Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.05.2023 – 29 C 4275/22 (46)
ECLI:DE:AGFFM:2023:0517.29C4275.22.46.00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit iHv. 120 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags leistet.
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 2.150,-.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Nutzungsausfallschaden im Zusammenhang mit einer Lieferverzögerung eines bestellten Neuwagens.
Die Parteien sind verbunden durch ein vom Kläger unterschriebenes Bestellformular vom 05.10.2022, Eingangstempel bei der Beklagten vom 27.10.2022 und eine Auftragsbestätigung vom 02.11.2021. Der Kläger bestellte einen Neuwagen der Marke … für einen Kaufpreis von EUR 32.580,-. Dem Bestellformular waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt, welche Vertragsbestandteil geworden sind.
Ziffer 6 der AGB lautet:
„Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. […]“
Als frühestmöglicher Abholtermin für den Neuwagen war der 20.06.2022 genannt. Das streitgegenständliche Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer … wurde durch die …-Werke am 25.5.2022 an die Beklagte ausgeliefert. Den Kaufpreis beglich der Kläger in zwei Teilzahlungen vom 14. und 23.06.2022 und der Neuwagen wurde bereits zugelassen. Vereinbart wurde sodann ein Übergabetermin für den 28.06.2022. Am Vorabend wurde dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass der Wagen wegen eines Auslieferungsstopps erst am 04.07.2022 abgeholt werden könne. Die Auslieferung verzögerte sich – aufgrund einer Urlaubsabwesenheit des Klägers vom 08-.20.08.2022 - schließlich bis zum 22.08.2022. Das Angebot, einen Mietwagen von der Beklagten für EUR 39,-/Tag anzumieten, nahm der Kläger nicht an.
Der Kläger behauptet, kurzfristig vor dem frühestmöglichen Abholtermin sein Altfahrzeug an einen Dritten verkauft und übergeben zu haben. Er begehrt, da er bis zur endgültigen Übergabe des bestellten Neuwagens keinen Pkw zur Verfügung gehabt habe, eine Nutzungsausfallentschädigung von mind. EUR 50,-/Tag.
Der Kläger b e a n t r a g t,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag iHv. EUR 2.150,- nebst Zinsen iHv. 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2022 zu zahlen, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag iHv. EUR 1.626,49 als Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der streitgegenständliche Neuwagen von einer Rückrufaktion des Herstellers (interne Nummer …) betroffen gewesen sei. Die …-Werke GmbH habe die Beklagte zu einem Auslieferungsstopp in einer Störung der e-call Funktion angewiesen. Von einer bevorstehenden Rückrufaktion hätte die Beklagte vorab keinerlei Kenntnis gehabt, zumal das technische Problem im Juni 2022 plötzlich aufgetaucht sei und die Beklagte nicht in Produktionsprozesse eingebunden sei. Es hätten Sicherheitsbedenken bezüglich einer Auslieferung bestanden, da es sich um eine sicherheitsrelevante Einrichtung des neuen Pkw handele. Die serienmäßige Einrichtung dieser Funktion sei EU-rechtlich verpflichtend für Fahrzeughersteller. Einen schnelleren Austausch des betroffenen Steuergeräts hätte die Beklagte nicht veranlassen können, da die Problemanalyse und der Mangel an Halbleitern in Zusammenhang mit dem Steuergerät ursächlich waren gewesen seien und die Beklagte hierauf eben keinen Einfluss habe.
Die Beklagte behauptet, gegenüber der Herstellerin in einem solchen Fall zur Zurückhaltung des Fahrzeugs verpflichtet zu sein.
Die Beklagte hat zur Untermauerung ihrer Sachverhaltsdarstellung wie auch einer rechtlichen Bindung gegenüber der Herstellerin die Emailkorrespondenz zwischen ihr und der …-Werke GmbH aktenkundig gemacht. Insbesondere auf Anlage B6 Bl. 35 ff. d.A. wird Bezug genommen.
Der Kläger hat im Nachgang an die mündliche Verhandlung die Klage zurückgenommen. Dieser Prozesserklärung hat die Beklagte widersprochen.
Auf die Angaben der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2023, sich aus den Entscheidungsgründen ergeben Feststellungen sowie die übrigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Rechtsstreit konnte durch die Klagerücknahme im Nachgang an die mündliche Verhandlung nicht wirksam beendet werden, da die Beklagte ihre Zustimmung hierzu verweigerte.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Ausgleich der begehrten Folgekosten, nachdem der von ihm bestellte Neuwagen später als avisiert ausgeliefert wurde. Es ist keine Anspruchsgrundlage (vertraglich wie nach dem BGB-AT oder sonstig) einschlägig.
Aufgrund des von der …-Werke GmbH ausgesprochenen Verkaufs- und Auslieferungsstopps war die Beklagte in Zusammenhang mit den wirksam einbezogenen AGB gegenüber dem Kläger nicht zu einer früheren Auslieferung des gekauften Neuwagens verpflichtet. Die Beklagte war ohne ihr Zutun und ohne ein irgendwie geartetes Verschulden daran gehindert, dem Kläger den Pkw vor sicherer Fehlerbehebung in Zusammenhang mit der e-call-Funktion auszuhändigen.
Für das Gericht steht nach dem Sach- und Streitstand fest, dass der streitgegenständliche Neuwagen von einem Verkaufs- und Auslieferungsstopp betroffen war.
