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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2025 – 463 F 27005/24 AD

ECLI:DE:AGFFM:2025:0127.463F27005.24AD.00

Tenor

1. Die durch das Amt für Zivilangelegenheiten der Stadt Fuzhou (Volksrepublik China) am ...09.2023 genehmigte Adoption des Kindes A, geboren am ...11.2007 wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern ist erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

3. Die Annehmenden haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

A ist ausweislich der im Tenor genannten Urkunde durch die Antragsteller in China adoptiert worden.

Es handelt sich vorliegend um eine Verwandtenadoption. A ist die Tochter der Schwester des Antragstellers und mithin dessen Nichte.

Die Antragsteller sind chinesische Staatsangehörige und seit dem ...04.2004 verheiratet. Sie haben zwei leibliche Kinder, einen Sohn (geboren im Dezember 2008) und eine Tochter (geboren im November 2016).

Nach dem Vortrag der Antragsteller gaben die leiblichen Eltern A aufgrund beruflicher Verpflichtungen ab dem Jahr 2008 in die Pflege der Antragsteller. Im Jahr 2014 siedelte der Antragsteller mit dem gemeinsamen Sohn nach Deutschland über, während die Antragstellerin mit der leiblichen Tochter und A in China bei den Großeltern verblieb. Die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter folgten dem Antragsteller im Jahr 2019 nach Deutschland. A blieb bei den Großeltern in China. Der Großvater ist zwischenzeitlich verstorben.

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der aufgeführten ausländischen Adoption gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG.

Das Gericht hat die Antragsteller und A am 11.07.2024 persönlich angehört. Die Anhörung der Kinder der Antragsteller erfolgte auf schriftlichem Wege.

Das Gericht hat zudem die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt

für Justiz in Bonn, die gemeinsame, zentrale Adoptionsstelle Rheinland – Pfalz

und Hessen in Mainz und das Jugendamt der Stadt Bad Homburg angehört. Auf die abgegebenen Stellungnahmen wird Bezug genommen.

II.

Die chinesische Adoption war anzuerkennen.

Die Anerkennung hat ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 4 AdwirkG, § 108 Abs. 2 S 3 FamFG.

Auf das hiesige Verfahren ist das AdWirkG in der Fassung vom 12.02.2021 anzuwenden, da das Adoptionsverfahren vorliegend nach dem 01.04.2021 eingeleitet wurde, nämlich nach Mitteilung der Antragsteller am 25.02.2023 (vgl. Bl 24 d. A.).

Es handelt sich vorliegend um eine Auslandsadoption, die im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens gem. § 2a Abs.2 AdVermiG ergangen ist, jedoch nicht nach Art. 23 HAÜ kraft Gesetzes anerkennungsfähig ist und mithin nach § 1 Abs. 2 AdWirkG der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht bedarf.

Die Anerkennung richtet sich vorliegend nicht nach Art. 23 und 24 HAÜ. Zwar ist China dem Haager Übereinkommen mit Wirkung zum 01.01.2006 beigetreten. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend eröffnet, da das Übereinkommen auf Adoptionen anzuwenden ist, die mit einem grenzüberschreitenden Aufenthaltswechsel für das anzunehmende Kind von einem Vertragsstaat in einen anderen verbunden sind. So liegt es hier, da das angenommene Kind im Zusammenhang mit einer durchgeführten oder in die Wege geleiteten Adoption aus seinem bisherigen Heimatstaat in einen anderen Vertragsstaat, nämlich nach Deutschland verbracht werden sollte.

Allerdings ist davon auszugehen, dass das Übereinkommen vorliegend nicht eingehalten wurde, da eine Konfirmitätsbescheinigung nach Artikel 23 HAÜ nicht vorgelegt werden konnte.

