Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.05.2023 – 33 C 292/23 (26)

ECLI:DE:AGFFM:2023:0504.33C292.23.26.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die innegehaltene Wohnung …, 8.OG, 1. Mieteinheit, 60528 Frankfurt am Main, bestehend aus zwei Zimmern, Kochnische, Loggia, Flur, Bad mit WC, Keller und Boden, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Kosten des Rechtsstreits darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15.06.2023 gewährt.

Tatbestand

Der Beklagte mietete von der Klägerin mit schriftlichem Mietvertrag vom 28.12.2020 (Bl. 7ff. d.A.) die im Tenor bezeichnete Wohnung. Mit Schreiben vom 02.07.2021, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 18, 18R d.A.), mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Ruhestörungen, Betteln, Spucken im Treppenhaus und Entsorgung von Geschirr und Besteck vom Balkon ab.

Mit Schreiben vom 15.12.2022, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird (Bl. 26ff. d.A.), erklärte die Klägerin wegen weiterer im Einzelnen benannter Ereignisse (u.a. wegen Beleidigung des Nachbarn A mit den Worten „Scheiß Schwarzköpfe, verschwindet aus Deutschland… ich zerhacke Euch irgendwann Ihr Arschlöcher…) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. In der Klageschrift hat die Klägerin die fristlose Kündigung wiederholt und zudem darauf gestützt, dass der Beklagte am 18.01.2023 im Haus randaliert, herumgeschrien, gegen Türen getreten und zusammen mit seiner Mutter die Nachbarin Frau B beschimpft habe, so dass die Polizei habe gerufen werden müssen, die ihn mit Handschellen abgeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung …, 8.OG, 1. Mieteinheit, 60528 Frankfurt am Main, bestehend aus zwei Zimmern, Kochnische, Loggia, Flur, Bad mit WC, Keller und Boden, zu räumen und an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, sich an die Ruhestörungen nicht erinnern zu können; er verhalte sich ruhig und adäquat. Es sei zwar einige Male zu störendem Verhalten durch Besucher gekommen. Die Besucher habe er aber der Wohnung verwiesen und nicht mehr eingeladen. Es komme zu störendem Verhalten durch fremde Personen, die in keinem Verhältnis zu ihm stünden. Durch dieses Verhalten fühle er sich ebenfalls gestört.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Bereits die fristlose Kündigung vom 15.12.2022 führte zur Beendigung des Mietvertrages. Die Kündigung ist wirksam. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 BGB liegen vor. Die vorgetragenen Ruhestörungen, das Werfen von Gegenständen aus dem Fenster, das Klingeln bei den Nachbarn, das Spucken in der Liegenschaft, das Wegwerfen von leeren Dosen, das Umherwerfen von Flaschen und die Vorfälle am 11.11.2022 (Beleidigung des Nachbarn A, das Klingeln an fremden Wohnungstüren und der Tritt gegen seine Wohnungstür) nach erfolgter Abmahnung rechtfertigen die fristlose Kündigung, weil das Verhalten des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses für die Klägerin unter Berücksichtigung der sie treffenden Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Hausbewohnern und der sehr kurzen Mietzeit unzumutbar macht. Da sich der Beklagte auch durch die Kündigungserklärung vom 15.12.2022 nicht von weiterem störendem Verhalten (randalieren, herumschreien, gegen Türen treten und Beschimpfungen) abhalten ließ, führt jedenfalls die in der Klageschrift enthaltene fristlose Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Beklagte ist dem detaillierten klägerischen Vortrag, der mit Datums- und Zeitangaben untermauert ist, lediglich pauschal und damit unzureichend entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 7, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2, 108 ZPO.

Dem Beklagten ist gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 15.06.2023 zu gewähren, damit er sich eine neue Wohnung suchen kann.