Die Beklagte hat substantiiert und unter Beifügung von inhaltlich wie bezüglich der Echtheit nicht angegriffenen Unterlagen erläutert, dass, wann, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen mit welchen internen Handlungsanweisungen ein Verkaufs- und Auslieferungsstopp von der Herstellerin ausgesprochen wurde sowie in welcher Form die darauffolgende Fehlerbehebung zu funktionieren hat, wann es woran haperte, wie oft und in welcher Form die Beklagte nachfragte, um die Zeitverzögerung für den Kläger möglichst gering zu halten. Auch ergibt sich aus der Kommunikation zwischen dem Beklagten Autohaus und der Herstellerin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit der individuellen Fahrgestellnummer von dem Verkaufsstopp betroffen war. Der Auslieferungsstopp ist zudem durch Internetrecherche zu bestätigen.
Der beklagtenseitige Vortrag ist nicht wirksam prozessual bestritten worden. Bei einer derartig detaillierten Darlegung und einer offenkundigen Bestätigung des Sachvortrags ist für ein wirksames Bestreiten eine substantiierte Erläuterung erforderlich, warum von einer anderen Sachverhaltsbasis auszugehen sein könnte. Diese Obliegenheit ist nicht erfüllt.
Die Fehlermeldung, die zu dem von der Herstellerin ausgesprochenen Verkaufsstopp führte, war bereits für sich geeignet, die Beklagte von einer Übergabe des Neuwagens an den Kläger abzuhalten, ohne dass sie sich hätte schadensersatzpflichtig machen können. Vielmehr trug und trägt die Beklagte die Verantwortung, dass bei bestehenden Sicherheitsbedenken kein hiervon betroffenes Fahrzeug in den öffentlichen Straßenverkehr gelangt – auch und gerade zugunsten der Vertragspartner. Eine entsprechende (hier wohl obsolete) vertragliche Basis für ein solches Zurückhalten findet sich auch in der beklagtenseits bemühten Ziffer 6 der AGB, die vorliegend einschlägig ist: der Hersteller hatte ein Sicherheitsproblem mit seinem Produkt, brauchte Zeit für die Problemanalyse, die Erläuterung der Abhilfe und hatte wohl Schwierigkeiten in Bezug auf Lieferengpässe. Diese Umstände führten zu einer nicht von der Beklagten zu beeinflussenden Zeitverzögerung.
Die Beklagte war zudem - nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch - gegenüber der Herstellerin verpflichtet, den streitigen schädlichen Neuwagen zurückzuhalten.
Die eingereichten Unterlagen sind sehr detailreich und lassen als Aussteller konkrete Sacharbeiter im Werk des Autoproduzenten erkennen. Insbesondere heißt es: „Dies bedeutet zur Sicherung der Qualitätsstandards, dass Sie im Händlerportal bestätigen müssen, den Auslieferungsstopp gelesen und umgesetzt zu haben. Während der laufenden Untersuchung dürfen Neufahrzeuge (unabhängig davon, ob verkauft, nicht verkauft, zugelassen oder nicht zugelassen) nicht an Kunden übergeben werden. Diese Fahrzeuge sind zurückzuhalten und dürfen weder verkauft noch vorgeführt werden, bis weitere Anweisungen veröffentlicht werden.“
Die Anweisungen und die Rückversicherung der Herstellerin sind insofern denkbar klar dahingehend, dass eine interne vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zurückhaltung bestand. Im Übrigen dürfte sich eine solche Verpflichtung bei Sicherheitsrisiken von selbst verstehen.
Soweit für das Gericht feststeht, dass es für den streitgegenständlichen Neuwagen einen Auslieferungsstopp gab, der vom Hersteller ausgesprochen wurde und aus Sicht des Herstellers und damit des Profis schlechthin für jedes technische Problem und etwaiger hieraus erwachsener Gefahren und Folgen, führt dies dazu, dass selbst wenn sich die Beklagte über den Auslieferungsstopp und die klaren Vorgaben des Herstellers im (vom Kläger bestrittenen) Innenverhältnis dem Willen des Klägers als Verbraucher aus welchen Gründen auch immer gebeugt hätte, nicht ersichtlich ist, dass ein verantwortungsvoller Autofahrer ein solches Fahrzeug ernsthaft vor endgültiger Behebung des vom Hersteller anerkannten Problems in den öffentlichen Verkehr hätte einbringen wollen oder dürfen. Die Warnung des Herstellers war in diesem Zusammenhang hinreichend klar. Es ist lebensfremd, hier anzudenken, dass ein global und wirtschaftlich agierender Konzern derart hohe Kosten und Umstände auslöst, wenn keine Gefahr drohen würde. Der Kläger hätte also, selbst wenn man ihm den Neuwagen übergeben hätte, mit diesem nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da er sich relevanten Gefahren ausgesetzt hätte. Der streitgegenständliche Nutzungsausfall wäre daher ohnehin nicht zuzusprechen gewesen.
Im Übrigen ist nicht überzeugend, dass Nutzungsausfall iHv. EUR 50,- begehrt wird, wo ein Angebot für ein Ersatzfahrzeug für EUR 39,- ausgeschlagen wurde. Hier sei auf § 254 Abs. 2 BGB verwiesen.
Die begehrten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 91 ZPO und folgt dem Unterliegen des Klägers.
Der Streitwert war anhand von § 48 GKG iVm. §§ 2 ff. ZPO festzusetzen.