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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.02.2023 – 476 F 22001/19 RI
ECLI:DE:AGFFM:2023:0223.476F22001.19RI.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 9. August 2023, 4 UF 65/23, Beschluss
Tenor
1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf insgesamt 10.379,98 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Schadensersatz, wegen einer für ihn nicht erzielten Verminderung seiner Steuerlast, durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der privaten Krankenversicherungsbeiträge der gemeinsamen Kinder in Anspruch.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute.
Diese wurden mit Beschluss vom 19.11.2013 rechtskräftig geschieden.
Die Beteiligten haben vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen … am 18. September 2013 eine vergleichsweise Regelung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt getroffen. Im genannten Vergleich hat sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Barunterhaltspflicht verpflichtet, die privaten Krankenversicherungskosten für die gemeinsamen Kinder B und für C zu zahlen. Die Antragsgegnerin ist die Versicherungsnehmerin der privaten Krankenversicherungen der beiden genannten Kinder.
Entsprechend der jeweils jährlichen Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, wurden im Rahmen der Unterhaltszahlungen die Versicherungsbeiträge vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleistet.
Die Steuerberater der Beteiligten haben zu der Frage der Geltendmachung der privaten Krankenversicherungsbeiträge durch den Antragssteller gegenüber dem Finanzamt korrespondiert. Insoweit wird auf das Schreiben des Steuerberaters Herr A vom 17.04.2015 an den Steuerberater Simon der Antragsgegnerin Bezug genommen (Bl. 56 der Akte). Darin heißt es:
„In der Sache geben wir Ihnen Recht, dass die Krankenversicherungsbeiträge für seine Kinder – obwohl wirtschaftlich von ihm anteilig getragen – steuerlich von ihm nicht geltend gemacht werden können, da er nicht Versicherungsnehmer ist.“
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er rückwirkend berechtigt sei, einen Schaden in Höhe des Betrages geltend zu machen, der ihm an Steuerminderung verwehrt geblieben ist, dadurch, dass er die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nicht steuerlich habe geltend machen können und die Antragsgegnerin wiederum gegenüber dem Finanzamt bei der Geltendmachung durch den Antragsteller nicht mitgewirkt habe.
Der Antragsteller ist zudem der Ansicht, dass eine Verjährung der von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten sei. Der Antragsteller sei seit 2015 darum bemüht, dass ihm ermöglicht werde, die von ihm gezahlten Krankenversicherungsbeiträge steuerlich zu deklarieren. Vielmehr habe stattdessen die Antragsgegnerin die Ausgaben steuerlich deklariert. Eine Verjährung sei bereits dadurch gehemmt, dass eine Korrespondenz zwischen den Steuerberatern der Antragsgegnerin und des Antragstellers zur der streitgegegenständlichen Frage stattgefunden habe.
Der Antragsteller beantragt,
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 5.283,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3.566,00 € seit dem 30.01.2019 und aus 1.717,45 € seit 13.01.2019 zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt Frankfurt am Main zu Steuernummer … zu erklären, dass sie der steuerlichen Geltendmachung der vom Antragsteller für die Kinder B, geboren am ......2004, und C, geboren am ......2006, von ihm gezahlten Krankenversicherungskosten zustimmt.
3. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, die Krankenversicherungsgesellschaft anzuweisen, die Daten der Versicherungsverträge an die Finanzverwaltung (elektronisch) zu übermitteln bzw. sie wird verpflichtet, alles zu veranlassen, was erforderlich ist, damit der Antragsteller die von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen kann.
4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.621,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2018 zu zahlen.
5. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die bisher gestellten Anträge hinaus an den Antragsteller 1.722,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen.
6. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die bisher gestellten Anträge hinaus an den Antragsteller 1.752,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2002 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin erhebt für die zurückliegenden Zeiträume bis einschließlich 31.12.2015 die Einrede der Verjährung.
Die Antragsgegnerin behauptet, dass es über das Schreiben des Steuerberaters vom 17.04.2015 hinaus keine weitere außergerichtliche Korrespondenz gegeben habe. Zwar habe es ein Schreiben des Steuerberaters A vom 10.12.2015 und vom 16.02.2016 gegeben. Hierin sei es jedoch alleine um die Einkommensteuerveranlagung für 2011 gegangen. Eine erneute Aufforderung zur Mitwirkung habe es außergerichtlich nicht gegeben.
