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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24

ECLI:DE:AGFFM:2024:0829.907CS515JS19563.2.00

Tenor

Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Er wird deswegen zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen. Vor Ablauf von 11 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs.1, 69, 69a StGB

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am … in … geboren und besitzt die … sowie die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist in Deutschland aufgewachsen und hat die Schule mit Abitur abgeschlossen. Er hat eine Ausbildung als Industriekaufmann absolviert und … arbeitet er im Vertrieb bei der Firma …, die im Bereich Photovoltaik tätig ist. Sein Nettoeinkommen beläuft sich dort nach eigener Angabe auf 1.800 € pro Monat. Dieses könne durch Provisionen steigen. Seit er den Führerschein verloren habe, hat er nach eigener Angabe keine Provisionen mehr erhalten, da er keine Abschlüsse erzielt habe.

Der Führerschein des Angeklagten wurde im Rahmen der hiesigen Tat am 28.01.2024 polizeilich sichergestellt und befand sich bis zur Hauptverhandlung in amtlicher Verwahrung. Ein Widerspruch gegen die Sicherstellung erfolgte nicht.

Der für den Angeklagten eingeholte Bundeszentralregisterauszug vom 16.08.2024 enthält insgesamt eine Eintragung:

Am 18.04.2024 verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden den Angeklagten wegen Betrugs, begangen am 28.02.2023, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 €. Rechtskraft der Entscheidung trat am 26.04.2024 ein. Der Entscheidung lag eine Hauptverhandlung zugrunde, in der der Angeklagte anwesend war.

Der Fahreignungsregisterauszug für den Angeklagten vom 26.03.2024 weist drei Eintragungen auf. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 14.02.2014 wurde dem Angeklagten gem. § 111a StPO aufgrund eines Vorfalls vom 08.02.2014 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (Az.: 3639 Js 206340/14). Unter dem gleichen Aktenzeichen wurde dem Angeklagten mit Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.11.2014 (Rechtskräftig seit 17.09.2015) die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und eine Fahrerlaubnissperre für weitere fünf Monate verhängt. Der Eintragung liegt der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr am 08.02.2014 zugrunde. Durch Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Wiesbaden vom 01.04.2022 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis (unter anderem für die Klasse B) nach vorangegangener Negativ-Entscheidung erteilt.

II.

Der Angeklagte befuhr am 28.01.2024 gegen 3 Uhr morgens mit seinem Pkw Mercedes AMG CLA 35, amtliches Kennzeichen …, unter anderem die Straße …. Er war nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit mindestens 1,32 Promille, womit er fahruntüchtig war. Der Angeklagte hielt es jedenfalls für Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass er durch den Konsum alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig war.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die das Gericht – mit Ausnahme der Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen – für glaubhaft hält. Die Angaben zu den Einkommensverhältnissen geben lediglich die dahingehende Einlassung des Angeklagten wieder, ohne dass das Gericht diese für überzeugend befindet.

Die Feststellungen zu den Eintragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister sowie im Fahreignungsregister folgen der Verlesung der entsprechenden Registerauszüge. Dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr verloren hat, hat er auf Nachfrage zudem eingeräumt.

Der Sachverhalt steht nach der Hauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeugen PK A und PK B, der verlesenen Urkunden sowie des mündlich erstatteten Gutachtens der Sachverständigen C zur Überzeugung des Gerichts fest.

1. Unstreitig blieb nach der Beweisaufnahme, dass der Angeklagte das benannte Fahrzeug, dessen Halter er war, zur Tatzeit an dem benannten Tatort führte und er dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille aufwies. Der Angeklagte hat das Führen des Fahrzeugs in seiner Einlassung eingeräumt. Gleiches wurde auch durch die beiden benannten Zeugen bestätigt. Aus der Verlesung des Antrags zur Feststellung von Alkohol sowie Drogen / Medikamenten im Blut durch die Polizei ergibt sich, dass beim Angeklagten am 27.01.2024 um 04:00 Uhr morgens eine Blutentnahme durchgeführt wurde. Nachdem dazugehörigen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt a.M. vom 02.02.2024 betrug die Blutalkoholkonzentration bei der entsprechenden Blutentnahme 1,32 Promille. Da keine Anhaltspunkte für einen Nachtrunk bestehen, ist das Vorhandensein einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Fahrzeit ohne Zweifel nachgewiesen. Die absolute Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergibt sich aus der entsprechenden Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration.

