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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.05.2023 – 473 F 19014/22 GÜ

ECLI:DE:AGFFM:2023:0519.473F19014.22GUE.00

Tenor

1. Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen

a. über ihr Anfangsvermögen zum 19.12.2014,

b. über ihr Trennungsvermögen zum 09.03.2021 und

c. über ihr Endvermögen zum 09.02.2022

durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten, auf die jeweiligen Stichtage bezogenen Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihren wertbildenden Faktoren, insbesondere zu

(1) Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstige Finanzanlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;

(2) Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- bzw. Zeitwerten;

(3) Forderungen;

(4) Immobilien;

(5) Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschaftsbeteiligungen, auch im Ausland;

(6) Fahrzeuge;

(7) Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen;

d. sowie über unentgeltliche Zuwendungen, die sie nach Eintritt des Güterstands gemacht hat, und Vermögen, das sie nach Eintritt des Güterstands verschwendet hat.

2. Die Antragstellerin wird weiter verpflichtet, dem Antragsgegner den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände – mit Ausnahme des Wertes von Unternehmensbeteiligungen und Gesellschaftsbeteiligungen – mitzuteilen.

3. Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge der Beteiligten zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Beteiligten machen im Scheidungsverbund derzeit wechselseitige Auskunftsansprüche zum Zugewinnausgleich geltend; dabei streiten sie insbesondere um den konkreten Zeitpunkt ihrer Trennung.

Die Beteiligten sind seit dem XX.XX.2014 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Eheleute. Sie leben seit dem Frühjahr 2021 dauernd getrennt voneinander, wobei zwischen den Beteiligten bis heute umstritten ist, wann die Trennung im Rechtssinne genau erfolgte.

Vor dem Hintergrund des ihm am 09.02.2022 zugestellten Scheidungsantrags der Antragstellerin erteilte der Antragsgegner mit außergerichtlichem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.01.2023 zwischenzeitlich Auskunft zu seinem Vermögen bei Eheschließung und sodann Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – sowie zu seinem Vermögen zu dem von ihm angenommenen Trennungsstichtag 09.03.2021. Die Antragstellerin hat ihrerseits bislang nicht Auskunft (zu keinem der relevanten Zeitpunkte) erteilt.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, jedenfalls schon ab dem 20.01.2021 sei von einem dauerhaften Getrenntleben der Beteiligten auszugehen, so dass die Auskunft zum Trennungsvermögen allein zu jenem Datum geschuldet sei. An diesem Tag habe sie – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – dem Antragsgegner in einer (weiteren) E-Mail ihre Trennungsentscheidung (erneut) endgültig kommuniziert und final erläutert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der E-Mail-Nachricht vom 20.01.2021 (Bl. 34 d.A.) verwiesen.

Die Antragstellerin führt weiter aus, sie habe ihren Trennungswunsch – auch insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – dem Antragsgegner bereits zuvor Anfang Januar 2021 mitgeteilt. Im Zeitraum zwischen dem 30.12.2020 und dem 20.01.2021 hätten die Beteiligten schließlich per WhatsApp bereits sehr konkrete Regelungen für die Trennungsfolgen diskutiert. Am 13.01.2021 habe der Antragsgegner selbst etwa schon festgestellt: „Ich bin ja praktisch schon ausgezogen ist im Keller.“ Im Anschluss an die E-Mail vom 20.01.2021 hätten darüber hinaus beide Beteiligte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen. Am 01.02.2021 habe ein Telefonat zwischen den beiden (seinerzeitigen) Bevollmächtigten stattgefunden, woran sich weitere Korrespondenz angeschlossen habe. Das Ergebnis der damaligen Einigungsbemühungen der Beteiligten sei letztlich unter dem 11.03.2021 in einer Trennungsvereinbarung verschriftlicht worden.

Wegen der Einzelheiten des betreffenden Schriftverkehrs der Beteiligten wird auf die Inhalte des außergerichtlichen Anwaltsschreibens vom 05.02.2021 (Bl. 34R f. d.A.), der E-Mail des Antragsgegners vom 06.03.2021 (Bl. 36 d.A.) sowie der schriftlichen Trennungsvereinbarung vom 11.03.2021 (Bl. 37 d.A.) Bezug genommen.

