Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.02.2024 – 31078 C 10/24
ECLI:DE:AGFFM:2024:0213.31078C10.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen streitiger Beschädigung eines Carsharing-Fahrzeugs in Anspruch.
Die Beklagte nutzte am 02.04.2022 ein Carsharing-Fahrzeug der Klägerin. Dabei akzeptierte die Beklagte die klägerseitigen AGB. Diese sehen in ihrem § 4 eine Verpflichtung des Kunden vor, das Fahrzeug vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/Schäden zu überprüfen und mit der im Auto und/oder in der App befindlichen Mängel-/Schadenliste abzugleichen sowie festgestellte und/oder wahrnehmbare Mängel/Schäden der Klägerin zu melden. Die Klausel sieht außerdem vor, dass im Falle der Nichtmeldung von Mängeln oder Neuschäden vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt das Fahrzeug mit Ausnahme der bereits in der Mängel-Schadenliste enthaltenen Mängel/Schäden als optisch und technisch einwandfrei gilt. Ferner sieht die Klausel vor, dass bei unterlassener Mängel-/Schadenkontrolle vor Fahrtantritt eine Belastung der Kosten für nicht gemeldete Mängel/Schäden erfolgen kann bzw. Entgelte gemäß der aktuellen Preisliste erhoben werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Anl. K8 vorgelegten AGB (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf ihrer Internetseite wirbt die Klägerin mit einer Kleinschadenkulanz, wonach einzelne Kratzer ohne Dellen bis zur Länge einer EC-Karte (8 cm) und einzelne Dellen bis zur Größe eines 2-Euro-Stücks nicht zu melden sind und dem Kunden insoweit auch keine Selbstbeteiligung berechnet wird.
Das Fahrzeug wurde vor der beklagtenseitigen Nutzung letztmalig am 28.03.2022 von Servicetechnikern der Klägerin überprüft und dabei als schadenfrei festgestellt. Vor Fahrtantritt fertigte die Beklagte am 02.04.2022 um 10:39 Uhr ein Lichtbild des Fahrzeugs, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anl. K5 und B2 (Bl. 25, 38 d.A.) Bezug genommen wird. Das Fahrzeug verfügt über ein verbautes Telematiksystem, das mittels verschiedener Sensoren erfasste Beschleunigungs-, Rotations- und Standortdaten zu einem Dienstleister überträgt, der die Daten unter Heranziehung von künstlicher Intelligenz und Vergleichsdaten in Echtzeit interpretiert und auswertet mit dem Ziel, anomale Muster zu identifizieren, welche im Zusammenhang mit Schadensentstehungen stehen. Das System meldete eine Anomalie während der Nutzungszeit der Beklagten um 13:52 Uhr. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den mit Anl. K7 vorgelegten Ereignisreport (Bl. 42 f. d.A.) Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt parkte die Begleitperson der Beklagten, Herr A, das Fahrzeug auf Wunsch der Beklagten in der Parkgarage des Möbelhauses „Ikea“ in Frankfurt am Main ein.
Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 05.10.2022 einen – zwischen den Parteien streitigen – Schaden i.H.v. 1283,35 € nebst einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 75 € in Rechnung.
Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug bei dem Einparkvorgang beschädigt worden sei. Dadurch sei ein Schaden in Gestalt einer Delle in der Beifahrertür entstanden (Lichtbild Anl. K4, Bl. 23 f. d.A.), dessen Beseitigung gemäß einem Kostenvoranschlag (Anl. K3, Bl. 17 ff. d.A.) einen Kostenaufwand i.H.v. 1283,35 € (netto) erfordere. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der AGB für den Schaden auch dann einzustehen habe, wenn dieser bereits vor der beklagtenseitigen Nutzung entstanden sei, da sie diesen – insoweit unstreitig – der Klägerin nicht als Vorschaden gemeldet hat.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1361,35 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass der Schaden bereits vor Fahrtantritt vorhanden gewesen sei. Auch lägen die Voraussetzungen der Kleinschadenkulanz vor. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die klägerseitigen AGB aufgrund Widerspruchs zur beworbenen Kleinschadenkulanz bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Jedenfalls seien sie unwirksam, soweit sie wegen Verstoßes gegen die Schadenmeldepflicht eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen.
Das Gericht hat die Beklagte informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, C und D. Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2023 (Bl. 73 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
In der Gesamtschau der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht im erforderlichen Maß jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der streitgegenständliche Schaden während der Nutzungszeit der Beklagten, insbesondere bei dem um 13:52 Uhr durchgeführten Einparkmanöver entstanden ist.