2. Einzig streitig blieb in der Hauptverhandlung die Frage, ob dem Angeklagten hinsichtlich der zur Tatzeit bestehenden Alkoholisierung ein Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Das Gericht bewertet die Einlassung des Angeklagten, der Angab, zu keiner Zeit bewusst Alkohol konsumiert zu haben, für eine Schutzbehauptung und kommt zur Überzeugung, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, er mithin vorsätzlich handelte.

a) Der Angeklagte hat sich wie folgt zu dem Tatvorwurf eingelassen:

„Ich war in der Sauna, habe viele Saunaaufgüsse gemacht. Ich bin spät raus, fühlte mich nicht wohl. Ich hatte wohl zu viele Aufgüsse. Ich bin im Auto eingeschlafen. An der Scheibe klopfte ein Pärchen aus einem Fahrzeug aus Belgien. Ich sagte, ich fühle mich nicht wohl, bin unterzuckert. Sie reichten mir einen Beutel mit Pralinen. Die habe ich gegessen. Danach ging es mir noch schlechter. Ich bin losgefahren und merkte, ich muss aufs Klo. Ich nahm die Ausfahrt …, wollte zu McDonalds. Da hielt mich die Polizei an.“

Auf weitere Nachfrage zur Kontrollsituation gab der Angeklagte an, die Polizisten wären sehr nett gewesen und hätten alle Maßnahmen durchgezogen. Er habe gesagt, dass er keinen Alkohol getrunken, sondern nur die komischen Pralinen gegessen habe. Er habe in das Gerät pusten müssen, das einmal einen „komischen anderen Wert“ angezeigt habe. Er sei dann mit auf das Revier zur Blutentnahme gekommen. Befragt, wann er die Sauna verlassen habe, gab der Angeklagte an, dass er bis 22 Uhr dort war. Er sei dann in seinem Auto auf dem Parkplatz eingeschlafen und wohl irgendwann zwischen 2 und 2:30 Uhr morgens geweckt worden durch das Klopfen an der Scheibe. Rund 15 bis 20 Minuten, nachdem er geweckt wurde, sei er weitergefahren. Befragt, welche Art von Pralinen ihm angeboten wurden, gab der Angeklagte an, dass es schwarze Zartbitter-Schokolade gewesen sei und er annehme, dass die Pralinen mit Vodka gefüllt waren. Er habe nur die Schokolade geschmeckt und keinen Alkohol wahrgenommen. Bei Rum-Pralinen habe er mal sofort den Alkohol geschmeckt, hier jedoch nicht. Es habe ein bisschen gebrannt. Auf Nachfrage, ob denn in den Pralinen Flüssigkeit war, bejahte der Angeklagte. Die Frage des Gerichts, ob ihm hierdurch nicht die Möglichkeit in den Sinn kam, dass es sich bei der Flüssigkeit in den Pralinen um etwas Alkoholisches gehandelt haben könnte, beantworte der Angeklagte damit, dass er sich einfach gefreut habe, etwas zu essen zu haben. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Flüssigkeit Alkohol war. Die Frage nach der Größe der Pralinen beantworte der Angeklagte damit, dass diese ein bisschen kleiner als ein Tischtennisball waren. Sie seien rund gewesen. Zur Frage, wie viele der Pralinen er gegessen habe, meinte der Angeklagte, dass es viele waren, es sei ein Beutel gewesen. Auf Vorhalt seiner Einlassung in der vergangenen Hauptverhandlung vom 02.07.2024, in der er angegeben hatte, mindestens 8 bis 9 Pralinen gegessen zu haben, gab er an, dass es 8 bis 9, aber auch mehr gewesen sein könnten.