Soweit es im Nachgang zu der E-Mail vom 20.01.2021 bis zu ihrem Auszug mit den drei gemeinschaftlichen Kindern am 09.03.2021 – insoweit zwischen den Beteiligten wiederum unstreitig – weitere Gemeinsamkeiten der Eheleute gegeben habe, seien diese aus Sicht der Antragstellerin nicht Ausdruck eines Fortbestehens der ehetypischen Lebensverhältnisse gewesen. Vielmehr habe sich das weitere Zusammenleben in der Ehewohnung danach in einer bloßen Zweckgemeinschaft erschöpft, die insbesondere zum Wohle der minderjährigen Kinder derart aufrechterhalten worden sei. Eine Trennung innerhalb des Hauses sei indes insgesamt soweit umgesetzt worden als es auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder möglich gewesen sei. Man habe nach dem 20.01.2021 alles in allem keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt und nicht mehr im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gewirtschaftet.

Nachdem sie ihren Auskunftsantrag im Übrigen für erledigt erklärt hat, beantragt die Antragstellerin danach nunmehr noch,

den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 20.01.2021 durch Vorlage eines spezifizierten, geordneten Vermögensverzeichnisses, über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland mit ihren wertbildenden Faktoren, insbesondere zu

1. Kapitalvermögen wie laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei in- und ausländischen Banken, aufgegliedert nach Anlageart, Anlagesumme, -ort und -höhe;

2. Lebensversicherungen mit ihren Fortführungs- bzw. Zeitwerten;

3. Forderungen;

4. Immobilien;

5. Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Gesellschaftsbeteiligungen auch im Ausland;

6. Fahrzeuge;

7. Sammlungen, insbesondere von Musikinstrumenten einschließlich Geigenbögen, sonstigen Kunstgegenständen sowie allen weiteren Vermögensgegenständen.

Die Antragstellerin beantragt weiter,

den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat und Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat – soweit nicht von der bisherigen Auskunft des Antragsgegners umfasst und entsprechend kenntlich gemacht.

Der Antragsgegner hat sich der Teil-Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen.

Er beantragt im Übrigen,

die weiteren Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Im Wege des Widerantrags beantragt der Antragsgegner,

1. wie tenoriert;

2. wie tenoriert;

3. die Antragstellerin zu verpflichten, ihre Auskunft zu belegen

a. durch Kontoauszüge und Bankbestätigungen zu den genannten Stichtagen der Konten, Depots, Bausparguthaben und sonstigen Anlagen;

b. durch schriftliche Auskunft der Versicherungen zu den Fortführungs- bzw. Zeitwerten;

c. durch Vorlage der Regelung zum Anspruchsgrund einschließlich des Fälligkeitsdatums sowie Name des Schuldners der Forderung;

d. durch Grundbuchauszüge zu den Grundstücken, Beschreibung der Aufbauten, der Gebäudesubstanz, Baujahr, Größe, Ausstattung und gegebenenfalls bestehender Mietverträge;

e. durch Gesellschaftsverträge einschließlich derer zu Gesellschaftsbeteiligungen, Gewinnabführungsverträge, umfassende, vollständige Jahresabschlüsse versehen mit Unterschrift, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen mit allen Anlagen, den Verzeichnissen über das Anlagevermögen samt geringwertiger Wirtschaftsgüter und deren Abschreibung für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 sowie den Umsatzsteuererklärungen für die genannten Jahre;

f. durch Beschreibungen der Gegenstände, Alter, Erhaltungszustand, Kfz-Briefe und Kaufverträge;

g. z.B. durch Name und Anzahl der Gegenstände, Vorlage der Echtheitszertifikate, Beschreibung des Gebrauchszustandes, Alter, Namen der herstellenden Künstler sowie vorhandene Expertisen und Bewertungen und Fotografien.

Zu dem Antrag zu Ziffer 1. b) beantragt der Antragsgegner hilfsweise,

die Antragstellerin zu verpflichten, die Auskunft zum Trennungsvermögen zu dem Stichtag 20.01.2021 zu erteilen.

Die Antragstellerin erkennt die Wideranträge zu Ziffern 1. a), c) und d) sowie 2. an.

Im Übrigen beantragt sie,

die weiteren Wideranträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein Getrenntleben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei zwischen den Beteiligten erst mit dem Auszug der Antragstellerin am 09.03.2021 umgesetzt worden. Die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung eines früheren Trennungszeitpunkts schon zum 20.01.2021 sei letztlich völlig unsubstantiiert. Richtig sei, dass die Ehe der Beteiligten zum Jahreswechsel 2020/2021 in eine Krise geraten sei. Gleichwohl hätten die Eheleute in der Folgezeit keineswegs innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt. Es habe weiterhin ein gemeinsames Wirtschaften stattgefunden, indem u.a. für die gemeinsame Familie eingekauft, die Wäsche besorgt, Mahlzeiten zusammen zubereitet und gemeinschaftlich eingenommen worden seien. Auch Freizeit habe man – natürlich auch mit den Kindern – weiter gemeinsam verbracht. Die Antragstellerin habe ihm beispielsweise auch noch bis zu ihrem Auszug konkrete Einkaufsaufträge (Spülmaschinentabs, Milch, Windeln etc.) erteilt. Sie habe ihn gleichermaßen gefragt, wann er denn nach Hause komme und ob sie mit dem Essen auf ihn warten solle. Nicht zuletzt sei der eigene Geburtstag am 14.02.2021 gemeinsam innerhalb der Familie gefeiert worden. Den Kindern hätten sie die Trennung schließlich erst unmittelbar vor dem Auszug mitgeteilt.