Bei einem wie hier gegebenen Verstoß gegen Art. 23 iVm Art. 4, 5 HAdoptÜ, nämlich einer unbegleiteten Adoption, die zu einer Nichtvorlage einer Bescheinigung nach Art. 23 führt, ist im obligatorischen Anerkennungsfeststellungsverfahren durch Rückgriff auf die autonomen Vorschriften der § 108 FamFG nF iVm §§ 1, 4 AdWirkG nF die Anerkennungsfähigkeit zu prüfen.

Es handelt sich um ein internationales Adoptionsverfahren, da die Angenommene seit ihrer Geburt in China ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Zuge der Adoption nach Deutschland verbracht werden sollte.

Grundsätzlich kommt die Anerkennung einer solchen ausländischen Adoption nach der geltenden Rechtslage nur in Betracht, wenn die Adoption mit einer internationalen Adoptionsvermittlung gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen wurde. Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind gem. §2a Abs. 4 AdVermiG die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, sowie eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Abs. 2 AdVermiG im Rahmen der ihr erteilten Zulassung befugt. Eine diesen Anforderungen entsprechende Vermittlungsstelle wurde indes nicht beteiligt.

Die Anerkennung hat vorliegend jedoch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG zu erfolgen, da zu erwarten ist, dass zwischen der Angenommenen und den Annehmenden ein Eltern- Kind- Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist und keine Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs.1 FamFG (insbesondere ein möglicher Verstoß gegen den deutschen ordre-public-Vorbehalt nach § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG) bestehen.

Die gerichtlichen Ermittlungen haben diesbezüglich ergeben, dass die ausländische Adoption anzuerkennen ist. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht insbesondere durch den persönlich gewonnen Eindruck der Antragsteller und des Kindes, sowie der Stellungnahmen des Jugendamtes und der GZA.

Es ist davon auszugehen, dass zwischen der Angenommenen und den Antragstellern zeitnah ein Eltern-Kind- Verhältnis entstehen wird. A hat mehrere Jahre mit den Antragstellern und deren Kindern in einem Haushalt gelebt. Zu ihren leiblichen Eltern hat sie nach ihren Angaben eine distanzierte Beziehung, da diese weiter weg wohnen und Kontakt nur etwa zweimal jährlich bestünde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten waren die leiblichen Eltern zu keinem Zeitpunkt willens oder in der Lage, die tatsächliche Verantwortung für die Angenommene zu übernehmen. Als engste Bezugsperson beschreibt A ihre Großmutter, bei der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gegenüber dem Jugendamt und dem Gericht beschreibt das Mädchen weiter eine sehr enge Beziehung zu den Antragstellern, die es als „Eltern im Leben“ bezeichnet. Die Antragsteller sind im Leben des Kindes von Beginn an präsent. Aufgrund der Abstinenz der leiblichen Eltern erscheint die Verbindung von klein auf intensiver gewachsen zu sein, als es zwischen Nichte und Onkel/Tante sonst üblich ist. Die Antragsteller fühlten und fühlen sich für A verantwortlich und waren und sind für das Mädchen immer präsent. Auch nach dem Nachzug der Antragstellerin nach Deutschland hielten sie intensiven Kontakt, soweit dies in Anbetracht der Entfernung, sowie auch der Corona Pandemie möglich war. Die Kinder der Antragsteller bezeichnet A als Geschwister, insbesondere zu der Tochter B beschreibt sie eine besondere Zuneigung. Auch die Kinder der Antragsteller sehen das Mädchen als Schwester an und wünschen sich, sie vollständig in ihre Familie in Deutschland integrieren zu können. Die Beziehung des Mädchens zu den Antragstellern kann als vertrauensvoll und tragfähig eingestuft werden. Zu diesem Ergebnis gelangte auch das angehörte Jugendamt vorliegend. Es ist davon auszugehen, dass die Beziehung bei einem Zusammenleben in Deutschland zeitnah weiter ausgebaut wird. Schon jetzt sind die emotionalen Bindungen und die bereits übernommene Verantwortung der Antragsteller für das Wohlergehen A s als Eltern-Kind-Verhältnis einzustufen.