Zum Gespräch mit dem belgischen Paar gab der Angeklagte an, diese hätten Englisch geredet. Er habe gesagt, es gehe ihm nicht gut und er habe gefragt, ob sie etwas zu essen hätten. Er habe die Pralinen bekommen. Ihm sei nicht gesagt worden, dass in den Pralinen Alkohol war. Auf die Frage, wann er realisiert habe, dass in den Pralinen Alkohol war, gab der Angeklagte an, dies bewusst erst realisiert zu haben, nachdem er bei der Polizei gepustet habe. Dem Angeklagten wurde daraufhin vorgehalten, dass er in seiner Einlassung am 02.07.2024 ursprünglich angegeben hatte: „Erst als ich schon einige gegessen hatte, bemerkte ich dann, dass diese mit Alkohol waren.“ Hierzu erklärte er, dass da wohl spekuliert habe. 100 % bewusst sei es ihm erst gewesen, als die Polizei ihn habe pusten lassen.

Das Gericht befragte den Angeklagten, was dieser gegenüber der Polizei erzählt habe. Hierzu gab er an, diesen erzählt zu haben, dass er in der Sauna war, er keinen Alkohol trinke, er unterzuckert war und er deshalb Pralinen gegessen habe. Auf Vorhalt des Polizeiberichts vom 28.01.2024, wonach der Angeklagte gegenüber der Polizei angegeben haben solle, vor der Kontrolle auf einer Geburtstagsfeier gewesen zu sein, meinte der Angeklagte, dass in der Sauna keine Geburtstagsfeier gewesen sei. Der Angeklagte wurde vom Gericht ferner gefragt, ob er einige Tage nach dem Vorfall bei der Polizei angerufen habe, was er verneinte und sich fragte, aus welchem Grund er das getan haben sollte. Dem Angeklagten wurde daraufhin der folgende polizeiliche Vermerk der POKin D vom 15.03.2024 vorgehalten:

„Einige Tage nach dem Vorfall meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim Dienststellenleiter hiesiger Polizeistation und erzählte diesem von seinem Erleben, so umständlich, dass der Dienststellenleiter zunächst nicht verstand, worum es geht und zunächst davon ausging, ein Bürger wolle sich für einen polizeilichen Einsatz o.Ä. bedanken. Im Rahmen des Gesprächs schilderte der Beschuldigte, vor der polizeilichen Kontrolle in der Therme und dort in der Sauna gewesen zu sein. Nach dem Thermenbesuch sei er zu seinem Fahrzeug auf den Parkplatz gegangen und habe hier Kreislaufbeschwerden verspürt. Da seien ihm alkoholhaltige Pralinen, >>Mon Chéri<<, von anderen Besuchern angeboten worden, die er dankend angenommen und verspeist hätte. Hierdurch sei der Test vermutlich positiv ausgefallen. Alkoholische Getränke hätte er jedoch nicht konsumiert.“

Der Angeklagte erklärte auf den Vorhalt, dass er dort wegen des Schlüssels für das Fahrzeug angerufen habe. „Mon Chéri“ habe er sicher nicht erwähnt. Er sei in dem Telefonat nach dem Vorfall gefragt worden und habe in dem Rahmen die Angaben dazu gemacht.

Auf die Frage der Amtsanwaltschaft, warum er kein Alkohol trinke, gab der Angeklagte an, dass Alkohol nicht gesund und er Sportler sei. Zur Frage, was unterzuckert auf Englisch heiße, da er von den Belgiern auf Englisch angesprochen wurde, erklärte der Angeklagte, dass er mit diesen auf Deutsch geredet habe und nur auf Englisch angesprochen wurde. Zu seinen Eintragungen im Fahreignungsregister von 2014 gab der Angeklagte an, dass er sich damals habe verleiten lassen, Alkohol zu trinken. Es sei ein Fehler gewesen, den er noch heute bereue.

