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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.02.2024 – 31 C 641/23

ECLI:DE:AGFFM:2024:0208.31C641.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX.

Der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge A, parkte den PKW der Klägerin am 09.09.2022 gegen 10:00 Uhr in der …straße auf einem Parkplatz vor dem Anwesen Nr. …. Eigentümerin der in der Heidestraße … gelegenen Wohnanlage ist die Beklagte zu 2. Vor der Einfahrt ist ein Schild „Feuerwehrzufahrt“ aufgestellt, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf das Foto im Schriftsatz der Klägervertreter vom 13. April 2023 (Bl. 20 der Akte) verwiesen wird. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung dieser Einfahrt wird auf das Foto, das die Klägervertreter im Schriftsatz vom 11. August 2023 vorgelegt haben (Bl. 66 der Akte) verwiesen.

Die Beklagte zu 1. betreibt in Frankfurt einen Abschleppdienst. Zwischen der Beklagte zu 1. und der Beklagten zu 2. besteht eine Vereinbarung zum Abschleppen von Pkws für den Fall, dass die Zu- und Ausfahrt in den Hof, inklusive Einschwenkbereich, behindert wird.

Die Beklagte zu 1. schleppte das Klägerfahrzeug am 09.09.2022 ab. Sie fertigte Fotos vom abgestellten Pkw. Hinsichtlich dieser Fotos wird auf die Anlage des Schriftsatzes der Beklagten zu 1. vom 21.07.2023 (= Bl. 61 f. d.A.) sowie die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 19.12.2023 (= Bl. 128 ff. d.A.) verwiesen, wobei zuletzt genannte Bilder dem Gericht auch in elektronsicher Form vorgelegt worden sind.

Der Zeuge A holte zusammen mit seinem Bruder, dem Zeugen Dr. B, den Pkw am 22.09.2022 bei der Beklagten zu 1. ab. Diese war nur gegen Begleichung ihrer Rechnung i.H.v. 261,41 € (= Bl. 6 d.A.) zur Freigabe bereit, weshalb der Zeuge A diesen Betrag unter Vorbehalt mit seiner EC-Karte bezahlte.

Die Zeugen fertigten noch auf dem Hof der Beklagten zu 1. Fotos vom Klägerfahrzeug. Hinsichtlich dieser Fotos wird auf die Anlage K4 (= Bl. 43 ff. d.A.) verwiesen wird.

Die Klägerin holte ein Kostenvoranschlag bezüglich der Reparaturkosten für die Beschädigungen am Pkw ein, die auf 883,43 € beziffert wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Kostenvoranschlag wird auf die Anl. K2 (Bl. 7 der Akte) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11. 2022 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1. zur Erstattung der Abschleppkosten sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Reparaturkosten, Unfallpauschale und Rechtsanwaltskosten auf. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage K3 (= Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, dass der Zeuge A habe beim Abstellen des Fahrzeuges darauf geachtet, dass dieses nicht in die Zufahrt hineinragt. Er habe das Auto ein paar Zentimeter entfernt zum Mauerabschluss geparkt. Sie bestreitet, dass der Pkw im Bereich des abgesenkten Bordsteins gestanden habe, jedenfalls allenfalls ein paar Zentimeter. Sie ist der Ansicht, dass kein Grund zum Abschleppen des Pkws bestanden habe. Jedenfalls hätte im Sinne der Verhältnismäßigkeit zunächst probiert werden müssen, den Falschparker ausfindig zu machen. Die Klägerin weist zudem darauf hin, dass es sich bei dem Schild „Feuerwehrzufahrt“ nicht um eine amtliche Kennzeichnung gehandelt habe.

Die Klägerin behauptet ferner, dass ihr PKW beim Abholen eine Beschädigung an der vorderen Stoßfängerverkleidung sowie Lackschäden aufgewiesen habe, die beim Abstellen des Pkws noch nicht bestanden hätten. Daher sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug durch die Beklagte bei Durchführung des Abschleppvorgangs beschädigt worden sei. Sie legt mit Schriftsatz vom 24.01.2024 eine sachverständige Stellungnahme vor, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K 5 (= Bl. 140 R d.A.) verwiesen wird.

Die Klägerin hat zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1. eingereicht. Nach richterlichem Hinweis vom 15.5.2023 (Bl. 26 der Akte), hat die Klägerin die Klage bezüglich der Abschleppkosten auf die Beklagte zu 2. subjektiv erweitert (Bl. 27 ff. d.A.).

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 908,43 € nebst außergerichtlicher Kosten i.H.v. 159,94 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.12.2022 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 261,41 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Abschleppvorgang ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da auch der Einschwenkbereich, welcher durch geänderten Pflastersteinverlauf und abgesenkten Bordstein kenntlich gemacht sei, freizuhalten sei. Diesen Einschwenkbereich habe das Klägerfahrzeug nicht eingehalten.

Die Beklagte zu 1. behauptet, dass sie das Klägerfahrzeug beim Abschleppen nicht beschädigt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2023 (= Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und Dr. B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.11.2023 (= Bl.117 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Klageantrag zu 1. (Reparaturkosten)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund Beschädigung ihres Fahrzeuges beim Abschleppvorgang, insbesondere nicht aus § 823 BGB. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte zu 1. die Beschädigung verursacht hat.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, wobei eine Behauptung bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 18.06.1998, Az.: IX ZR 311/95). Ein Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.7.1970, Az.:III ZR 139/67).

