Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.2025 – 382 C 266/23
ECLI:DE:AGFFM:2025:0214.382C266.23.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 12. Februar 2026, 2-24 S 23/25, Das amtsgerichtliche Urteil wurde abgeändert.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichsleistung in Anspruch. Der Zedent … war für den 15.04.2022 auf die Flüge AF1019 von Frankfurt nach Paris und DL225 von Paris nach Boston gebucht. Am Vortag, dem 14.04.2022, erhielt er zunächst die Mitteilung, dass man versuche, ihn umzubuchen. Ebenfalls am 14.04.2022 buchte die Beklagte den Zedenten ohne dessen Zustimmung auf den Anschlussflug AF334 (Paris-Boston) um. Der ursprüngliche Zubringerflug AF1019 hatte schließlich am 15.04.2022 Verspätung mit der Folge, dass der Anschlussflug DL225 nicht mehr erreichbar gewesen wäre. Die tatsächliche Beförderung von Paris nach Boston erfolgte mit AF334 mit einer Ankunft 2 Stunden und 53 Minuten nach der geplanten Ankunft von DL225.
Die Klägerin sieht darin eine Nichtbeförderung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf eine bloße unter 3 Stunden liegende Verspätung. Eine Nichtbeförderung liege nicht vor. Sie behauptet, andere, von der Beklagten näher ausgeführte Umstände – Überschreitung der Dienstzeit der für den Zubringer vorgesehenen Crew von Air France nach Verspätung eines Transferbusses auf dem Vorflug (für die Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2024, Bl. 55 f. d. A.) – Vorfluges hätten dazu geführt, dass der Kläger am 15.04.2022 wegen der Verspätung des Zubringers nicht hätte mit DL225 befördert werden können. Dies sei am 14.04.2022 bereits absehbar gewesen, weswegen man die Ersatzbeförderung mit AF334 für ihn organisiert habe.
Im Übrigen wird für den Parteivortrag auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, insbesondere nicht aus Art. 4, 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004 i. V. m. § 398 ZPO. Für die tatsächlichen Umstände, die eine Nichtbeförderung begründen, trägt die Klägerin die Beweislast. Sie hat keinen Beweis angetreten. Darauf käme es nicht an, wenn nach Auffassung des Gerichts der unstreitige Teil des Sachverhalts rechtlich als Nichtbeförderung gewertet werden kann. Dies ist indes nicht der Fall. Der Begriff der Nichtbeförderung ist teleologisch auszulegen. Dass ein hohes Schutzniveau für Fluggäste gewährleistet sein muss, bedeutet nicht, dass die Norm im Zweifel so auszulegen ist, dass für sie ein Anspruch besteht. Im Übrigen handelt es sich bei "Nichtbeförderung" nur um die gesetzliche Überschrift von Art. 4 VO (EG) Nr. 261/2004 bzw. um das Definiendum des Art. 2 lit. j VO (EG) Nr. 261/2004. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 stellt konkreter darauf ab, ob für die Beklagte absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, und gibt ihr auf, vordringlich nach Freiwilligen zu suchen. Beides zeigt, dass die Norm auf den hiesigen Fall nicht passt, in dem absehbar war, dass der Flug nicht erreicht werden kann. Eine Verweigerung der Beförderung hingegen war gerade nicht absehbar. Die Behauptung der Beklagten, dass sie die Umbuchung am Vortag deswegen vorgenommen hat, weil schon absehbar war, dass der Zedent den Anschlussflug nicht wird erreichen können, wurde von der Klägerin nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es kann kaum von einer Nichtbeförderung gesprochen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen vorausschauend den Fluggast davor bewahrt, zu stranden, und vorzeitig eine sinnvolle Neuplanung vornimmt. Der EuGH hat bereits entschieden, dass einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, keine Ausgleichszahlung zusteht, wenn seine Buchung gegen seinen Willen geändert wurde mit der Folge, dass er den ersten Teilflug seiner gebuchten Beförderung nicht antrat, obwohl dieser Flug durchgeführt wurde, und dass er auf einen späteren Flug umgebucht wurde, der es ihm ermöglichte, den zweiten Teilflug seiner gebuchten Beförderung anzutreten und damit sein Endziel zur planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen (EuGH NJW-RR 2020, 1000). Dies spricht dafür, wenn – wie hier – die planmäßige Ankunftszeit nicht eingehalten wurde, auf die Grundsätze der Ausgleichspflicht bei großer Verspätung abzustellen. Die Verspätung betrug indes unter drei Stunden.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Berufung war zulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Soweit ersichtlich gibt es zu dieser speziellen, gleichzeitig aber auch keinen bloßen Einzelfall darstellenden Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.