Der Angeklagte hat ferner eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapeuten Herrn Dr. E vom 26.07.2024 vorgelegt. In diesem vom Gericht verlesenen Schreiben heißt es zum Angeklagten:

„Der o.g. Patient ist seit 2010 bei mir in regelmäßiger Behandlung. Mittlerweile wurden 2 tiefenpsychologische Langzeittherapien durchgeführt. Der Patient trinkt glaubhaft keinerlei Alkohol.“

Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Angeklagte Fragen zu dieser Bescheinigung und seiner Behandlung beantworte, gab der Angeklagte an, hierzu nichts zu sagen.

b) Die Zeugen und die Sachverständige haben folgende Angaben gemacht:

Der Zeuge A gab an, sich gut an den Vorfall zu erinnern. Man sei Streife gefahren. Man habe den Angeklagten wegen eines Rotlichtverstoßes kontrolliert. Der Angeklagte sei redselig gewesen und man habe Alkoholgeruch wahrgenommen. Man habe ihm einen freiwilligen Alkoholtest angeboten, bei dem ein Ergebnis von knapp 1,4 Promille herauskam. Der Angeklagte sei verblüfft gewesen und habe angegeben, er trinke keinen Alkohol und habe dies auch an diesem Abend nicht getan. Nach einer Wiederholung des Tests sei das Ergebnis unverändert gewesen. Man habe ihn als Beschuldigten belehrt und auf die Dienststelle sistiert, wo eine Blutentnahme durchgeführt wurde. Zudem seien sein Führerschein und der Fahrzeugschlüssel sichergestellt worden.

Befragt, was der Angeklagte dazu gesagt habe, wo er vor der Kontrolle war, gab der Zeuge PK A an, dieser habe etwas von einer Geburtstagsfeier und der …-Therme erzählt. Auf die Frage, ob der Angeklagte angegeben habe, warum der Test positiv ausgefallen sein könnte, gab der Zeuge PK A an: „Nicht dass ich wüsste“. Er habe gesagt, dass er generell keinen Alkohol trinke und auch an dem Tag nichts getrunken habe. Dies habe er auch nach der Beschuldigtenbelehrung wiederholt. Dem Zeugen wurde die Einlassung des Angeklagten vorgehalten, wonach dieser Pralinen gegessen und dies der Polizei mitgeteilt habe. Hierzu teilte der Zeuge mit, dass er sehr sicher sei, dass so etwas im Bericht erwähnt worden wäre, wenn der Angeklagte das gesagt hätte. Auf die Frage, ob seiner Erinnerung nach jemals jemand in einer Kontrollsituation eine derartige Erklärung über Pralinenkonsum ihm gegenüber angegeben habe, verneinte der Zeuge. Er erklärte, dass er sicher sei, dass er sich daran erinnern würde, wenn der Angeklagte dies so erzählt hätte.

Auf die Frage nach Ausfallerscheinungen des Angeklagten gab der Zeuge PK A an, dass man Alkoholgeruch wahrgenommen habe und er sonst keine Erinnerung an Auffälligkeiten zu Bewegungsabläufen und Sprache habe. Er sei ein bisschen aufgedreht gewesen und habe sich ungewöhnlich verhalten. So habe der Dienstgruppenleiter ihm – dem Zeugen – aus Spaß gratuliert, da er seine erste BAK durchgeführt habe. Der Angeklagte sei darauf aufgestanden und habe ihm die Hand gegeben, um ebenfalls zu gratulieren.

Der Zeuge PK B gab in seiner Vernehmung an, dass der Angeklagte über rot gefahren sei und man ihn kontrolliert habe. Man habe Atemalkoholgeruch festgestellt und eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt, die 1,4 Promille ergab. Später sei eine Blutentnahme durchgeführt worden. Auf Nachfrage der Angaben des Angeklagten zu seinem vorherigen Aufenthaltsort gab der Zeuge an, dieser habe gesagt, er sei den Tag über in der …-Therme gewesen. An die Angabe im Bericht, wonach der Angeklagte angegeben habe, auf einer Geburtstagsfeier gewesen zu sein, hatte der Zeuge PK B keine Erinnerung.

Auf Nachfrage gab der Zeuge PK B an, dass der Angeklagte bestritten habe, Alkohol getrunken zu haben. Auf die Frage, ob der Angeklagte Angaben gemacht habe, warum der Test positiv ausfiel, gab der Zeuge an, dies nicht zu wissen. Dem Zeugen wurde die Einlassung des Angeklagten vorgehalten, worauf er meinte, von den Pralinen das erste Mal zu hören. Er wisse nicht, ob er das bei der Kontrolle gesagt habe oder nicht, aber er hätte sich daran erinnert. Es wäre das erste Mal, dass jemand so etwas zu ihm sagen würde. Auf die Frage, ob er die Einlassung ungewöhnlich finde, bejahte er und erklärte, dass er das noch nie hatte. Die Frage nach Ausfallerscheinungen des Angeklagten beantwortete der Zeuge dahingehend, dass der Angeklagte nicht gelallt oder getorkelt habe. Die rote Ampel würde er eine Ausfallerscheinung nennen und es habe Alkoholgeruch gegeben. Besoffen bzw. volltrunken habe der Angeklagte nicht gewirkt.

