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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.10.2024 – 32048 C 80/24
ECLI:DE:AGFFM:2024:1002.32048C80.24.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-24 S 149/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Ausgleichsansprüchen aus Fluggastrechten.
Der Kläger sollte gemäß Buchungsnummer UPVA3E am 27.09.2020 von Frankfurt am Main über Brüssel nach Barcelona (EI Prat) befördert werden. Die Flüge wurden von ihm auf der Website der Deutsche Lufthansa AG gebucht. Der Flug von Frankfurt am Main nach Brüssel mit der Flugnummer LH1014 sollte planmäßig am 27.09.2020 um 15:25 Uhr Ortszeit starten und am 27.09.2020 um 16:20 Uhr Ortszeit landen. Der Flug von Brüssel nach Barcelona (EI Prat) mit der Flugnummer SN3705 sollte planmäßig am 27.09.2020 um 18:30 Uhr Ortszeit starten und am 27.09.2020 um 20:30 Uhr Ortszeit landen. Der Flug SN3705 wurde jedoch annulliert. Der Flug SN3705 am 27.09.2020 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Über die Annullierung wurde der Fluggast weniger als 2 Wochen vor Abflug informiert. Eine Ersatzbeförderung im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 erfolgte nicht. Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.082 km. Die … GmbH zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2020 an, dass sie mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt worden ist und forderte die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zum 13.10.2020 zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs auf. Die ABB der Lufthansa zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lauten:
…" Für Flüge mit Brussels Airline (Code "SN") ist Brussels Airlines Ihr Vertragspartner und es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Brussels Airlines AG."…
Die Beklagte hat Verjährung des Anspruchs nach belgischem Recht eingewandt.
Der Kläger trägt vor, er habe über eine bestätigte Buchung verfügt. Die Einlassung der Beklagten bezüglich der außergewöhnlichen Umstände sei völlig unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verjährung berufen. Auf die Berechnung der Verjährungsfrist für den streitgegenständlichen Anspruch sei deutsches Recht anwendbar. Zudem sei der Ausgleichsanspruch gerade nicht vertraglicher Natur.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie behauptet, der Kläger habe nicht über eine bestätigte Buchung für den Flug von Brüssel nach Barcelona verfügt. Der Kläger habe nicht auf der Passagierliste gestanden, Unterlagen seien von der Klägerseite nicht vorgelegt worden. Zudem habe der Kläger nicht über ein Ticket für die zweite Teilstrecke verfügt, er sei nicht auf den Flug gebucht gewesen.
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flugumlauf SN 3705 sei aufgrund der anhaltenden Quarantäne und Einreisebeschränkungen mit nur 18% gebuchten Fluggästen äußerst gering ausgelastet gewesen, sodass sich eine Durchführung aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gelohnt hätte.
Die Beklagte trägt vor, aufgrund der Beförderungsbedingungen der Lufthansa Group Airlines, welche zwischen den Parteien Vertragsinhalt geworden seien, sei auf den Flug Brüssel Barcelona, den Flug der zweiten Teilstrecke, belgisches Recht anwendbar, da auf die ABB der Beklagten verwiesen und diese ebenfalls Vertragsinhalt geworden seien und in diesen Bedingungen der Beklagten belgisches Recht vereinbart worden sei. Die Klausel sei nicht intransparent und nicht überraschend, da eine Rechtswahlklausel, die der Rom I-VO genüge, einer anderen Partei zuzumuten sei. Deshalb sei die Klageforderung wegen der im Vergleich zur deutschen Verjährungsfrist kürzeren belgischen Verjährungsfrist von einem Jahr bereits verjährt. Der Kläger habe von den AGB der Beklagten durch klicken auf den Link "Zu den Allgemeineren Beförderungsbedingungen der Brussels Airlines AG" in zumutbarer Weise von diesem Vertragsbestandteil gewordenen Beförderungsbedingungen Kenntnis nehmen können.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 EUR nach Art. 7 I a) EG-Verordnung Nr. 261/2004.
Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Buchungsbestätigung vom 24.09.2024 aktivlegitimiert. Ausweislich dieser Buchungsbestätigung des vertraglichen Luftfrachtführers umfasste diese auch die streitgegenständliche, von der Beklagten auszuführende, zweite Teilstrecke. Der Kläger ist seiner Darlegungslast für das Vorliegen einer bestätigten Buchung gem. Art. 3 II EG-VO Nr. 261/2004 hinreichend nachgekommen. Dass dieses Dokument nicht von dem vertraglichen Flugunternehmen Lufthansa erstellt worden sei, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Etwaige interne Buchungen zwischen Lufthansa und der Beklagten sind nicht relevant.
Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 sind infolge der Annullierung des Fluges hinsichtlich der zweiten Teilstrecke erfüllt.
Die Beklagte ist nicht nach Art. 5 III EG-Verordnung Nr. 261/2004 von ihrer Zahlungspflicht befreit. Es lag kein außergewöhnlicher Umstand vor, durch welchen sich die Beklagte entlasten konnte. Der Beklagtenvortrag, der Flug sei aufgrund der Auslastung gestrichen worden, ist nicht erheblich.
Ein Luftfahrtunternehmen, das sich nach Art. 5 III EG-Verordnung Nr. 261/200 entlasten will, muss zum außergewöhnlichen Umstand substantiiert, d.h. sehr detailliert und präzise und mit den notwendigen Beweisangeboten vortragen. Für das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände ist das Flugunternehmen darlegungs- und beweispflichtig. (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 30. Ed. 1.4.2024, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 63-64).
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
Auf den von dem Kläger gebuchten Flug ist mangels Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO oder Art. 14 Rom II-VO deutsches Recht anwendbar, Art. 5 II 1 Rom I-VO. Es ist auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Reisenden abzustellen.
Sofern die Beklagte sich auf die Anwendung belgischen Rechts hinsichtlich der Verjährungsfrist im Hinblick auf die zweite Teilstrecke beruft, kann dem nicht gefolgt werden.
Zum einen handelt es sich hier nicht um einen vertraglichen Anspruch, weshalb schon dem Wortlaut nach keine möglicherweise wirksam getroffene Verjährungsabrede einschlägig ist, vgl. Entscheidung EuGH vom 29.02.2024 An. C-11/23 welche erläutert:
"Daraus folgt, dass sich im Fall der Annullierung eines Flugs der Ausgleichsanspruch der Fluggäste nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 und die entsprechende Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, die in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten, unmittelbar aus der Verordnung ergeben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Anspruch und diese Verpflichtung ihre Grundlage in einem Vertrag haben, der gegebenenfalls zwischen dem betreffenden Fluggast und dem betreffenden ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, und erst recht nicht in der schuldhaften Nichterfüllung eines solchen Vertrags durch das Luftfahrtunternehmen."
Jedenfalls wurde für den Teil der Beförderung durch die Beklagte die Geltung belgischen Rechts zwischen dem Kläger und Lufthansa nicht wirksam vereinbart.
Weder die Vereinbarung des vertraglich belgischen Rechts noch die ABB der Beklagten sind bei der Flugbuchung wirksam einbezogen worden.
Unstreitig unterliegt der Vertrag über den Flug der gebuchten ersten Teilstrecke, welche durch Lufthansa durchgeführt wurde, dem deutschen Recht. Eine Vereinbarung des Klägers mit der Lufthansa AG im Hinblick auf die Buchung der zweiten Teilstrecke über einen von Brussels Airlines auszuführenden Flug (Teilstrecke), dahingehend, dass bei Flügen mit Brussels Airline diese der Vertragspartner sei und die ABB der Brussels Airline gelten sollen, ist nicht wirksam zustande gekommen.Die Regelung in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa Group Airlines
…" Für Flüge mit Brussels Airline (Code "SN") ist Brussels Airlines Ihr Vertragspartner und es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Brussels Airlines AG."…
ist für den Verbraucher überraschend und deshalb gem. § 305c BGB kein Vertragsbestandteil (siehe im Ergebnis auch Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.10.2023 Az. 2-24 S 223/22).
Bei Buchung eines Fluges mit der Lufthansa AG über deren Online-Angebot, muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass im Fall mehrerer Teilstrecken der Vertragspartner je nach Teilstrecke wechselt und in der Folge für jede Teilstrecke des gebuchten Fluges völlig unterschiedliche vertragliche Regelungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern gelten sollen.
Darüber hinaus benachteiligt die Regelung in den ABB den Verbraucher unangemessen. Würde man auf dieser Grundlage wechselnde Vertragspartner, Beförderungsbedingungen und Rechtsordnungen je nach Teilstrecke zulassen, so wäre der Fluggast gezwungen, etwaige Ansprüche entsprechend in unterschiedlichen Rechtsordnungen und mit unterschiedlichen Vertragspartnern zu verfolgen, während auf der anderen Seite über die Buchungsplattform eine einheitliche Beförderung mit Umsteigeverbindung angeboten wird (siehe auch BeckOGK/Weiler BGB § 309 Nr. 10 Rn. 94).
Nachdem schon die Vereinbarung im Hinblick auf die ABB der Lufthansa Group unwirksam war können die ABB der Beklagten auch im Hinblick auf die Verjährung folgerichtig nicht wirksam einbezogen worden sein.
Ob die Verjährungsregeln im belgischen Recht mit Blick auf die angemessene Möglichkeit der Durchsetzung der europarechtlich begründeten Fluggastrechte in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, kann dahingestellt bleiben (siehe dazu EuGH vom 29.02.2024 An. C-11/23, Rn. 42ff.).
Anwendbar sind deshalb die Regeln der Verjährung nach deutschem Recht. Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 Fluggastrechte-VO jedenfalls dann der Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 I BGB unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war (BGH NJW 2010, 1526 Rn. 25 = RRa 2010, 90). Verjährung ist nicht eingetreten.
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus Verzug nach vergeblicher Zahlungsfristsetzung bis zum 13.10.2020 gem. §§ 286 I, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gem. § 511 IV Nr. 1 ZPO.