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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.10.2023 – 31 C 1149/23 (96)
ECLI:DE:AGFFM:2023:1005.31C1149.23.96.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum sie die nachfolgend wiedergegebenen Produktfotos
in ihrem Online-Shop https://www.....de/ selbst und/oder durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht hat
b. und im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter lit. a beschriebene Verwendung der bezeichneten Produktfotos jeweils erzielten nach Monaten aufgeschlüsselten Umsätze und Gewinne.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2023 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 1 lit. a ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 1 lit. b ergibt, herauszugeben hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 3.305,43 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit der Nutzung zweier Produktfotos Auskunft, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Der Kläger betreibt einen Onlineshop unter der Domain https://www.....de/ für Bodenprofile. Die einzelnen Produkte werden mit Fotografien illustriert. Diese fertigte ein Berufsfotograf, Herr A (im Folgenden: Urheber), an. Der Urheber unterzeichnete am 16.01.2017 eine Vereinbarung zur Nutzung von Fotoaufnahmen mit dem Kläger (Anlage 09). Gegenstand dieser Vereinbarung sind die im Klageantrag zu 1) abgebildeten Produktfotos (im Folgenden: Produktfotos). In der Vereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt:
„Lizenzbestimmungen
Der Lizenznehmer erhält vom Urheber mit Bezahlung der Rechnung zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte.
[…]
Verwendungszweck
Die Verwendung ist für alle Medien zulässig (z.B. Drucksachen, Onlinemedien, Präsentationen). Der Lizenznehmer erwirbt die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Druck-, Web- und Präsentationsbilder.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit dem Schriftsatz vom 25.05.2023 in Abschrift vorgelegte Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 49-50 RS d.A.).
Die Beklagte verwendete die Produktfotos in ihrem unter der Domain https://www.....de/ betriebenen Onlineshop, der deutschlandweit abrufbar ist. Sie bietet eine bundesweite Lieferung an. Die Produktfotos waren spätestens ab dem 04.08.2021 und bis mindestens zum 21.10.2021 auf der Homepage der Beklagten verschiedentlich abrufbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 3-4 d.A.) Bezug genommen. Eine Lizenz vom Kläger für diese Nutzung erwarb die Beklagte nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2022 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Vernichtung und restloschen Löschung der Produktfotos, zur Auskunft über Dauer, Ort und Umfang der Verwendung der Produktfotos sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.305,43 EUR bis zum 07.11.2022 auf (Anlage 04).
Unter dem 07.11.2022 gab die Beklagte eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Im Übrigen lehnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag die klägerseits geltend gemachten Ansprüche ab.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2022 und 24.11.2022 ebenfalls erfolglos zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.
Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert. Er habe die Vereinbarung vom 17.01.2017 gegengezeichnet. Zudem habe er den in Rechnung gestellten Betrag an den Urheber am 19.01.2017 gezahlt (Anlage 10).
Die Klage ist der Beklagten am 11.04.2023 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum sie die nachfolgend wiedergegebenen Produktfotos
in ihrem Online-Shop https://www.....de/ selbst und/oder durch Dritte öffentlich zugänglich gemacht hat
c. und im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter lit. a beschriebene Verwendung der bezeichneten Produktfotos jeweils erzielten nach Monaten aufgeschlüsselten Umsätze und Gewinne.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.305,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 1 lit. a ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 1 lit. b ergibt, herauszugeben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist sachlich zuständig gemäß §§ 1, 3, 5 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG. Es ist auch örtlich für die Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Die Klägerin kann sich auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO berufen (sog. „fliegender Gerichtsstand“). Wird eine behauptete unerlaubte Handlung wie hier im Internet begangen, ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die jeweilige Internetseite bestimmungsgemäß abrufbar ist (siehe nur OLG Schleswig NJW-RR 2014, 442, 443 m.w.N.). Der unter der o.g. Domain betriebene Onlineshop der Beklagten ist deutschlandweit und damit auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar. Die Beklagte bietet zudem eine bundesweite Lieferung an. Dass der Kläger bei der Wahl des angerufenen Gerichts sein Wahlrecht (§ 35 ZPO) rechtmissbräuchlich ausgeübt hätte, um die Beklagte zu schädigen (siehe hierzu OLG Schleswig NJW-RR 2014, 442, 443 m.w.N.), ist weder dargetan, noch ersichtlich. Im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können zudem auch Klagen wegen deliktsrechtlich begründeter Nebenansprüche wie insbesondere auf Auskunft erhoben werden (BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 32 Rn. 5).