Die Sachverständige C erklärte, dass nach den Angaben des Angeklagten zu seinem Körpergewicht (ca. 85 kg) 87 g Alkohol aufgenommen worden sein müssen, was 109 ml reinem Alkohol entspreche. Man wisse nicht, welcher Alkohol enthalten gewesen sein soll. Bei Weinbrand würden sich Mengen von 181 ml (60 %) bzw. 272 ml (40 %) ergeben. Es müsse somit 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Alkohols aufgenommen worden sein. Sie halte für realitätsfern, wie diese Menge in der geschätzten Anzahl an Pralinen enthalten gewesen sein solle. Weiter gab sie an, dass der Angeklagte umgerechnet mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chérie“ zu sich genommen haben müsste. Zudem gab die Sachverständige an, dass in der Begleitstoffanalyse Methanol, 1-Propnaol und Iso-Butanol als Begleitstoffe festgestellt wurden. Da Vodka begleitstofffrei sei, komme dieser nicht in Betracht. Likör komme grundsätzlich in Frage. Whisky oder Weinbrand schieden aus, da dann Methyl-Butanol vorliegen müsse, was nicht der Fall sei. Auf Nachfrage des Verteidigers gab die Sachverständige an, dass man mit Sicherheit derartige Pralinen herstellen könne, sie dies jedoch nicht für plausibel halte.

c) Das Gericht bewertet die Einlassung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen PK A und PK B sowie der Einschätzung der Sachverständigen C als nicht glaubhaft.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht zum einen, dass der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in Hinblick auf seine Angaben gegenüber der Polizei nachweislich der Lüge überführt wurde. Hierzu hat er auch auf explizite wiederholte Nachfrage erklärt, bereits bei der Kontrolle den Beamten gegenüber angegeben zu haben, dass er Pralinen konsumiert habe. Beide Zeugen erklärten hierzu jedoch eindeutig, dies nicht vernommen zu haben. Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Zeugen eine dahingehende Äußerung schlichtweg nicht mehr in Erinnerung haben. Beide gaben auf Nachfrage an, dass sie diese Einlassung für ungewöhnlich halten, noch nie eine solche Erklärung gehört hätten und dass sie dies sicher noch in Erinnerung hätten bzw. eine solche Angabe Eingang im Polizeibericht gefunden hätte, wenn sie erfolgt wäre. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an, da die Einlassung der Verköstigung von alkoholhaltigen Pralinen im Rahmen der Kontrolle wegen des Verdachts einer Alkoholfahrt durchaus als außergewöhnlich hervorsticht. Die beiden Zeugen wiesen zudem insgesamt eine auffallend gute Erinnerung an den Vorfall und die Angaben des Angeklagten auf. Beide gaben so beispielhaft an, dass der Angeklagte erzählt habe, in der Therme gewesen zu sein. Da diese Angabe nicht im Polizeibericht Niederschlag gefunden hat, müssen die Zeugen diese Erklärung in der Hauptverhandlung noch in Erinnerung gehabt haben. Dass die Angeklagten diese eher wenig relevante Erklärung des Angeklagten noch in Erinnerung haben, sich jedoch an die Angabe zum Genuss von Pralinen nicht mehr erinnern, ist aus Sicht des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, so dass der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten durch die nachweisliche Lüge bereits ein erheblicher Makel anlastet.