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Antragsgegnerin kein Schadensersatzanspruch des Antragstellers entstanden. Vielmehr habe keine Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin bestanden, sondern sei es Aufgabe des Antragstellers gewesen, die von ihm gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gegebenenfalls gegenüber dem Finanzamt als Sonderausgabe geltend zu machen und bei Nichtberücksichtigung durch das Finanzamt eine entsprechende Geltendmachbarkeit zu erwirken. Auf Grund der in der Vergangenheit bestandenen Rechtslage, dass insbesondere nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung berechtigt gewesen sei nach § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz alter Fassung, sei die Antragsgegnerin gerade nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet gewesen. Zudem habe die Gesetzesänderung zum 01.01.2020 gezeigt, dass der Antragsteller nunmehr unmittelbar berechtigt sei, die genannten Beträge geltend zu machen. Nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Steuerrecht habe der Antragsteller die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen für die beiden über die Kindesmutter privat krankenversicherten Kinder steuerlich nicht geltend machen können.
II.
Die Anträge des Antragstellers sind zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Antragstellerin besteht nicht.
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass ein Schaden eingetreten ist und dieser wiederum kausal durch eine Handlung oder ein Unterlassen der Antragsgegnerseite einstanden ist. Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller nicht dargetan und dargelegt. Selbst, wenn man der Annahme ist, dass die steuerlich nicht berücksichtigten Sonderausgaben zu einer Minderung der Steuerlast, in Höhe der seitens des Antragstellers gestellten Anträge geführt hätte und damit ein Vermögensschaden entstanden ist, so muss dieser kausal durch eine Unterlassung der Antragsgegnerin herbeigeführt worden sein. Dies wiederum setzt voraus, dass die Antragsgegnerin eine Pflicht zur Handlung, wie vom Antragsteller beantragt, nämlich zur Mitwirkung gegenüber der Finanzbehörde, gehabt hätte. Eine Handlungspflicht und Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin ist durch den Antragsteller nicht dargelegt.
Allenfalls könnte hier eine unterhaltsrechtliche Nebenpflicht iSd § 1353 Abs. 1 S. 2 iVm § 242 BGB der Antragsgegnerin in Betracht kommen, wie sie beispielweise auch im Rahmen des steuerlichen Realsplittings zwischen geschieden Ehegatten zur Anwendung gebracht wird. Im Gegensatz zum steuerlichen Realsplittung, sah jedoch die Gesetzeslage bis zum 01.01.2020 die Möglichkeit des Antragstellers, die von ihm im Wege der Unterhaltsverpflichtung gezahlten privaten Krankenversicherungsbeiträge für die beiden genannten Kinder steuerlich geltend zu machen nicht vor.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG konnten als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen die privaten Krankenversicherungskosten des Kindes geltend gemacht werden, wenn entweder er oder das Kind Versicherungsnehmer waren. Versicherungsnehmerin war jedoch im vorliegenden Fall ausschließlich die Antragsgegnerin.
Erst die Gesetzesänderung zum 01.01.2020 hat eine Veränderung dahingehend erbracht, dass nunmehr entsprechend des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a und b, Fußnummer 2 EStG gilt, dass als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen auch eigene Beträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden können, wenn der Steuerpflichtige die Beträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Fallbetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
Auf Grund der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 ist es dem Antragsteller seitdem möglich, die von ihm geleisteten Beträge steuerlich als Abzugspositionen geltend zu machen.
Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Gesetzeslage vor dem 01.01.2020 eine andere war und somit der Antragsteller nicht berechtigt war, die privaten Krankenversicherungskosten geltend zu machen. Es bestand daher vor dem 01.01.2020 gerade keine Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin, da eine solche durch die bis dahin bestandene Gesetzeslage nicht vorgesehen war.
Da nunmehr der gesamte Zeitraum vor Gesetzesänderung bis zum 01.01.2020 rechtshängig ist und erst danach eine Gesetzesänderung eingetreten ist, sind sowohl die Geltendmachung des Schadensersatzes für den Zeitraum 2013 bis 2019 zurückzuweisen als auch der Antrag auf Mitwirkungsverpflichtung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, da dieser in die Zukunft gerichtet für den Zeitraum ab 2020 im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2020 sich erledigt hat.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung waren im Hinblick auf die Zurückweisung der Anträge die Kosten des Verfahrens nach § 80, 81 FamFG dem Antragsteller aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes beruht die Entscheidung auf §§ 33 und 35 FamGKG und ergibt sich aus folgenden Einzelwerten: 5.283,45 € + 1.621,54 € + 1.722,77 € + 1.752,22 €.