Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.01.2025 – 38 XVII 111/25

ECLI:DE:AGFFM:2025:0113.38XVII111.25.00

Tenor

1. Die weitere Fixierung der betroffenen Person wird nicht genehmigt.

2. Die Anbringung von Bettgittern ist nicht genehmigungsbedürftig.

3. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die betroffene Person befindet sich aktuell in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Das Gericht erhielt am 12.01.2025 (per Telefax) davon Kenntnis, dass Herr A im Rahmen des stationären Aufenthalts durch Anbinden an das Krankenbett an beiden Armen fixiert wird. Zusätzlich wurden geteilte Bettgitter angebracht. Vonseiten der behandelnden Ärzte wird eine Eigengefährdung vorgebracht, indem die betroffene Person in der intensivmedizinischen Behandlung medizinische Zugänge zieht. Die betroffene Person ist auch grundsätzlich bewegungsfähig.

In einem vorgelegten - und mündlich ergänzten - ärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass sich die betroffene Person aktuell in einem kognitiv eingeschränkten Gesundheitszustand im Sinne eines Delirs befinde und aufgrund dessen in die Gefahr gerate, sich eigenmächtig medizinische Zugänge zu ziehen.

Eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch körperliche Anwesenheit von Klinikpersonal am Bett der betroffenen Person während der Fixierung kann vonseiten des Krankenhauses nicht zur Verfügung gestellt werden.

Bezüglich der konkreten Inhalte und Ergebnisse der weiteren gerichtlichen Ermittlungen wird auf die Verfahrensakte verwiesen.

Herr A wird für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahmen durch seine Ehefrau vertreten. Diese hat sowohl gegenüber der Klinik als auch gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Maßnahmen befürworte.

Nach den durchgeführten Ermittlungen ist die weitere körpernahe Fixierung nicht zulässig und deren Fortdauer kann daher auch nicht genehmigt werden.

Zwar erscheint es hier durchaus erforderlich, die betroffene Person vor unbewussten selbstschädigenden Handlungen im Rahmen der intensivmedizinischen Versorgung zu bewahren. Eine Fixierung beider Arme am Bett wäre auch ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefahr des Ziehens von lebensnotwendigen Versorgungszugängen.

Die Anwendung der Fixierung ist jedoch im konkreten Fall unverhältnismäßig.

Zunächst ist dabei festzustellen, dass die hier vorgefundene Fixierungsmaßnahme schon nach den entsprechenden medizinischen Leitlinien nicht angebracht wäre (siehe insbesondere S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie“, S. 12). Denn eine Fixierung eines hilfsbedürftigen und gefährdeten Menschen darf auch nach den medizinischen Standards immer nur das letzte Mittel nach anderen Interventionsmaßnahmen sein. Mildere Maßnahmen sind zwingend auszuschöpfen (S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie“, S. 114;

S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“, S. 209, 210). Die genannten Leitlinien sind ausdrücklich auch für Situationen verfasst, in denen sich die Patienten in einer intensivmedizinischen Behandlung außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses befinden (S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie“, S. 20). Zudem folgt dies auch direkt aus dem Gesetz, indem freiheitsentziehende Maßnahmen nur dann genehmigungsfähig sind, wenn sie auch gemäß § 1831 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BGB erforderlich sind. Existieren mildere Mittel, so sind diese vorrangig.

In der vorliegenden Situation existieren derartige mildere Mittel. Insbesondere könnte durch die ständige Anwesenheit einer Pflege- oder Pflegehilfskraft das Ziehen der medizinischen Zugänge durch bloßes Festhalten der betroffenen Person verhindert werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Personalsituation (auch) in der intensivmedizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Menschen angespannt ist. Den Menschen dann aber als weitaus eingreifenderes Mittel auf sich alleine gestellt ans Bett zu fixieren, ist weder leitliniengerecht noch verhältnismäßig. Die Nichtzurverfügungstellung von ausreichenden Pflegepersonen würde zulasten des individuellen Freiheitsgrundrechts des von der Fixierung betroffenen Menschen gehen.

Doch selbst wenn die Fixierung am Bett das einzige durchführbare Mittel zur Gefahrenreduzierung wäre, scheitert die gerichtliche Genehmigung an der fehlenden Verhältnismäßigkeit in der konkreten Anwendung. Denn - ebenso wie bei der Personalpräsenz ohne Fixierung - wäre eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch Fachpersonal auch während der Fixierungsmaßnahme erforderlich. Dies ergibt sich nicht nur aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (BVerfG NJW 2018, 2619), sondern auch aus den schon erwähnten medizinischen Leitlinien zur Anwendung von Fixiergurten:

„Fixierte Patienten müssen dauerhaft und überwiegend persönlich durch das Personal überwacht und die Vitalzeichen kontrolliert werden. Gefahren für den Patienten bestehen in Strangulation, Aspiration und Zurücksinken der Zunge. Todesfälle sind unter Fixierungen wiederholt beschrieben“ (S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie“, S. 114), sowie: „Bei Fixierung und Isolierung soll grundsätzlich eine kontinuierliche 1:1 Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal mit der ständigen Möglichkeit des persönlichen Kontakts für die Dauer der Maßnahme erfolgen.“

(S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“, S. 228).

Da das behandelnde Krankenhaus dem Gericht indes mitgeteilt hat, dass für eine Eins-zu-Eins-Betreuung kein Personal zur Verfügung stehe, ist die konkrete Durchführung der Maßnahme für die betroffene Person zu gefährlich und mithin unverhältnismäßig.

Die Anbringung von Bettgittern stellt in der konkreten Situation schon keine freiheitsentziehende Maßnahme dar, da Herr A körperlich in der Lage ist, zwischen den an jeder Seite des Bettes angebrachten Bettseitenteilen hindurchzugelangen. Seine Bewegungs- und Fortbewegungsfreiheit ist allein durch diese Maßnahme nicht aufgehoben, sondern nur unmaßgeblich eingeschränkt.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 317 FamFG war hier nicht angebracht, da mit der vorliegenden Entscheidung nicht in die Rechte der betroffenen Person eingegriffen wird, sondern ihr vielmehr die Freiheit gewährt wird. Demgemäß mussten auch keine weitere persönliche Anhörung und kein persönlicher Eindruck nach § 319 FamFG erfolgen. Ein solcher Verfahrensschritt ist nach dem eindeutigen Wortlaut nur dann zwingend erforderlich, wenn die Maßnahme auch tatsächlich angeordnet oder genehmigt wird (vgl. § 319 FamFG: „vor einer Unterbringungsmaßnahme“). Auch aus sonstigen Gründen der Sachverhaltsermittlung nach § 26 FamFG bedurfte es keines persönlichen Eindrucks. Der Sachverhalt konnte durch die vorgelegten Dokumente und durch weitere - freibeweisrechtlich zulässige - telefonische Befragungen ermittelt werden.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG.

Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst.