Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.08.2024 – 32 C 2175/23
ECLI:DE:AGFFM:2024:0819.32C2175.23.00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1419,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.03.2023 sowie 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.03.2023 an seine am ….2018 geborene Tochter A und weitere 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.03.2023 an seinen am …2020 geborenen Sohn B zu zahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über 195,52 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Teils des Rechtsstreits, der sich durch Klagerücknahme erledigt hat, trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung eines Fluges Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Verordnung) zu leisten hat.
Der Kläger buchte für sich, für seine Ehefrau und 2 minderjährige Kinder bei der … GmbH eine Flugpauschalreise für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis zum 10.2.2023 nach Mexiko. Dabei sollte eine Beförderung der Personen am 01.02.2023 von Frankfurt am Main nach Cancun/Mexiko erfolgen. Am 10.02.2023 sollte eine entsprechende Beförderung von Cancun nach Frankfurt am Main erfolgen.
Der Kläger trägt vor, dass er gemeinsam mit seiner Familie am 10.02.2023 gegen 15:00 Uhr Ortszeit für den geplanten Flug …, der um 17:55 Uhr habe starten sollen, eingecheckt habe. Dieser Flug sei aufgrund eines technischen Defekts annulliert worden. Der alternative Rückflug habe am 12.02.2023 um 15:00 Uhr erfolgen sollen. Dieser Flug sei aber erst um 17:20 Uhr Ortszeit gestartet. Dadurch sei die Landung anstatt am 13.2.2023 um 7:25 Uhr Ortszeit um 10:00 Uhr Ortszeit erfolgt. Er und seine Familie hätten damit Frankfurt am Main mehr als 50 Stunden später als vertraglich vereinbart erreicht. Da das vor dem Antritt der Reise für den 11.2.2023 gebuchte Rückfahrtticket mit der Deutsche Bahn AG wegen Zeitablaufs nicht mehr gültig gewesen sei, habe er ein neues Bahnticket für 4 Personen für insgesamt 252,60 € kaufen müssen. Die Beklagte habe eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung i.H.v. 600,00 € pro Person zu leisten. Auch habe sie ihm den Betrag von 252,60 € und vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 195,52 € zu erstatten. Seine Ehefrau habe ihre Ansprüche an ihn abgetreten.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1452,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.03.2023 sowie 600,00 € über dem Basiszinssatz ab dem 25.03.2023 an seine am …2018 geborene Tochter A und weitere 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.03.2023 an seinen am …2020 geborenen Sohn B zu zahlen.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über 195,52 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stellung dieses Antrags hat der Kläger sodann erklärt, die Klage hinsichtlich Z. 1 des Antrags in Bezug auf den Betrag von 1452,60 € i.H.v. 33,20 € zurückzunehmen, wobei die Beklagte in die Klagerücknahme eingewilligt hat.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1419,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.03.2023 sowie 600,00 € über dem Basiszinssatz ab dem 25.03.2023 an seine am ….2018 geborene Tochter A und weitere 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.03.2023 an seinen am …2020 geborenen Sohn B zu zahlen.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung über 195,52 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Parteien seien nicht über einen Luftbeförderungsvertrag miteinander verbunden. Die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht erkennbar. Bahnkosten würden dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten. Rein vorsorglich werde die Anrechnung erklärt. Anwaltskosten stünden dem Kläger nicht zu.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Am 04.12.2023 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 91, 91R Papierakte) verwiesen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 10.06.2024 und vom 27.06.2024 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist umfassend begründet.
Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert hinsichtlich der Geltendmachung einer Ausgleichsforderung i.H.v. 600,00 € pro Person hinsichtlich seiner Ehefrau und hinsichtlich der im Antrag zu 1) aufgeführten Kinder. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der als Anl. K7 vorgelegten Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und seiner Ehefrau Amra Sehovic i.V.m. der von diesen beiden Personen unterzeichneten „Vollmacht und Beauftragung“ vom 04.12.2023, die der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.12.2023 vorgelegt hat.
Nach dem insofern unwidersprochenen Vortrag des Klägers steht demselben ebenso wie seiner Ehefrau und den beiden Kindern jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 600,00 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 5, 7 Abs. 1 Buchst. c) Verordnung, weil der Rückflug von Cancun nach Frankfurt am Main annulliert worden ist, wobei die Ersatzbeförderung nicht den sich aus Art. 5 der Verordnung ergebenden Voraussetzungen genügt hat.
Dem Kläger steht zudem gemäß § 249 BGB der geltend gemachte Schadensersatz i.H.v. 219,40 € zu, weil der entsprechende Betrag aufgewendet wurde, um von Frankfurt am Main nach D reisen zu können, weil die ursprünglich im Rahmen des Pauschalreisevertrages für die Rückfahrt kostenfrei zur Verfügung gestellten Fahrkarten aufgrund Zeitablaufs nicht mehr genutzt werden konnten, wobei der Zeitablauf darauf zurückzuführen war, dass es zu einer verspäteten Beförderung des Klägers und seiner Familie gekommen ist. Der Kläger hat nachgewiesen, dass entsprechende Fahrkarten erworben worden sind.
Dem entsprechenden Schadensersatzanspruch kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 13.10.2023 bzw. vom 19.2.2024 die Formulierung „Rein vorsorglich wird die Anrechnung erklärt.“ verwendet hat.
Die Verwendung der entsprechenden Formulierung ist nicht ausreichend, um die sich aus Art. 12 Abs. 1 Verordnung ergebende Rechtsfolge herbeizuführen. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 Verordnung gilt die Verordnung unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches des Fluggastes. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Verordnung regelt dann, dass die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf solch einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann. Maßgeblich ist insofern also die Zuordnung eines konkreten Schadensersatzanspruches eines Fluggastes zu einer diesem konkreten Fluggast gegenüber nach der Verordnung erbrachten Ausgleichsleistung. Eine entsprechende Zuordnung ist mit der bloßen Verwendung des oben zitierten Satzes nicht erfolgt. Weder führt die Beklagte aus, hinsichtlich des Ausgleichsanspruches welches Fluggastes oder möglicherweise der Ausgleichsansprüche welcher Fluggäste eine Anrechnung vorgenommen werden soll, noch wird dargelegt, welche Schadenshöhe von der entsprechenden Anrechnung betroffen sein soll. Dies wäre vorliegend aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Ausgleichsansprüche für 4 Personen geltend gemacht wurden, wobei es sich bei 2 Personen um volljährige Personen handelt, denen nach dem Vortrag des Klägers jeweils ein Schaden entstanden ist, weil zusätzliche Aufwendungen für den Rücktransport von Frankfurt am Main nach D erforderlich waren.
Der Anspruch auf Ersatz von geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich ebenfalls aus § 249 BGB. Der Kläger hat insofern mit Vorlage der Kopie des Schriftsatzes vom 28.02.2023 dargelegt, dass die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits außergerichtlich tätig geworden sind. Eine entsprechende außergerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich mit dem Entstehen eines Vergütungsanspruchs verbunden. Die Beklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, dem irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen wären, dass vorliegend kein entsprechender Vergütungsanspruch entstanden sein könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 269 ZPO, wobei entsprechend dem sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebenden Rechtsgrundsatz zu berücksichtigen war, dass vorliegend eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung des Klägers vorlag, die keinerlei kostenrechtliche Auswirkungen hatte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.