Die Adoption ist für das Wohl des Kindes erforderlich, § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG.

Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen. Diese Abwägung hat unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Angenommenen und der Annehmenden nach Art. 6 GG und des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erfolgen (BeckOGK/Markwardt, 1.12.2024, AdWirkG § 4 Rn. 7, beck-online).

Es ist zu erwarten, dass die Lebensbedingungen sich durch die Anerkennung der Adoption für A derart verändern, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist. Derzeit lebt sie in China bei der Großmutter. Diese leidet laut den Antragstellern an Herzproblemen. Inwieweit die Großmutter allein aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter in der Lage sein sollte, sich um A zu kümmern, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen. Problematisch erscheint jedoch nach den Angaben des Jugendamtes, dass die Großmutter nicht in der Lage erscheint, das Mädchen altersgerecht zu betreuen und zu fördern. Die Großmutter lebe mit A sehr zurückgezogen und erziehe sie streng und konservativ. Dies hindere das Mädchen daran, altersgerecht mit anderen in Kontakt zu treten und behindere letztlich die Förderung von Autonomie und Erlangen von Selbständigkeit. Das Mädchen machte insgesamt einen in sich gekehrten und auffällig stillen Eindruck. Das Gericht geht mit dem Jugendamt davon aus, dass durch die Anerkennung der Adoption und die damit einhergehende Übersiedlung des Mädchens in den Haushalt der Eltern, die sozial emotionale Kompetenz des Mädchens gefördert werden wird. Auch wenn dies zunächst eine große Umstellung gerade bzgl. Kultur und Sprache für A bedeutet, erscheint dies erforderlich, um die Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden und ihr ein altersgerechtes Aufwachsen und damit einen guten Start in ein eigenständiges Erwachsenenleben zu ermöglichen. Dies erscheint bei einem Verbleib in China im jetzigen Umfeld gefährdet. Die Angenommene hat sich sehr vorsichtig geäußert, was die Großmutter angeht, der gegenüber sie sich nachvollziehbar loyal verhalten möchte. Gleichwohl ist durch die Äußerungen der Angenommenen offenbart worden, dass sie bei der Großmutter nicht die Freiheiten eines Teenagers und die entsprechenden Entfaltungsmöglichkeiten erfahren kann. Die Großmutter verfügt nach Angaben der Antragsteller auch nicht über den geeigneten Bildungsgrad, um A ausreichend und nach ihren Bedürfnissen zu fördern.

Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsteller gewillt und in der Lage sind, sich A mit der nötigen Intensität und Zuwendung anzunehmen und dem Mädchen bei etwaigen Schwierigkeiten die notwendigen Hilfen zukommen zu lassen und es liebevoll zu begleiten. Auch in den letzten 17 Jahren haben sie A so gut es ging begleitet. Eine Alternative, die As Entwicklung annähernd gleichfalls gerecht werden würde, gibt es China nicht. Dort ist die Großmutter die einzige nahe Verwandte neben den Eltern. Zu diesen hat A jedoch zu keiner Zeit ein vertrauensvolles Näheverhältnis aufbauen können. Dies ist auch nicht mehr zu erwarten.

Letztlich bestehen auch keine Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs.1 FamFG. Maßgeblich ist dabei, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Mit deutschem Recht ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte (ZAR 2013, 257, beck-online).

Hierzu zählt neben den bereits erläuterten Fragen der Kindeswohlprüfung und des Adoptionsbedürfnisses, bezüglich derer vorliegend auf den Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung abzustellen war, insbesondere die Wahrung der elterlichen Rechte in dem ausländischen Adoptionsverfahren, sowie die Prüfung der Elterneignung der Annehmenden. Die leiblichen Eltern des Kindes wurden ausweislich der vorgelegten Unterlagen an dem Adoptionsverfahren beteiligt und haben in der Adoptionsvereinbarung ihr freiwilliges Einverständnis in die Annahme des Mädchens durch die Antragsteller erklärt.

