Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.2025 – 33093 C 422/24
ECLI:DE:AGFFM:2025:0220.33093C422.24.00
Tenor
1. Das Teilversäumnisurteil vom 5.12.2024 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte zu 2) wird -neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt, die innegehaltene Wohnung …-Str. 108 EG, … Frankfurt am Main, bestehend aus 2 Zimmern, Kochnische, Terrasse, Garten, Flur, Keller, Bodenraum und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Dem Beklagten zu 2 wird eine Räumungsfrist bis zum 30.4.2025 gewährt.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 hat per Mietvertrag mit der Klägerin zum 01.08.16 die streitgegenständliche Wohnung gemietet und bezogen.
Am 1.2.2019 meldete sich der Beklagte zu 2 bei der Stadt Frankfurt am Main Einwohnermeldeamt in der streitgegenständlichen Wohnung an und legte dabei eine Wohnungsgeberbescheinigung der Klägerin vor. In der Folgezeit zahlte der Beklagte zu 2 die Miete.
Anfang September 24 erhielt die Klägerin Anlass zu der Vermutung, dass der Beklagte zu 1 ausgezogen ist und die streitbefangene Wohnung dem Beklagten zu 2 zum selbständigen Gebrauch überlassen hat.
Eine Einwohnermeldeamtsanfrage v. 05.09.24 ergab, dass der Beklagte zu 1 wie im Passivrubrum aufgeführt wohnt.
Der Beklagte zu 1 wurde mit Schreiben v. 05.09.24 um Stellungnahme gebeten.
Der Beklagte zu 1 reagierte nicht und wurde mit Schreiben v. 16.09.24 abgemahnt.
Auch auf dieses Schreiben reagierte der Beklagte zu 1 nicht. Eine weitere Einwohnermeldeamtsauskunft v. 07.10.24 erbrachte dasselbe Ergebnis wie bereits dargelegt.
Das Mietverhältnis wurde sodann mit Schreiben v. 11.10.24 wegen unbefugter Überlassung der streitbefangenen Wohnung zum selbständigen Gebrauch an den Beklagten zu 2 fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt.
Gegen den Beklagten zu 1 ist am 5.12.2024 im schriftlichen Vorverfahren Teilversäumnisurteil auf Räumung ergangen. Das Versäumnisurteil ist am 7.12.2024 zugestellt worden, am 13.12.2024 ist der Einspruch bei Gericht eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufrecht zu erhalten
den Beklagten zu 2-neben dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung …-Str. 108 EG, … Frankfurt am Main, bestehend aus 2 Zimmern, Kochnische, Terrasse, Garten, Flur, Keller, Bodenraum und Bad mit WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil ist form- und fristgerecht erfolgt, er hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 546 Abs. 1 BGB und gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 546 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.
Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 ist durch die fristlose Kündigung vom 11.10.2024 beendet worden.
Die Klägerin war berechtigt, nach der erfolglosen Abmahnung vom 16.9.2024 das Mietverhältnis wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu kündigen.
Unstreitig hat der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Dass die Klägerin dies gestattet hat, ist weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Aufnahme des Beklagten zu 2 in die Wohnung des Beklagten zu 1 gestattet. Damit ist nicht die Überlassung der Wohnung an den Beklagten zu 2 erlaubt. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse daran, dass ihr nicht quasi ein neuer Vertragspartner aufgedrängt wird und dass ihr bisheriger Vertragspartner die Kontrolle über die Wohnung behält. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte zu 2 der Neffe des Beklagten zu 1 ist. Auch nahen Familienangehörigen darf die Wohnung nicht zum alleinigen Gebrauch überlassen werden.