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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.07.2023 – 31 C 4828/22 (74)

ECLI:DE:AGFFM:2023:0726.31C4828.22.74.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,00 € unter Verzugsgesichtspunkten nach den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in voller Höhe zu.

Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf 25 % Fahrpreiserstattung wegen der Verspätung des Zuges … am 20.März 2022 von Hamburg nach Frankfurt am Main und der hierdurch bedingten verspäteten Ankunft mit dem Anschlusszug in Mainz in Verzug.

Soweit der Kläger zunächst über Zugtickets mit Zugverbindung für die Strecke von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Weiterfahrt von Frankfurt am Main nach Mainz verfügte, durfte der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahnverkehrsordnung die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen. Die Zugbindung entfiel soweit, anstatt der ursprünglichen Zugverbindung trat die vom Kläger gewählte Zugverbindung … von Hamburg nach Frankfurt am Main, planmäßige Ankunft in Frankfurt 23:00 Uhr mit Weiterfahrt von Frankfurt am Main nach Mainz, planmäßige Ankunft in Mainz um 23:56 Uhr.

Geschuldet von der Beklagten waren danach alleine noch die Abfahrts- und Ankunftszeiten dieser Zugverbindung.

Nachdem sich der Zug von Hamburg nach Frankfurt am Main unstreitig in einem Maße verspätete, dass der Kläger seinen Anschlusszug von Frankfurt am Main nach Mainz verpasste und er sein Endziel in Mainz statt um 23:56 Uhr erst um 00:58 Uhr des Folgetages erreichte, stand dem Kläger gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1 lit a der Verordnung 1371/2007/EG ein Anspruch auf Erstattung von 25 % des Ticketpreises, mithin bei einem Fahrpreis von 20,90 € ein Anspruch auf Erstattung von 5,23 € zu.

Dass der Kläger sein Endziel Mainz im Verhältnis zur ursprünglichen Ankunftszeit bei Nutzung der –von der Beklagten annullierten- Züge mit Zugbindung lediglich mit einer Verspätung von 14 Minuten erreichte, ist rechtlich nicht von Relevanz. Eine entsprechende einschränkende Regelung sieht die Verordnung 1371/2007/EG nicht vor. Alleine abzustellen ist auf die Zugverbindung, für die der Zuggast zuletzt über ein Ticket verfügte und mit der er tatsächlich befördert wurde.

Nachdem die Beklagte vom Kläger zuvor zur Erstattung von 25 % des Fahrpreises aufgefordert worden war, stellen sich die durch die nachfolgende anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 04.12.2022 entstandenen Rechtsverfolgungskosten als erstattungsfähiger Verzugsschaden dar.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zunächst einen Auftrag alleine zur außergerichtlichen Vertretung erteilt habe, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen seiner schriftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Kläger am 1. Dezember einen Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit erteilt und sich ausdrücklich vorbehalten hat, später über eine Klageerhebung zu entscheiden, und erst am 13. Dezember per den Auftrag zur Klageerhebung erteilt hat.

Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Aussage auch angesichts der vom Zeugen in Abschrift eingereichten, diese Aussage bestätigenden E-Mail des Klägers überzeugt.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach den §§ 286 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO:

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11 ZPO.

Vom Ausspruch von Schuldnerschutzanordnungen wurde gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Die Berufung wird nicht zu gelassen, da keine der im § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voaussetzungen vorliegt.