Der Antragsgegner betont, der bloße Trennungsentschluss könne den Zeitpunkt des Getrenntlebens allein nicht rechtfertigen. Hinzukommen müsse vielmehr ein objektives Höchstmaß an Entflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse, das von den Beteiligten allerdings erst ab dem Auszug der Antragstellerin in die Tat umgesetzt – und zuvor eben nur vorbereitet – worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Anträge der Antragstellerin waren im Ergebnis jeweils abzulehnen; teilweise sind sie unzulässig, im Wesentlichen sind sie nicht begründet. Die Wideranträge des Antragsgegners sind danach überwiegend zulässig und begründet.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2023 im Wege der Antragserweiterung erhobene Forderung der Antragstellerin nach einer Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen sowie Vermögensverschwendungen während der Ehezeit, „soweit nicht von der bisherigen Auskunft des Antragsgegners umfasst und entsprechend kenntlich gemacht“, ist – wie bereits in der mündlichen Verhandlung und sodann auch noch einmal mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 01.03.2023 thematisiert – mangels hinreichender Bestimmtheit bereits nicht zulässig. Die zitierte Bedingung bzw. Einschränkung lässt eine notwendige exakte Abgrenzung des Antragsgegenstands nicht erkennen. Der Antrag hat in dieser Form keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sich dieser durch das zuständige Vollstreckungsorgan letztlich nicht allein anhand einer entsprechend tenorierten gerichtlichen Entscheidung bestimmen ließe. Vielmehr müsste die konkret geschuldete Leistung durch das Vollstreckungsorgan in Anschauung und Auslegung zusätzlicher Dokumente geklärt werden. Selbiges stellte eine unzulässige Verlagerung jener Fragestellungen in das Vollstreckungsverfahren dar.

Soweit die Antragstellerin im Übrigen Auskunft über das Trennungsvermögen des Antragsgegners zu dem von ihr angeführten Zeitpunkt 20.01.2021 beansprucht, hat auch dieses Begehren schlussendlich in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann zwar unter den gegebenen Umständen jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft (auch) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Allerdings ist dabei u.a das taggenaue Trennungsdatum als anspruchsbegründende Tatsache von dem die Auskunft begehrenden Ehegatten darzulegen und zu beweisen (Koch in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 1379 Rn. 14 m.w.N.).

Dies ist der Antragstellerin hier letztendlich nicht ausreichend gelungen.

Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten ab dem Zeitpunkt im Sinne der Vorschrift getrennt, ab welchem zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Dass diese Voraussetzungen genau ab dem 20.01.2021 zwischen den Beteiligten erfüllt waren, ist nach dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten – ungeachtet der durchaus nachvollziehbaren Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der etwaigen Beweggründe des Antragsgegners – für das Gericht vorliegend nicht abschließend rechtssicher feststellbar.

