Abs. 2 soll daher eng ausgelegt werden (s. https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-08/faqs-sanctions-russia-euro-banknotes_en.pdf). Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels subsumieren wollte (Beschl. d. LG Frankfurt a.M. v. 10.01.2023, Az.: 5-28 Qs 14/22), wobei auch hier ein allenfalls durchschnittlicher Standard und kein Luxus zugrunde zu legen ist. Damit sind auch Gelder für beabsichtigte medizinische Behandlungen nicht vom Ausnahmetatbestand umfasst. Auf eine medizinische Indikation kommt es damit ebenfalls nicht an. Dem Angeklagten wäre es im vorliegenden Fall im Übrigen auch grundsätzlich möglich gewesen, die zahnärztliche Behandlung in Deutschland durchführen zu lassen. Ein Reisebedarf von 500 €, wie vom Zoll festgesetzt, schien unter Berücksichtigung des Vorhabens des Angeklagten damit ausreichend. Der restliche Barmittelbetrag unterlag damit dem Ausfuhrverbot.

V.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG ist die unerlaubte Ausfuhr von Banknoten nach vorgenannter Verordnung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden.

Zugunsten des Angeklagten macht das Gericht von §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch.

Bei der Strafzumessung im Besonderen konnte zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten gewertet werden, dass dieser die objektiven Umstände der Tatbegehung eingeräumt hat.

Unter Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Da die Festsetzung einer kurzen Freiheitsstrafe jedoch nicht zur Einwirkung auf den Angeklagten zwingend unerlässlich ist (§ 47 Abs. 2 StGB), hat das Gericht hieraus eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €

gebildet.

Die Höhe der einzelnen Tagessätze hat das Gericht entsprechend der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere einer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kind, bestimmt.

VI.

Die Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages als Beziehungsgegenstand beruht auf §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG, 74 Abs. 2 StGB.

Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).