Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.06.2023 – 31 C 1182/22 (17)
ECLI:DE:AGFFM:2023:0621.31C1182.22.17.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-01 S 538/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, Transportversicherer der A GmbH zu sein. Die A GmbH habe die Beklagte im Mai 2021 unter anderem mit der Beförderung von einem E-Bike von Mühltal nach Sarasota/USA beauftragt. Das E-Bike sei Gegenstand der Sendung gewesen, die von Mühltal zum Flughaften Frankfurt am Main gefahren und von dort von der Streithelferin im Wege des Lufttransports nach Atlanta befördert wurde. Die Klägerin behauptet, das E-Bike sei im Obhutszeitraum der Beklagten beziehungsweise der Streithelferin beschädigt worden. Es bestehe ein Totalschaden in Höhe von 4.916,13 EUR. Die Klägerin habe der A GmbH entsprechend geleistet.
Die Beklagte hat keinen Sitz im Bezirk des erkennenden Gerichts und ihre Hauptniederlassung in Hamburg. Die Klägerin forderte die Beklagte in Mainz zum Ausgleich auf. Auch nach rechtsanwaltlicher Zahlungsaufforderung leistete die Beklagte nicht.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst in einem gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt, in welchem sie noch Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 20.12.2021 verlangt hat.
Die Streithelferin hat mit am 03.05.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 02.05.2023 den Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt.
Die Klägerin behauptet, die A GmbH habe die ihr übermittelten Schadenunterlagen übersandt, um neben der Regulierung um Inregressnahme der Beklagten zu bitten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.916,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2022 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen unter Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, mit einer Speditionsleistung beauftragt gewesen zu sein. Die A GmbH habe das E-Bike nicht ordnungsgemäß verpackt. Eine Beschädigung sei, von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, in Atlanta festgestellt worden. Die Wertangabe auf dem Luftfrachtbrief sei nicht korrekt, weswegen hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch nach Artikel 10 Absatz 2 MÜ erklärt wird.
Von der Wiedergabe weiteren Parteivorbringens wird wegen der gesetzlich gebotenen Knappheit des Tatbestandes (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO) abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unzulässig.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig.
1. Es gilt die Spezialvorschrift nach Artikel 33 Absatz 1 MÜ.
Sie kommt zur Anwendung, weil zum einen der Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 MÜ eröffnet ist und andererseits entgegen der Auffassung der Klägerin feststeht, dass die geltendgemachte Beschädigung während der Luftbeförderung eingetreten ist gemäß Artikel 18 Absatz 1 MÜ. Das ergibt sich aus den Anlagen B1-B4. Während die Anlagen B1 bis B3 noch vor der Luftbeförderung ausgestellt wurden und keine Beschädigung dokumentieren, wird ein Schaden erstmals auf der Anlage B4 ausgewiesen. Die Anlage B4 ist aber am Flughafen Atlanta ausgestellt, also nach der Luftbeförderung durch die Streithelferin. Insoweit greift auch die nicht widerlegte Vermutung nach Artikel 38 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 MÜ.
Gemäß § 452a Satz 1 HGB kommt somit das MÜ zur Anwendung. Hierbei liegt auch ein Frachtvertrag vor, weil die Beklagte beweisbelastet dafür ist, abweichend einen Speditionsvertrag geschlossen zu haben. Dieser Beweislast kam sie aber nicht nach.
2. Nach Artikel 33 Absatz 1 MÜ muss die Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:
a) Der Sitz des Luftfrachtführers, hier die Beklagte als vertraglicher Luftfrachtführer (Artikel 39 S. 1 MÜ), liegt nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Streithelferin nicht in Frankfurt am Main.
b) Ihre Hauptniederlassung hat die Beklagte nach dem unbestrittenen Vorbringen der Streithelferin in Hamburg.
c) Die zur Anspruchsgeltendmachung genutzte Geschäftsstelle der Beklagten, sofern dies überhaupt nach Artikel 33 Absatz 1 Variante 3 MÜ berücksichtigt werden kann, befindet sich in Mainz.
d) Der Bestimmungsort war Atlanta oder Sarasota, jedenfalls nicht Frankfurt am Main.
3. Soweit die Klägerin von einer rügelosen Einlassung nach § 39 ZPO ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem die Unzuständigkeit ausdrücklich gerügt worden ist. Im Übrigen ist die Rüge auch im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt worden. Inwiefern Anlass für einen Hinweis des Gerichts bestanden haben soll, erschließt sich nicht.
II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Absatz 1 Satz 1, § 101 Absatz 1, § 697 Absatz 2 Satz 2, § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO.
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nummer 11, § 711 ZPO.
IV. Streitwert: 4.916,13 EUR.