Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.07.2023 – 970 Ds 938 Js 33612/22

ECLI:DE:AGFFM:2023:0720.970DS938JS33612.2.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 6. Oktober 2022, 981 Ds 938 Js 33612/22, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt am Main, 8. Mai 2023, 1 Ss 276/22, Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 20,- EUR verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer vom 6 Monaten untersagt fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Verkehr zu führen. Dieses Fahrverbot ist durch die erfolgte Beschlagnahmung des Führerscheins des Angeklagten bereits vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten insgesamt sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 316, 44 StGB; 465 StPO

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte wurde mit insoweit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2022 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils € 20.- verurteilt (Az. ...). Wegen dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie wegen der Angaben des Angeklagten zu seiner Person wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Zudem wurde gegen den Angeklagten in dem vorgenannten Urteil gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 6 Monaten ausgesprochen. Soweit in dem Urteil auf dieses Fahrverbot erkannt und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Anordnung einer Sperre damit konkludent abgelehnt wurde, wurde das Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2023 aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Bereits aufgrund der seit der am 26. März 2022 begangenen Tat (Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit mindestens 1,64 Promille) inzwischen vergangenen Zeit kann vorstehend keine Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr festgestellt werden. Neue Verfehlungen des Angeklagten im Straßenverkehr sind dem Gericht nicht bekannt.

Der Angeklagte ist daher rechtskräftig zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils € 20.-

verurteilt. Zudem war erneut ein

Fahrverbot von 6 Monaten

gemäß § 44 StGB auszusprechen, welches indes aufgrund der bereits erfolgten Beschlagnahmung des Führerscheins des Angeklagten nur deklaratorischer Natur ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens gemäß § 465 StPO zu tragen.