Zudem ist die Einlassung des Angeklagten auch nach allgemeiner Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens absolut lebensfern. Wenn man auf Grundlage der ursprünglichen Schätzung des Angeklagten, er habe 8 bis 9 Pralinen gegessen, von einer Anzahl von 12 Pralinen ausginge, müsste in jeder der Pralinen immer noch mehr als 2 cl eines 40%igen alkoholhaltigen Getränks enthalten gewesen sein. Anders ausgedrückt müsste jede Praline mindestens einen „Shot“ hochprozentigen Alkohols enthalten haben. Dabei mag grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, dass solche Pralinen dem Grunde nach hergestellt werden könnten. Wenn diese jedoch zugleich etwas kleiner als ein Tischtennisball wären, der ein Volumen von ca. 33,5 cm³ hat, würde dies bedeuten, dass mindestens 2/3 des Volumens (2 cl = 20 cm³) der Praline aus 40%igem Schnaps bestanden haben müsste, während nur knapp 1/3 für die Schokolade übrige bliebe. Ob man eine solche Anfertigung überhaupt noch als Praline bezeichnen könnte, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Jedenfalls müsste es sich bei dieser „Praline“ um eine absolut außergewöhnliche Sonderanfertigung handeln. Es erscheint somit schon kaum vorstellbar, dass derartige Shots mit Schokoladenüberzug überhaupt irgendwo (auch nicht in Belgien) käuflich erworben werden können und zudem zufällig dem Angeklagten mitten in der Nacht auf einem Parkplatz von unbekannten Menschen angeboten wurden. Absolut fernliegend ist hingegen, dass der Angeklagte von dem in den „Pralinen“ enthaltenen Alkohol nichts gemerkt haben will. Wenn der Angeklagte, wie er sagt, seit 2014 keinerlei Alkohol getrunken hat, ist aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, dass er bei der notwendigerweise erforderlichen Menge hochprozentigen Alkohols nichts von enthaltenem Alkohol gemerkt haben will. Die Vermutung des Angeklagten, es müsse Vodka gewesen sein, da er nichts geschmeckt habe, wurde durch die Erläuterung der Sachverständigen zur Begleitstoffanalyse eindeutig widerlegt.

Die Einlassung des Angeklagten weist auch darüber hinaus hinsichtlich der angeblichen Begegnung mit dem belgischen Pärchen keine Realkennzeichen auf, die auf ein wahres Erleben schließen lassen. Angesichts der Tatsache, dass das Ansprechen auf einem Parkplatz mitten in der Nacht ein durchaus ungewöhnlicher Vorgang sein sollte, zeigt sich die Einlassung des Angeklagten als wenig detailreich. Im Wesentlichen werden dabei kurze Informationen aneinandergereiht, die jedoch kein dynamisches Bild eines Gesprächs und der Emotionen des Angeklagten erkennen lassen.

Berücksichtigt wurden vom Gericht auch folgende Umstände, die gegeben sein müssten, wenn man die Einlassung des Angeklagten als wahr unterstellt: Zum einen müsste der Angeklagte Ende Januar zwischen 22 Uhr und ca. 2 Uhr des Folgetags für knapp 4 Stunden in einem unbeheizten Fahrzeug geschlafen haben und dürfte nicht durch die Kälte aufgewacht sein. Des Weiteren müsste der Angeklagte nach 10-jähriger Alkoholabstinenz innerhalb von ca. 15 Minuten 272ml 40%igen Alkohols zu sich genommen haben, ohne dass er innerhalb der folgenden 75 bis 90 Minuten bei der Polizei Gangunsicherheiten oder sprachliche Auffälligkeiten zeigte. Diese Umstände mögen zwar für sich gesehen theoretisch denkbar sein, wären jedoch im Fall ihres Vorliegens als äußerst ungewöhnlich zu bewerten. Wenn man neben diesen erwähnten Umständen die oben ausgeführten Gründe miteinbezieht, die bereits mit Nachdruck gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen, müsste vorliegend bei Wahrunterstellung der Einlassung des Angeklagten eine derart hohe Vielzahl ungewöhnlicher Ereignisse und Besonderheiten zusammengetroffen sein, die zur Überzeugung des Gerichts nach allgemeiner Lebenserfahrung mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Versuch des Angeklagten, sich dem Gericht von seiner Schokoladenseite zu präsentieren, war folglich nicht von Erfolg gekrönt. Angesichts dessen kann auch ohne Zweifel festgestellt werden, dass der Angeklagte bewusst alkoholische Getränke zu sich nahm, bevor er das Fahrzeug führte.