Das für den Klageantrag zu 4) erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus der Notwendigkeit der Auskunft für die konkrete Berechnung des Schadensersatzes und der drohenden Verjährung (LG Köln GRUR-RR 2022, 478, Rn. 21). Dem Feststellungsinteresse steht vorliegend wegen der Besonderheiten des Urheberrechts nicht entgegen, dass der Kläger auch eine Stufenklage nach § 254 ZPO hätte erheben können (siehe nur BGH GRUR 2003, 900, 901).
II.
Die Klage ist bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst der mit Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu.
Dem Verletzten steht gegen den Verletzer bei einer Urheberrechtsverletzung ein nichtselbstständiger, akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches zu. Ein solcher Anspruch ist von der Rechtsprechung gestützt auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB im Urheberrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt (siehe nur Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider UrhG § 97 Rn. 100 m.w.N.).
Der Kläger ist für diesen Anspruch aktivlegitimiert. Der Urheber hat dem Kläger mit Vereinbarung vom 16.01.2017 ein ausschließliches Nutzungsrecht i.S.d. § 31 Abs. 1 UrhG an den Produktfotos eingeräumt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Abschnitt „Verwendungszweck“ Das Bestreiten der Beklagten betreffend die Gegenzeichnung der Vereinbarung durch den Kläger ist unsubstantiiert mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 25.05.2023 den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrag vorgelegt hat. Es ist zudem die im Abschnitt „Lizenzbestimmungen“ bestimmte Bedingung für den Lizenzerwerb, die Bezahlung der Rechnung des Urhebers durch den Kläger, eingetreten. Hiervon ist das Gericht auch ohne Beweisaufnahme nach § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt, nachdem der Kläger im Schriftsatz vom 25.05.2023 einen Kontoauszug vorgelegt hat, aus dem sich eine Überweisung an den Urheber mit dem Verwendungszweck „Re. Tu-1678 vom 16.01.2017“ ergibt.
Es steht ohne Auskunftserteilung fest, dass die Beklagte Verletzer ist. Sie hat dadurch, dass die Produktfotos spätestens ab dem 04.08.2021 und bis mindestens zum 21.10.2021 auf ihrem Onlineshop verschiedentlich abrufbar waren, eine Urheberrechtsverletzung begangen. Denn die zumindest als Lichtbilder i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG zu qualifizierenden Produktfotos wurden durch die vorab genannte Handlung durch die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).
Auch die weiteren Voraussetzungen des gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruchs liegen vor. Dem Kläger fehlen für die Berechnung seines Schadensersatz-, bzw. Bereicherungsanspruchs erforderliche Angaben zum Umfang der Rechtsverletzung durch die Beklagte. Die Beklagte kann die hierfür erforderliche Auskunft unschwer und in zumutbarer Weise erteilen. Entgegenstehendes ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zudem steht fest, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz bzw. Bereicherungsersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG verpflichtet ist. Die Beklagte hat die o.g. Rechtsverletzung zumindest fahrlässig begangen. Sie hat die im Urheberrecht bestehende Sorgfaltspflicht verletzt, wonach beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken die Berechtigung zur Nutzung des Werks zu prüfen und sich hierüber Gewissheit zu verschaffen ist (siehe nur BGH GRUR 1960, 606, 608 f.; OLG München MMR 2015, 537, 538).