Die Beklagte hat dies auch im Rahmen ihrer Anhörung verneint. Einen darauf gerichteten unmittelbaren Beweis hat die Klägerin nicht angetreten. Die von der Klägerin präsentierten Daten des Telematiksystems und die diese ergänzenden Aussagen der Zeugen B und C stellen Indizien für die behauptete Schadensverursachung dar. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn aus den vorgetragenen und ggf. bewiesenen Indiztatsachen in ihrer Gesamtschau auch mit dem unstreitigen Parteivorbringen und den weiteren Beweisergebnissen andere Schlüsse als das Gegebensein der Haupttatsache ernstlich nicht in Betracht kommen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az.: III ZR 139/67 = NJW 1970, 946).
Nach diesen Maßstäben fehlt es an der erforderlichen Überzeugungskraft der klägerseitig präsentierten Indizien.
Zwar erachtet das Gericht die von dem Telematiksystem gemeldete Anomalie, insbesondere im Zusammenhang mit den von den Zeugen B und C geschilderten Erläuterungen zur Funktionsweise des Systems und zur Interpretation von dessen Daten, als durchaus gewichtiges Indiz. So bekundete der Zeuge B, dass das System zunächst eine Fahrzeugtrajektorie registriert habe, wie sie bei einem Einparkvorgang typisch sei. Unstreitig ist zum Zeitpunkt der streitigen Schadensverursachung ein Einparkmanöver durch den beklagtenseitigen Mitnutzer Herrn A erfolgt. Der Zeuge bekundete weiter, dass eine dabei registrierte starke Anregung im Gierwinkel demgegenüber für ein reines Fahrmanöver untypisch sei und auf eine Kollision, namentlich einen Stoß in Richtung von rechts, hindeute. Hinzu komme eine 26 Sekunden danach registrierte Türaktivität.
Zur Stützung des Indizes trägt auch bei, dass die von dem System aufgezeichneten Standortdaten mit dem von der Beklagten auch im Rahmen ihrer Anhörung bestätigten Einsatzort des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt übereinstimmen und weiterhin auch, dass die von dem System ermittelte Anstoßrichtung (vgl. Seite 3 der Anl. K7 und auch die Grafik auf der von dem Zeugen zu Protokoll gereichten Erläuterung zur Ereignismeldung, Bl. 43, 83 d.A.) zur Verortung des streitgegenständlichen Schadens passt.
Allerdings bekundeten sowohl der Zeuge B als auch die Zeugin C, dass das System lediglich mit Wahrscheinlichkeiten arbeite und eine systemseitig festgestellte Anomalie nicht notwendig mit einem auch am Fahrzeug festgestellten Schaden einhergehe. Ein solches Auslösen des Systems ohne feststellbaren Schadenseintritt komme laut der Zeugin C in ungefähr 30 bis 50 Prozent der Fälle vor und habe sich auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zuletzt etwa einen Monat vor der Nutzung des Fahrzeugs durch die Beklagte am 02.03.2022 ereignet.
Dass das Telematiksystem mit bloßen Wahrscheinlichkeiten arbeitet, schwächt das Indiz für sich genommen noch nicht, denn eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist künstlicher Intelligenz systemimmanent. Auch geht das Gericht nicht davon aus, dass der streitgegenständliche Schaden aus der Falschpositivmeldung vom 02.03.2022 herrührt und seinerzeit lediglich nicht erkannt wurde. Dagegen spricht neben den weiteren Bekundungen der Zeugin C, wonach eine rückwirkende Datenauswertung ergeben habe, dass andere zum streitgegenständlichen Schadensbild passende Hergänge nicht gefunden worden seien, bereits die unstreitige Tatsache, dass das Fahrzeug im Rahmen der am 28.03.2022 durchgeführten Inspektion als schadenfrei festgestellt wurde.
Schwächend auf das Indiz wirkt sich jedoch die insgesamt noch relativ hohe Anzahl von Falschpositivmeldungen, also systemseitig gemeldeten Anomalien, die nicht mit feststellbaren Schäden einhergingen, aus. Auch wenn die Zeugin C bekundete, dass der eingesetzten künstlichen Intelligenz eine umfangreiche Datengrundlage zur Verfügung stehe, indiziert die von ihr ebenfalls bekundete Falschpositivquote von etwa 30 bis 50 Prozent entweder, dass die Datengrundlage gleichwohl noch nicht hinreichend ist, oder dass die eingesetzte künstliche Intelligenz schlicht noch weiteren Trainings bedarf.