Zwar ist zunächst unschädlich, dass die Beteiligten nicht schon am 20.01.2021 – sondern unstreitig erst ab dem 09.03.2021 – in unterschiedlichen Wohnungen räumlich getrennt lebten. Denn gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann bereits nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Jedoch erfordert (auch) ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung neben dem subjektiven Trennungselement – dem Willen mindestens eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt – ein gleichermaßen notwendiges objektives Trennungsmoment, an welches grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind: Es darf von den Ehegatten kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr zwischen den Ehegatten bestehen. Die Gemeinsamkeiten im Haushalt müssen sich danach auf das Unvermeidliche, zum Beispiel die Benutzung von Flur und Küche, beschränken, wobei gelegentliche Handreichungen unschädlich sind. Erforderlich ist eine eindeutige räumliche Aufteilung und die Existenz von zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereichen; getrenntes Schlafen und Essen allein reichen nicht. Eine größtmögliche tatsächliche Trennung ist in diesem Sinne erst dann herbeigeführt, wenn die Ehegatten unzweifelhaft die Tätigkeiten eingestellt haben, die Ausdruck eines gemeinsamen Haushalts sind. Eine fortbestehende häusliche Gemeinschaft ist etwa noch anzunehmen, wenn ein Ehegatte nach wie vor den Haushalt als gemeinsamen Haushalt leitet, aus einer gemeinsamen Kasse einkauft, kocht, wenn die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden, ein Ehegatte Wäsche, Bettzeug, Zimmer des anderen versorgt oder andere häusliche Arbeiten mit dessen Einverständnis vornimmt. Im Interesse gemeinsamer Kinder sind in eingeschränktem Umfang Gemeinsamkeiten akzeptabel, sofern eine weitestmögliche Trennung in sonstigen Bereichen der Haushaltsführung zu bejahen ist. Solange für die Belange der Kinder indes ein vollständiger Haushalt geführt wird, ist die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben, weil es auf die Motive nicht ankommt. Insgesamt gilt, dass die Willensrichtung der Ehegatten für sich genommen einem Zusammenleben der Ehegatten die Qualität der fortgesetzten häuslichen Gemeinschaft nicht nehmen kann (Weber in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 10, 23 f., 27 m.w.N.).

Für das Gericht ist in der hier zu beurteilenden Konstellation bereits sehr fraglich, ob die Beteiligten ihre Lebensbereiche vor dem Auszug der Antragstellerin am 09.03.2021 überhaupt derart getrennt haben, dass von einer größtmöglichen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auszugehen ist. Unstreitig hat es auch nach dem 20.01.2021 noch mehrere gemeinsame bzw. dem gemeinschaftlichen Haushalt dienende Aktivitäten – Mahlzeiten, Einkaufsaufträge, Wäsche, Essenszubereitung, Freizeit, Geburtstagsfeier etc. – der Beteiligten gegeben. Auch unter Berücksichtigung der Belange der drei minderjährigen Kinder, denen die Trennung ihrer Eltern erst unmittelbar vor dem Auszugstermin kommuniziert wurde, erachtet es das Gericht als zumindest äußerst zweifelhaft, ob die Beteiligten ihre Gemeinsamkeiten hiernach in der Tat auf das absolut Unvermeidliche begrenzt haben. Als Beispiel sei an dieser Stelle auch das von dem Antragsgegner herangezogene Angebot der Antragstellerin, mit dem Essen auf ihn zu warten, genannt. Nach dem Dafürhalten des Gerichts lässt sich dementsprechend schon nicht hinreichend belastbar identifizieren, dass die Beteiligten vor dem 09.03.2021 tatsächlich keine häusliche Gemeinschaft mehr pflegten – und sich Überschneidungen lediglich in bloßen vereinzelten Handreichungen, in einem grundlegenden „Nebeneinander“ der Ehegatten erschöpften.

Nach Auffassung des Gerichts kann eine abschließende Beantwortung dieser Frage allerdings dahinstehen, da es die Antragstellerin jedenfalls nicht vermocht hat, eine – subjektiv wie objektiv – entsprechend eingetretene Trennung taggenau zum 20.01.2021 darzulegen und beweisen.

Schon in subjektiver Hinsicht lässt sich der von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail vom 20.01.2021 für das Gericht nicht entnehmen, dass die Antragstellerin exakt damit und genau an diesem Tag dem Antragsgegner ihren endgültigen Trennungsentschluss vermittelt hätte.

