Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.07.2024 – 4881 Js 215385/24 931 Gs

ECLI:DE:AGFFM:2024:0712.4881JS215385.24.9.00

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen T

wegen Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB

wird dem Beschuldigten gemäß §§ 140 Abs. 2, 141, 142 StPO

Herr Rechtsanwalt V, antragsgemäß als Pflichtverteidiger bestellt.

Der gegenteilige Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 03.07.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Pflichtverteidigerbestellung erfolgte antragsgemäß, weil wegen der Schwierigkeit der Sachlage und wegen der zu erwartenden Rechtsfolge ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht (§ 140 Abs. 2 StPO).

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat nach § 184b StGB stellt zwar aufgrund der am 28.06.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung keinen Verbrechenstatbestand mehr dar und erfüllt damit nicht den Beiordnungstatbestand nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Es besteht aber jedenfalls wegen der Schwere der Tat bzw. der zu erwartenden Rechtsfolge ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO, weil der maßgebliche Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB für den Fall der Verurteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und nach derzeitiger Erkenntnislage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber in Betracht kommen könnte. Eine Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge liegt in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 140, Rn. 23a, m.w.N.).

Darüber hinaus besteht auch der Beiordnungsgrund der Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Die Sachlage ist unter anderem dann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn im Rahmen der Beweisaufnahme die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten zu erwarten ist oder wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann (vgl. Kämpfer/Travers, in: Münchener Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2023, § 140, Rn. 38, m.w.N.).

Dies dürfte vorliegend schon aus dem Grund der Fall sein, dass die Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten nach § 184b StGB nach den Erfahrungen des Ermittlungsrichters aus einer Vielzahl solcher Verfahren in der Regel externe Sachverständige mit der Auswertung und Begutachtung sichergestellter Datenträger beauftragt. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Untersuchung und Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten nicht durch einen externen EDV-Sachverständigen erfolgen sollte, sondern durch eine auf digitale Datenuntersuchungen spezialisierte Polizeidienststelle, wäre deren Untersuchungs- und Auswertungsbericht jedenfalls mit einem Sachverständigengutachten vergleichbar, so dass die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage begründet.

Hinzu kommt, dass bereits die Verdachtsbegründung gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses maßgeblich auf dem nicht allgemeinverständlich und zudem in englischer Sprache verfassten „CyberTipline Report […]“ beruhte und demgemäß eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann (vgl. Willnow, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 140, Rn. 28, m.w.N.).

Der einer Pflichtverteidigerbeiordnung entgegentretende Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main war dementsprechend zurückzuweisen.