Die vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. E, wonach der Angeklagte glaubhaft keinerlei Alkohol trinke, ist für das Gericht nicht von Aussagekraft. Da der Angeklagte keine Fragen zu seiner Behandlung beantworten wollte, kann das Gericht bereits nicht feststellen, wieso der Arzt überhaupt plausible Angaben zur Alkoholabstinenz des Angeklagten machen können sollte. Wenn der Angeklagte tatsächlich seit 10 Jahren keinen Alkohol getrunken hat und auch vorher nie ein Problem mit Alkohol hatte, besteht auch kein ersichtlicher Grund, weshalb der Angeklagte mit seinem Therapeuten regelmäßig über seine weiter bestehende Abstinenz reden sollte, so dass auch nicht erkennbar ist, wieso der Arzt eine fundierte Einschätzung über die dahingehende Glaubhaftigkeit der Erklärung des Angeklagten vornehmen können sollte.

d) Soweit das Gericht sich auf die Aussagen der Zeugen PK A und PK B stützt, waren diese glaubhaft. Die Zeugen zeigten keinerlei Belastungstendenzen. Beide beschrieben den Angeklagten als äußerst freundlich und kooperativ. Ein Motiv für eine Falschbelastung durch die Zeugen ist nicht ersichtlich, da diese in keinem persönlichen Verhältnis zum Angeklagten stehen. Die Aussagen waren darüber hinaus in Hinblick auf den Polizeibericht im Kerngeschehen inhaltlich konsistent, ohne dass die Aussagen wie bloße Wiedergaben des Berichts wirkten, wie z.B. die Erwähnung des Thermenbesuchs durch den Angeklagten zeigt, die sich nicht im Bericht wiederfindet. Der Zeuge PK A konnte ferner ein ungewöhnliches Detail berichten, indem er erklärte, der Angeklagte habe ihm gratuliert, was ihm aufgrund eines vorhergehendes Spaßes seines Dienstgruppenleiters seltsam erschien. Auch für das Vorliegen von Erinnerungsfehlern bestanden aus Sicht des Gerichts bei den Zeugen keine Anhaltspunkte.

Auch an der fachlichen Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen hat das Gericht keine Zweifel. Die Sachverständige hat im Wesentlichen die notwendigerweise konsumierte Menge an Alkohol aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration abgeleitet und dabei das Gewicht des Angeklagten zugrunde gelegt. Auch hat sie Angaben zu den vorgefundenen Begleitstoffen gemacht und daraus Rückschlüsse gezogen, welche Arten von Alkoholika der Angeklagte nicht konsumiert haben könnte. Das Gericht erkennt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige insoweit falsche Berechnungen oder fachlich in Zweifel zu ziehende Angaben getätigt hätte, so dass die Ausführungen der Sachverständigen der Beweiswürdigung ohne Einschränkungen zugrunde gelegt werden konnten.

e) Das Gericht kommt ferner zur Überzeugung, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit nicht lediglich fahrlässig handelte, sondern diese für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Dabei stützt sich das Gericht zum einen darauf, dass der Angeklagte bereits 2014 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde und er somit bereits aus der Vergangenheit wusste, dass der Konsum von Alkohol zu einer strafrechtlich relevanten Fahruntüchtigkeit führen kann. Zudem bezieht das Gericht das Aussageverhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei bei der Kontrolle ein. Dort hatte er, auch nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung, nicht geschwiegen, sondern angegeben, dass er keinen Alkohol getrunken habe. Diese Einlassung entsprach, wie das Gericht festgestellt hat, nicht der Wahrheit. Daraus ist zu schließen, dass dem Angeklagten bereits in der Kontrollsituation bewusst gewesen sein muss, dass die von ihm konsumierte Menge an Alkohol für ihn negative Folgen haben könnte, so dass er sich dazu entschied, den Polizeibeamten gegenüber der Wahrheit zuwider zu behaupten, er habe gar keinen Alkohol getrunken. Der Angeklagte muss zudem auch bewusst eine ausreichende Menge an alkoholischen Getränken zu sich genommen haben, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille zu erreichen. Wenn man die vergangene strafrechtliche Verurteilung, das Aussageverhalten des Angeklagten vor Ort sowie die erzielte Promillezahl und die daraus ableitbar konsumierte Alkoholmenge im Zusammenspiel betrachtet, ist aus Sicht des Gerichts ohne Zweifel der Rückschluss angebracht, dass dem Angeklagten die Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit zum Tatzeitpunkt bewusst war und er dies zumindest billigend in Kauf nahm.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs.1 StGB) strafbar gemacht.