Der Kläger kann von der Beklagten schließlich auch in dem konkret begehrten Umfang Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Verlangt werden kann die Auskunft aller Angaben, die notwendig sind, um dem Verletzten zu ermöglichen, eine Schadensberechnung nach jeder der drei möglichen Berechnungsarten (bzw. für die Bezifferung des Bereicherungsanspruchs) vorzunehmen (siehe nur BeckOK UrhR/Reber, 39. Ed. 15.1.2022, UrhG § 97 Rn. 136). So liegt der Fall hier. Die konkrete Dauer der Nutzung (Klageantrag zu 1), lit. a) ist eine hierfür erforderliche Angabe, etwa für die Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Der durch die Verwendung erzielte Gewinn (Klageantrag zu 1), lit. b) ist notwendig zur Ermittlung des Verletzergewinns nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG. Der Kläger kann insoweit auch Rechnungslegung verlangen. Dass dies der Beklagten etwa wegen Geheimhaltungsinteressen nicht zumutbar wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG, allerdings nur in Höhe von 1.134,05 EUR.
Das Anwaltsschreiben vom 21.10.2022 erfüllt nach den obigen Ausführungen die sich aus § 97a Abs. 2 UrhG ergebenden Anforderungen an eine Abmahnung.
Die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bemisst sich auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 16.000,00 EUR. Der Gegenstandswert entspricht dem Streitwert der Hauptsacheklage (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Entscheidend ist der Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Für jedes Produktfoto ist danach ein Wert von 8.000,00 EUR anzusetzen (siehe zu einem vergleichbaren Fall OLG Hamburg GRUR-RS 2022, 6679). Dies entspricht dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung einer zukünftigen gleichgelagerten Nutzung der einzelnen Produktfotos durch die Beklagte. Anhaltspunkte für die Ermittlung des Interesses sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (siehe nur BGH GRUR-RS 2017, 123474 Rn. 24). Vorliegend ist der Wert des verletzten Rechts dadurch erhöht, dass die Produktfotos durch einen professionellen Fotografen, den Urheber, gefertigt wurden. Im Hinblick auf den Angriffsfaktor wirkt sich erheblich aus, dass die Beklagte die Produktfotos in ihrem Onlineshop und damit zu gewerblichen Zwecken verwendet hat.
Die Beklagte hat dem Kläger jedoch nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß VV Nr. 2300 RVG zu erstatten. Nach VV Nr. 2300 RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Beurteilung, ob eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit vorliegt, kommt dem Rechtsanwalt zwar gemäß § 14 Abs. 1 RVG ein Ermessensspielraum zu. Die Ermessensausübung ist hierbei auch gegenüber einem zur Erstattung verpflichteten Dritten verbindlich, wenn diese nicht unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Anders als der Kläger meint, ist diese Ermessensausübung aber voll gerichtlich überprüfbar; die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist mittlerweile überholt (BGH NJW-RR 2013, Rn. 8). Die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass der Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr unbillig ist. Denn es fehlt jeglicher Vortrag der hierfür darlegungsbelasteten Klägerseite dazu, dass die Abmahnung umfangreich oder schwierig war. Dies ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der betroffenen Materie. Auch Mandate im Bereich des Urheberrechts können im Einzelfall von durchschnittlicher Schwierigkeit sowie durchschnittlichem Umfang sein. Entgegenstehendes ist vorliegend weder dargetan, noch ersichtlich.
Somit ergibt sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.134,05 EUR, der sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG in Höhe von 933,40 EUR, der Pauschale nach VV Nr. 7002 RVG in Höhe von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer nach VV Nr. 7008 RVG in Höhe von 181,15 EUR zusammensetzt.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Prozesszinsen kann der Kläger ab dem auf die Klagezustellung am 11.04.2023 folgenden Tag verlangen.
3.
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3) begründet. Wie oben ausgeführt (II.1.) steht dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist geringfügig und hat keine Mehrkosten verursacht.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Bezüglich des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer 1) des Tenors) war die Sicherheitsleistung gemäß § 709 Nr. 1 ZPO zu beziffern. Hierbei hat das Gericht den für die Beklagte hiermit einhergehenden Aufwand an Zeit und Kosten auf 2.000,00 EUR geschätzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 448 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Klageantrag zu 1) hat einen Wert von 1.600,00 EUR (10 Prozent des Unterlassungsstreitwertes). Der Klageantrag zu 2) hat einen Wert von 1.305,43 EUR. Dem Klageantrag zu 3) kommt schließlich ein Wert von 400,00 EUR zu.