Hinzu kommt, dass auf dem unstreitig vor Fahrtantritt von der Beklagten aufgenommenen Foto des Fahrzeugs (Anl. K5 sowie ausschnittsvergrößert Anl. B2 (Bl. 25, 38 d.A.) im Bereich des streitgegenständlichen Schadens Farbanomalien in Gestalt zweier hellerer Punkte erkennbar sind, von denen sich einer, wie auch der streitgegenständliche Schaden, nahe unter dem Buchstaben „s“ des an dem Fahrzeug angebrachten Schriftzugs „Carsharing“ befindet und auch das Schadenbild (Anl. K4, Bl. 23 f. d.A.) die streitgegenständliche Delle im Wesentlichen durch eine im eingedellten Bereich mit veränderter Lichtreflexion einhergehende Aufhellung offenbart.
Weiterhin bestehen, wie die Beklagte unbeschadet der vorstehend festgestellten Kompatibilität der Verortung des streitgegenständlichen Schadens mit der von dem Telematiksystem ermittelten Anstoßrichtung zu Recht geltend macht, Zweifel hinsichtlich der Kompatibilität des konkreten Schadenbildes mit der systemseitig gemeldeten Anomalie. Die Anomalie trat, wie der Zeuge B erläuterte, auf, während das Fahrzeug für etwa drei Sekunden eine Rechtskurve fuhr. Der streitgegenständliche Schaden ist jedoch ausweislich der mit Anl. K4 vorgelegten Lichtbilder punktuell und setzt sich nicht nach hinten fort, wie dies zwar nicht notwendig stets, aber doch häufig bei noch in Fahrbewegung erfolgenden Kollisionen festzustellen ist.
Nach alledem und unter Berücksichtigung auch dessen, dass der Zeuge D als weitere Begleitperson der Beklagten ebenfalls ein beim Einparken aufgetretenes Schadensereignis verneint hat, geht das Gericht nicht davon aus, dass andere Schlüsse als dass der streitgegenständliche Schaden beim Einparken durch Herrn A verursacht wurde, ernstlich nicht in Betracht kommen, sondern dass auch eine entsprechende Vorbeschädigung des Fahrzeugs während des noch mehrere Tage umfassenden Zeitraums zwischen dessen letzter Inspektion durch Servicetechniker der Klägerin und der Nutzung durch die Beklagte in Betracht kommt. Dem steht angesichts der noch hohen Fehlerquote des Telematiksystems nicht entgegen, dass die Zeugin C für diesen Zeitraum von keiner weiteren passenden Positivmeldung zu berichten wusste.
Für eine solche in Betracht kommende Vorbeschädigung hat die Beklagte nicht aufgrund unterlassener Schadenmeldung nach § 4 der klägerseitigen AGB einzustehen.
Die Klausel ist nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, da sie der Nichtmeldung von Mängeln oder Schäden vor oder unmittelbar zu Fahrtantritt die fingierte Erklärung des Vertragspartners beimisst, dass das Fahrzeug mit Ausnahme der bereits in der Mängel-/Schadenliste enthaltenen Mängel/Schäden optisch und technisch einwandfrei sei, ohne dass sich die Klägerin als Verwenderin der AGB in der Klausel zugleich verpflichtet, den Vertragspartner zu Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Mangels geltungserhaltender Reduktion von AGB erfasst die Unwirksamkeit die Regelung des § 4 im Ganzen.
Die Fragen des Verhältnisses der Klausel zur von der Klägerin beworbenen Kleinschadenkulanz und etwaige Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis, sowie ob der streitgegenständliche Schaden der Kleinschadenkulanz unterfällt, können somit dahinstehen.
Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht kraft Gesetzes für nicht gemeldete Vorschäden.
Das auch auf Carsharing-Verträge anzuwendende Mietvertragsrecht sieht eine schadensersatzbewehrte Anzeigepflicht des Mieters nur für während der Mietzeit auftretende Mängel vor (§ 536c BGB). Die Nichtgeltendmachung erkannter oder erkennbarer vorheriger Mängel der Mietsache hat lediglich zur Folge, dass der Mieter insoweit keine eigenen Ansprüche auf Mietminderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen kann (§ 536b BGB), nicht aber eine eigene Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Vermieter.
Deliktische Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB scheiden aus, weil die Beklagte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintritts unstreitig nicht selbst geführt hat.
Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.