Gesetze / Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.06.2024 – 31 C 4231/23

ECLI:DE:AGFFM:2024:0621.31C4231.23.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main, 10. Dezember 2025, 2-24 S 113/24, Das amtsgerichtliche Urteil wurde abgeändert.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2023 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO).

Die Fluggäste .. und … (im Folgenden: Zedenten) verfügten über eine bestätigte Buchung vom 21.05.2023 für die Flüge der Beklagten am selben Tag von Frankfurt am Main über Newark (UA 75) nach Santiago, Dominikanische Republik (UA 1489). Die Zedenten buchten die Flüge um 9.09 Uhr, der Abflug von UA 75 sollte um 17.25 erfolgen. Der Flug UA 75 wurde annulliert. Die Beklagte bot den Zedenten eine Ersatzbeförderung an, mit der diese Santiago mit einer Verspätung von 9 Stunden und 44 Minuten erreicht hätten. Die Zedenten traten den Ersatzflug nicht an.

Die Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 7.601,73 Kilometer.

Die Zedenten traten ihre Ansprüche am 12.07.2023 an die Klägerin ab.

Die Zedenten verfügten am 21.05.2023 über kein Visum oder Electronic System for Travel Authorization (im Folgenden: ESTA) für die Einreise in die USA oder die Weiterreise von den USA in einen Drittstaat.

Mit Schreiben vom 12.07.2023 unter Fristsetzung zum 26.07.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Ausgleichsanspruches auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, zu dem Zeitpunkt der Buchung sei der Flug bereits als verspätet gemeldet worden. Die Zedenten seien der Beklagten bereits bekannt, konkret mit Buchungen vom 02.11.2022 und dem 26.11.2022, wobei auch in diesem Fall ein einfacher Flug ohne Rückflugticket gekauft worden sei, nachdem eine Verspätung seitens der Beklagten bekannt gegeben worden sei.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 01.03.2024 der Beklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die klägerische Stellungnahme zur Klageerwiderung binnen zwei Wochen gegeben. Die Einreichung des Schriftsatzes der Beklagten erfolgte erst am 29.04.2024, wobei diese unter Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf die krankheitsbedingte Abwesenheit der zuständigen Sachbearbeiterin verwies. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.05.2024 den Vortrag der Beklagten als verspätet gerügt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2024 war zuzulassen, da der Schriftsatz zwar deutlich verspätet eingegangen ist, dieser Umstand aber zu keiner Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führte, §§ 138, 273, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat noch vor dem durchzuführenden Termin ihren Schriftsatz dem Gericht zukommen lassen. Zumal die Verspätung nach freier Überzeugung des Gerichts nicht gem. § 296 Abs. 2 ZPO auf einer groben Nachlässigkeit der Beklagten beruht. Die Beklagte hat unter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der zuständigen Sachbearbeiterin dargelegt, dass eine rechtzeitige Bearbeitung und Verfassung des Schriftsatzes nicht möglich war.

Die Klägerin hat Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Entschädigung iHv. insgesamt EUR 1.200,00 EUR unter Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. c FluggastrechteVO.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs von jeweils 600,00 EUR ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO.

Ein Ausschluss des klägerischen Ausgleichsanspruchs kommt aus keinem erdenklichen Grund in Betracht, insbesondere nicht deshalb, weil die Zedenten bei Buchung des Fluges (noch) nicht über ein Visum, ESTA oder einen Rückflug verfügten.

Grundsätzlich trifft zwar den Fluggast die Verantwortung, den Flug nicht ohne die für eine Einreise in das Zielland erforderlichen Dokumente anzutreten. Das Flugunternehmen trifft unter Umständen eine Mithaftung, beispielsweise für den Fall unzureichender Dokumente eines Fluggastes (vgl. BGH, Urt. V. 15.05.2028, NJW 2018, 2945). Dementsprechend legitimiert Art. 2 lit. j FluggastrechteVO Fluggesellschaften dazu, Fluggäste im Falle unzureichender Reiseunterlagen, nicht zu befördern. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Zedenten zum Zeitpunkt des Fluges nicht über die nötigen Reiseunterlagen verfügen würden.

1. Unstreitig verfügten die Zedenten über kein Visum oder ESTA für die USA, wobei jedenfalls ein ESTA ausweislich der Informationen des Auswärtigen Amtes für die Einreise in die USA (wenn auch nur im Transitbereich) erforderlich gewesen wäre. Davon hat sich die Dezernentin auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes überzeugt, dort heißt es: "Als Teilnehmer am US-Visa Waiver Programm können deutsche Staatsangehörige zu Zwecken des Tourismus, für Geschäftsreisen oder im Transit visafrei in die USA einreisen, sofern sie über einen elektronischen Reisepass (E-Pass mit Chip), eine gültige elektronische Einreisegenehmigung (ESTA) sowie ein gültiges Rück- oder Weiterflugticket verfügen." Unstreitig verfügten die Zedenten über ein Weiterflugticket nach Santiago, aber nicht über ein ESTA. Den Zedenten wäre es jedoch zeitlich noch möglich gewesen, rechtzeitig ein ESTA zu beantragen. Der Kläger legt dar, dass die Beantragung dessen nur wenige Minuten dauert und eine Bewilligung innerhalb weniger Stunden möglich sei. Zwischen Buchung und Abflug lagen 8 Stunden, so dass eine Beantragung dem klägerischen Vortrag zufolge noch möglich war. Dem ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.06.2024 nicht entgegengetreten. Dem Beweisangebot des Klägers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht nachzugehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2024 nicht ohnehin gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre. Denn dieser enthält keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag dahingehend.

2. Insoweit kann es dahinstehen, dass die Zedenten lediglich über ein One-Way Ticket verfügten und diesen womöglich im Falle des Nicht-Vorliegens eines Visums oder ESTA die Einreise von den USA in die Dominikanische Republik verwehrt worden wäre. Denn wie bereits dargelegt, war es den Zedenten noch möglich ein ESTA zu beantragen, auf den Umstand des Vorliegens lediglich eines One-Way Tickets kommt es daher nicht an.

3. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei sei zwar angemerkt, dass die Umstände der Buchung, auch in Anbetracht vormaliger Buchungen verspäteter Flüge und der Nicht-Antritt entsprechend angebotener Ersatzflüge nach Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges, ungewöhnlich scheint und den Zweifel gebietet, inwieweit ein Ausgleichsanspruch in einem solchen Fall besteht. Die Vorlage von vergangenen Buchungen der Zedenten vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Zedenten zwar einen zunächst verspäteten Flug gebucht haben, der dann letztlich annulliert wurde, die Voraussetzungen der FluggastrechteVO mithin vorliegen. Im Zeitpunkt der Buchung konnten die Zedenten also zumindest davon ausgehen, dass der (verspätete) Flug, der zur Buchung auch noch zur Verfügung stand, durchgeführt werden wird. Auch lässt die spontane Buchung von Flügen, letztlich in Verbindung mit der Option der Ticketpreisrückerstattung nicht zwangsläufig den Rückschluss eines betrügerischen Vorgehens zu.

Die Nebenforderungen beruhen auf der Anwendung von §§ 280, 286, 288 ZPO.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.