Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.08.2023 – 33 C 1898/23 (57)
ECLI:DE:AGFFM:2023:0810.33C1898.23.57.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.929,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 19.03.2023 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 18.04.2012 ab dem 01.05.2012 die im 1. Obergeschoss gelegene Wohnung in der Liegenschaft …, … Frankfurt am Main, die Klägerin ist die Vermieterin. Der Beklagte wird durch seinen Betreuer Herrn … gesetzlich vertreten. Am 23.10.2022 trat der Beklagte nach einer Verletzung stark blutend aus seiner Wohnung in das Treppenhaus und anschließend durch die Haustür nach draußen. Er hinterließ auf diesem Weg im Treppenhaus und vor der Hauseingangstür massive Blutspuren, auf die Fotos Bl. 21-30 wird Bezug genommen. Dies wurde der Klägerin von einer Hausmitbewohnerin gemeldet. Die Klägerin beauftragte die Firma … GmbH, eine Spezialfirma für die Reinigung eines Tatortes nach Suizid oder Unfall, mit der sofortigen Reinigung und Desinfektion des Treppenhauses und des Bereichs vor der Hauseingangstüre. Die Arbeiten wurden noch am 23.10.2022 ausgeführt. Für diese Arbeiten erstellte die ausführende Firma am 25.10.2022 eine Rechnung über 1.929,11 € brutto, auf die Details der Rechnung vom 25.10.2022 Bl. 18 der Akte wird verwiesen. Gleichzeitig legte die ausführende Firma ein Zertifikat über die Details der durchgeführten Reinigung, Desinfektion und der Geruchsneutralisation vor (Bl. 19 der Akte). Die Klägerin stellte dem Beklagten über sein Betreuer den genannten Betrag in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.929,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 19.03.2023 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Beträge seien nicht ortsüblich und angemessen. Eine Reinigung von Treppenhaus und Eingangsbereich koste nicht nahezu 2.000 €. Die in der Rechnung enthaltenen Einzelposten seien nicht durchgeführt worden und nicht notwendig gewesen. Es seien keine sechs Arbeitsstunden erforderlich gewesen, ebenso wenig ein Notdienstzuschlag. Auch hätte die Klägerin vom Beklagten die Reinigung verlangen müssen, bevor sie Dritte beauftragt. Auch hätte sie drei Kostenvoranschlagschläge verschiedener Firmen einholen müssen, um sich dann für das günstigste Angebot zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der der Klägerin für die fachgerechte Entfernung der umfangreichen Blutspuren im Treppenhaus und im Hauseingangsbereich entstandenen Kosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Mietvertrag.
Unstreitig hat der Beklagte dadurch, dass er nach einer Verletzung stark blutend durch das Treppenhaus und durch die Hauseingangstüre ging und dabei größere Mengen Blut ungehindert auf den Boden laufen ließ schuldhaft gegen den Mietvertrag verstoßen. Die Klägerin als Vermieterin war verpflichtet, unverzüglich die Blutspuren beseitigen zu lassen, zum einen, um die Gefahr von Stürzen infolge des Ausrutschens auf den Blutlachen zu vermeiden und zum anderen, um einer Infektionsgefahr bei Kontakt mit dem Blut entgegenzutreten. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte die Klägerin keinesfalls mit einer derartigen Arbeit den Beklagten selbst beauftragen, um die Kosten gering zu halten, da der Beklagte unzweifelhaft nicht über die ausreichende Qualifikation verfügt, das möglicherweise infektiöse Blut ausreichend gründlich zu entfernen. Zudem hätte die Entfernung nicht unverzüglich erfolgen können, da der Beklagte offenkundig verletzt war. Die Klägerin hat auch nicht gegen eine ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie ein Fachunternehmen für Tatortreinigung beauftragte. Sie war gehalten sicherzustellen, dass keine Gefahr für Mitbewohner und Besucher bestehen bleibt, was nur durch ein spezialisiertes Reinigungsunternehmen gewährleistet war. Weiterhin hat die Klägerin nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie keine drei Vergleichsangebote eingeholt hat. Die Klägerin musste – wie bereits ausgeführt – unverzüglich tätig werden, um die Gefahrenquelle zu beseitigen es bestand keine Zeit, erst langwierig Kostenvoranschläge einzuholen und zu vergleichen. Dass die Tätigkeit im Rahmen eines Notdienstes, nämlich unverzüglich zu erfolgen hatte, steht im Hinblick auf den Umfang der Verschmutzung durch Blut und durch die Tatsache, dass es im Blut handelte, außer Frage, so dass auch die Inrechnungstellung eines Notdienstzuschlages gerechtfertigt war.
Es bedarf keiner Überprüfung, ob die von der Klägerin beauftragte Fachfirma für Tatortreinigung möglicherweise unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet hat und dadurch höhere Kosten entstanden sind, da ein Schädiger auch solche Kosten vollumfänglich zu ersetzen hat, wenn den Geschädigten kein Auswahl– oder Überwachungsverschulden trifft (vgl. BGH Urt. v. 26.04.2022, NJW 2022, 2840, Rn. 12). Zu einem Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Klägerin hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.