V.

Für die Bemessung der Strafhöhe wurde der Regelstrafrahmen des § 316 Abs.1 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit keine Vorstrafen aufwies. Die vergangene Verurteilung aus dem Jahr 2014 war aus dem Bundeszentralregisterauszug bereits gelöscht.

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat vorsätzlich begangen hat.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine

Geldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen.

Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht mit 90 € bemessen. Dabei wurde das monatliche Einkommen des Angeklagten gem. § 40 Abs.3 StGB auf 2.700 € netto geschätzt.

Bei dieser Schätzung legt das Gericht zugrunde, dass der Angeklagte etwa vier Monate vor der hiesigen Hauptverhandlung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt wurde. Die dortige Tagessatzhöhe wurde aufgrund einer Hauptverhandlung festgestellt, in der der Angeklagte nach Rückfrage des hiesigen Gerichts Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Die Einlassung des Angeklagten, er habe vor dem Amtsgericht Wiesbaden die gleichen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, hält das Gericht nicht für plausibel, da bei einem Nettoeinkommen von 1.800 € die Tagessatzhöhe 60 € hätte betragen müssen. Insoweit wird die Einlassung des Angeklagten, er beziehe über sein Grundeinkommen hinaus durch seinen Führerscheinverlust keinerlei Provisionen, nicht als glaubhaft eingeordnet. Denn diese Umstände lagen bereits im April 2024 vor und hätten so in der Verurteilung des Amtsgerichts Wiesbaden zu einer niedrigen Tagessatzhöhe führen müssen. Da die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden rechtskräftig ist, der Angeklagte somit auch nicht gegen die dortige Tagessatzhöhe vorgegangen ist, kann die dortige Feststellung nach hiesiger Überzeugung als Schätzgrundlage für die Einkommensverhältnisse herangezogen werden. Somit war die Tagessatzhöhe gleichermaßen mit 90 € zu bemessen.

Daneben war dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die Tat als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat ist nach § 69 Abs.2 Nr.2 StGB in aller Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich.

Gem. § 69a Abs.1 S.1 StGB war ferner eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Dabei hält das Gericht unter Berücksichtigung der bereits erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine weitere Sperre von 11 Monaten für angemessen. Bei Einbeziehung der vorläufigen Entziehung durch die Sicherstellung des Führerscheins am 28.01.2024 ergibt sich durch die hier festgesetzte Sperre eine Gesamtsperrzeit von 18 Monaten. Eine solche ist aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall durchaus geboten. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen, dass der Angeklagte vorliegend vorsätzlich handelte. Zudem bezieht das Gericht ein, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit seinen Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr verlor und er in weniger als zwei Jahren seit Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erneut durch eine solche Tat in Erscheinung trat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint im Fall des Angeklagten die Verhängung einer bei Ersttätern sonst üblichen Sperrfrist von einem Jahr nicht mehr als ausreichend, um davon auszugehen, dass der Eignungsmangel als behoben betrachtet werden kann. Mangels Geständnis kann auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht zu dessen Gunsten bei der Sperrfrist einbezogen werden. Somit kann auch nicht angenommen werden, dass der Angeklagte das eigene Fehlverhalten als solches überhaupt hinreichend anerkennt, was zur Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einem solchen Verstoß dringend erforderlich wäre. Bei Abwägung sämtlicher Umstände ist von der Prognose eines jedenfalls für 11 Monate fortdauernden Eignungsmangels beim Angeklagten auszugehen. Dass der Angeklagte laut dem Fahreignungsregister seit Wiedererlangung des Führerscheins nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde dabei nicht verkannt, sprach angesichts der erwähnten belastenden Umstände jedoch nicht für eine kürzere Sperrfristdauer.

VI.

Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 Abs. 1 StPO.