Gemessen an diesen Maßstab steht für das Gericht nicht zweifelsfrei fest, dass die Beklagte zu 1. die Beschädigung verursacht hat.

Zwar hat der Zeuge A ausgesagt, dass der Pkw beim Abstellen nicht die streitgegenständliche Beschädigung aufgewiesen habe. Er sei nochmals um den Pkw herumgelaufen, um sicherzustellen, dass der Pkw nicht in die Einfahrt hineinragte und dabei sei ihm keine Beschädigung vorne rechts aufgefallen. Diese Beschädigung sei bei Abholung so auffällig gewesen, dass sie ihm aufgefallen wären, wenn sie schon bestanden hätten.

Das Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig und die Aussage ist auch glaubhaft. Er sprach frei und zeigte keinen übermäßigen Belastungseifer. So räumte er auch ein, dass er beim Abstellen nicht ausdrücklich auf den rechten Kotflügel geachtet habe. Die Aussage war detailreich und in sich widerspruchsfrei. Sie wird insofern vom Zeugen Dr. B bestätigt, als dass auch dieser ausgeführt hat, dass der Schaden sehr auffällig war. Auch dieser Zeuge war glaubwürdig, zeigte insbesondere keinen Belastungseifer. Die Aussage war auch glaubhaft, da sie lebensnah vorgetragen und in sich widerspruchsfrei war. Zur Frage des Zustandes des Pkw beim Abstellen konnte der Zeuge Dr. B allerdings aus eigener Wahrnehmung nichts berichten, sondern war lediglich sog. „Zeuge vom Hörensagen“, da er berichten konnte, dass sein Bruder ihm gesagt habe, dass der Pkw beim Abstellen nicht diese Beschädigung aufgewiesen hätte.

Diese Aussagen stehen allerdings im Widerspruch zu den Fotos, die der Beklagte zu 1. elektronisch mit Schriftsatz vom 19.12.2023 per USB-Stick eingereicht hat. Auf diesen Bildern konnte das Gericht heranzoomen und eine Beschädigung vorne rechts erkennen. Auf dem Bild, bei dem bereits am Hinterrad die Abschleppvorrichtung (Bl. 128 d.A.) angebracht ist, kann man vorne eine Beschädigung deutlich erkennen. Auch bei dem Foto, das vor Beginn des Abschleppvorgangs gefertigt wurde (Bl. 129 d.A.), kann man jedenfalls bei der elektronischen Version beim Heranzoomen erkennen, dass der Stoßfänger etwas absteht. Dies deutet sehr stark auf das Bestehen der Beschädigung zum Zeitpunkt der Ankunft der Beklagten zu 1. hin.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Zeuge A bewusste die Unwahrheit gesagt hat. Es gibt aber mehrere Möglichkeiten, wie die die Aussage mit den Fotos in Einklang zu bringen ist. Zum einen kann der Zeuge den Schaden schlicht übersehen haben, auch wenn er gut erkennbar war. Denn die Aufmerksamkeit des Zeugen richtet sich hauptsächlich darauf, dass das Auto nicht in die Einfahrt hineinragt und nicht auf die Beschädigungen am Pkw. Zum anderen könnte der Schaden auch zwischen dem Abstellen (gegen 10 Uhr) und dem Abschleppen (14 Uhr) von Dritten verursacht worden sein.

Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da auch nach dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 24.01.2024 ein Sachverständiger weder bestätigen noch ausschließen kann, dass der Schaden beim Abschleppvorgang entstanden ist. So ergibt es sich auch aus der privatgutachterlichen Stellungnahme Anlage K 5 (Bl. 139 R d.A.).

Klageantrag zu 2. (Abschleppkosten)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, insbesondere nicht aus § 812 BGB. Der Abschleppvorgang war rechtmäßig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere des Akteninhalts, ist das Gericht davon überzeugt, dass das Klägerfahrzeug entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO geparkte war. Der Pkw war vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Auf dem Foto im klägerischen Schriftsatz vom 11.08.2023 (Bl. 66 R d.A.) kann man deutlich erkennen, dass der abgesenkte Bordstein jedenfalls ab dem 10. Knochenpflasterstein (Zählung beginnend ab dem Wechsel Quer-/Längstpflasterung) beginnt. Wie auf dem Foto als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 21.07.2023 (Bl. 61 d.A.) erkennbar, reichte das Klägerfahrzeug mindestens bis zum Ende dieses 10. Pflastersteins. Damit ragte der Pkw jedenfalls teilweise in den Bereich des abgesenkten Bordsteins.

Damit liegt auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor, weil der abgesenkte Bordstein die Grundstückseinfahrt markiert, die freizuhalten ist. Die Länge der Grundstückseinfahrt ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei ein abgesenkter Bordstein diese eindeutig erkennbar macht (Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 12 Rn. 38). Zu berücksichtigen ist je nach baulichen Gegebenheiten auch ein Einschwenkbereich, da die Einfahrt andernfalls nicht nutzbar ist. So ist es vorliegenden Fall, weil die Einfahrt ohne Einschwenkbereich erkennbar nicht benutzbar für (größere) Pkws oder Lkws ist.

Es bestand auch aufgrund der Wertung des § 859 Abs. 3 BGB keine Wartepflicht, sondern der Pkw konnte sofort abgeschleppt werden (Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 859, Rn. 14).

Die Nebenforderungen bestehen mangels Hauptforderung nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.