Auch die in China durchgeführte Elterneignungsprüfung ist jedenfalls nicht in dem Maße unzulänglich, dass ein ordre public Verstoß zu bejahen werde. Es kann, anders als die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZA) in ihrer Stellungnahme bemängelt, vorliegend nicht von einer verdeckten Auslandsadoption ausgegangen werden, bei der die Voraussetzungen des Haager Adoptionsübereinkommens bewusst durch die Antragsteller umgangen worden sind. Im Nachgang zu dem Bericht der BZA haben die Antragsteller den Adoptionsregistrierungsantrag vom 05.09.2023 vorgelegt (vgl. Bl. 82 d. A.). Dort haben sie den Zweck der Adoption ausgeführt und dabei offengelegt, dass sie seit Jahren in Europa leben und A zu sich ins Ausland nehmen möchten, um ihr dort eine gedeihlichere Entwicklung durch Aufnahme in ihre Familie in Deutschland zu ermöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der internationale Charakter der Adoption den chinesischen Behörden bekannt war. Die Antragsteller haben zudem angegeben, viele Fragen beantwortet, Unterlagen eingereicht und Gesundheitschecks absolviert zu haben. Diese Angaben werden gestützt durch Vorlage eines Kataloges mit Bewertungskriterien (Bl. 32 ff. d. A.). Danach lässt sich eine Eignungsprüfung der Antragsteller als Adoptionsbewerber nachvollziehen, die umfangreiche Fragen zu persönlichen Angaben, moralischen Vorstellungen, wirtschaftlichen Verhältnisse, Wohnverhältnissen, Gesundheitszustand etc. enthält und zu einer entsprechenden Punktevergabe führt. Zwar lässt sich nicht im Einzelnen nachvollziehen, welche konkreten Unterlagen den chinesischen Behörden hierzu vorlagen. Insgesamt ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass sich die chinesischen Behörden vor der Adoption ein umfassendes Bild über die Antragsteller unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der Adoption machen konnten.

Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes hat das Gericht vorliegend abgesehen.

Die Vorschriften zum Verfahrensbeistand sind im Anerkennungsverfahren nach dem AdwirkG nicht unmittelbar anwendbar. Das AdwirkG verweist zwar auf Vorschriften des FamFG, jedoch gerade nicht auf diejenigen zur Bestellung eines Verfahrensbeistandes, §§ 191, 158 FamFG.

Es fehlt mithin schon an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Darüber hinaus liegen jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das die Jugendliche im vorliegenden Fall nicht hinreichend durch die Antragstellerin vertreten ist und es zur Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlich ist, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

Die Vertretung der Angenommenen, die im Anerkennungsverfahren Muss-Beteiligte ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) obliegt grundsätzlich der unbeschränkten elterlichen Sorge. Gem. Art 21 EGBGB ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und ihren Eltern auf das Recht des Staates abzustellen ist, in dem die Angenommene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend mithin auf das chinesische Recht. Nach chinesischem Recht sind die Antragsteller durch die Adoption als Eltern von A anzusehen und mithin sorgeberechtigt. Daher ist der Darstellung der BZA, das Mädchen hätte bis zur positiven Feststellungsentscheidung im hiesigen Verfahren in Deutschland keine gesetzliche Vertretung jedenfalls verfahrensrechtlich zu widersprechen.

Das Interesse der Angenommenen steht vorliegend auch nicht etwa im Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter. Die bereits 17-jährige A, die ohne Zweifel in der Lage ist, ihren Willen gezielt und nachhaltig zu äußern, wünscht sich vorliegend – genau wie die Antragsteller- die Anerkennung der chinesischen Adoption und damit die Zusammenführung der Familie in Deutschland.

Die Wirkungen des chinesischen Annahmeverhältnisses stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften gleich. Demgemäß kann vorliegend die Wirkungsfeststellung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert wurde gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG festgesetzt.

Die Entscheidung wird mit Zustellung an die Antragsteller wirksam.