Jedenfalls ist für das Gericht schließlich aber nicht erkennbar, dass eine – unterstellte – ausreichend klare objektive Abgrenzung der jeweiligen Lebensbereiche der Beteiligten im Sinne einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung just an diesem Tag – in Gestalt einer (auch) in dieser Hinsicht taggenauen objektiven Zäsur – vollzogen worden wäre. Nach Ansicht des Gerichts wäre es indes erforderlich gewesen, feststellen zu können, dass sich taggenau am 20.01.2021 sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die Verhältnisse zwischen den Beteiligten derart maßgeblich veränderten, dass ein Getrenntleben im Sinne von §§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1567 Abs. 1 BGB ab exakt diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Stattdessen geht das Gericht von einem zum Jahreswechsel 2020/2021 zwischen den Beteiligten vollzogenen schleichenden Prozess aus – der die tatsächliche (objektive) Trennung der Beteiligten mit dem Auszug der Antragstellerin am 09.03.2021 (nur) vorbereitet hat. Dahingehend hat sich die Antragstellerin selbst auch in ihrer persönlichen Anhörung zu den Scheidungsvoraussetzungen erklärt: „Aus meiner Sicht leben wir seit mindestens Dezember 2020 getrennt. Die Entscheidung, meinen Mann zu verlassen, habe ich nicht von heute auf morgen getroffen. Das war ein langer Prozess. Im Januar 2021 habe ich kommuniziert, dass ich mit den Kindern ausziehen werde. Da ich nicht gearbeitet habe, war zu klären, wie ich den Auszug mit den drei Kindern finanziell bewerkstelligen kann. Am 3. oder 4. Januar 2021 war ich diesbezüglich zum ersten Mal bei einer Rechtsanwältin. Zwischen meinem Mann und mir fanden in der Folge Diskussionen darüber statt, ob etwa eine Wohnung gekauft wird oder ähnliches. Gespräche über das Finanzielle, also wie der Auszug ermöglicht werden kann, fanden zwischen uns also schon seit Ende 2020 statt. Am 20.01.2021 habe ich ihm noch einmal eine E-Mail geschrieben, in der ich ihm erneut ganz klar, zum für mich hundertsten Mal, erklärt habe, dass ich mich endgültig trennen und mit den Kindern ausziehen möchte. Ich habe ihm gegenüber erneut adressiert, wie wir das finanziell regeln können.“ Finanzielle Regelungen für die Zeit ab dem Auszug der Antragstellerin mit den Kindern haben die Beteiligten sodann mit ihrer schriftlichen Trennungsvereinbarung vom 11.03.2021 getroffen. Zu der Annahme eines Getrenntlebens erst ab dem 09.03.2021 passt insoweit letztendlich auch, dass die Beteiligten in dem betreffenden Vertrag u.a. Trennungsunterhaltszahlungen schließlich erst ab dem tatsächlichen Auszug am 09.03.2021 vorgesehen haben.

Nach alledem ist die Antragstellerin in Bezug auf den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt (taggenau am 20.01.2021) darlegungs- und beweisfällig geblieben. Mit dem Antragsgegner ist vielmehr von einem Getrenntleben erst ab dem 09.03.2021 auszugehen.

Im Umkehrschluss kann der Antragsgegner von der Antragstellerin nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB antragsgemäß Auskunft (auch) über ihr Trennungsvermögen zu dem in seinem Hauptantrag bezeichneten Stichtag 09.03.2021 beanspruchen.

Deren Geltendmachung im Wege des Widerantrags ist auch ohne zusätzlichen (Stufen-) Leistungsantrag des Antragsgegners im Scheidungsverbund ausnahmsweise zur Abwehr des Zugewinnausgleichsanspruchs der Gegenseite isoliert zulässig (Koch in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 1379 Rn. 51 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin die Auskunftsansprüche des Antragsgegners im Übrigen anerkannt hat, folgt das Gericht mit seiner Entscheidung dem erklärten Anerkenntnis.

Wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit hat das Gericht im Wege der Auslegung (des Antrags wie auch des darauf bezogenen Anerkenntnisses) lediglich das Datum der Eheschließung im Ausspruch zu Ziffer 1. a. (Auskunft zum Anfangsvermögen) auf das korrekte Heiratsdatum 19.12.2014 berichtigt.

Allein mit dem Belegantrag zu Ziffer 3. dringt der Antragsgegner an dieser Stelle schlussendlich nicht durch. Dem Antrag zur Erteilung von Belegen fehlt es nach Ansicht des Gerichts – wie von dem Antragsgegner selbst schriftsätzlich vertreten – zum jetzigen Zeitpunkt an der hinreichenden Bestimmtheit; er ist deshalb derzeit unzulässig. Denn der Anspruchsgläubiger muss die von ihm begehrten Belege in seinem Antrag so genau bezeichnen, dass sie im Falle der Zwangsvollstreckung von einem Gerichtsvollzieher ohne Weiteres aus den Unterlagen ausgesondert – weggenommen – werden können (Koch in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 1379 Rn. 35). Diese Vorgabe sieht das Gericht hier nicht erfüllt. Ohne die Angabe der kontoführenden Bank nebst spezifischer Kontonummer, des Versicherungsunternehmens mitsamt genauer Vertragsnummer, der einzelnen Forderungsparteien einschließlich konkret bezeichnetem (Vertrags-) Verhältnis, der im Einzelnen beschriebenen Kunstgegenstände usw. ist es einem Gerichtsvollzieher nicht bloß anhand der gerichtlichen Entscheidung möglich, die tatsächlich geschuldeten Belege ohne eigenständige komplexe Prüfung zu identifizieren. Das Gericht geht demzufolge davon aus, dass der Antragsgegner seine Belegforderungen (ebenso wie die Antragstellerin) zu gegebener Zeit ggf. noch zu konkretisieren hätte.