Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.03.2025 – 31096 C 119/24

ECLI:DE:AGFFM:2025:0324.31096C119.24.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt am Main , 12. Februar 2026, 2-24 S 40/25, Das amtsgerichtliche Urteil wurde abgeändert.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO).

Die Fluggäste .., … und … sollten gemäß Buchungsbestätigung 62738856 am 25.02.2024 von Cancun (Mexiko) nach Frankfurt am Main befördert werden. Der Flug von Cancun nach Frankfurt (am Main) mit der Flugnummer DE2117 sollte planmäßig am 25.02.2024 um 17:30 Uhr Ortszeit starten und am 26.02.2024 um 09:05 Uhr Ortszeit landen. Der Flug DE2117 war jedoch außergewöhnlich verspätet und erreichte Frankfurt (am Main) erst am 26.02.2024 um 12:51 Uhr Ortszeit. Der Flug war damit um 3 Stunden und 46 Minuten verspätet.

Der Flug DE2117 am 25.02.2024 wurde von der Beklagten durchgeführt.

Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 8.608 km.

Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 27.02.2024 zur Zahlung von 1.800 Euro bis zum 12.03.2024 auf. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Fluggäste hätten die Abtretung der Ausgleichsansprüche zugunsten der Klägerin erklärt und sie habe diese angenommen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.800 Euro nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 07.06.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 02.08.2024, der Klägerin am 07.08.2024 zugegangen, hat die Beklagte die Kürzung gemäß Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-VO erklärt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage in Höhe von 900 Euro für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 900 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2024 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 900,00 Euro vom 13.03.2024 bis zum 06.08.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Das Fluggerät, das den streitgegenständlichen Flug durchführen sollte, sei am Abflughafen in Cancun durch einen Tanklaster des Monopolisten ASA mit der Nummer D177d betankt worden. Der Tanklaster sei in Mexico City geeicht und dann ins das niedriger gelegene Cancun verbracht worden. Der Tanklaster hätte neu geeicht werden müssen, was jedoch von der Betreiberfirma nicht durchgeführt wurde. Aufgrund der fehlerhaften Eichung sei beim Betankungsvorgang eine Treibstoffdifferenz von 2.662 kg festgestellt worden. Der Flugpilot habe umgehend die Mechaniker des Unternehmens AISG aufgefordert, die Treibstoffmenge manuell mittels eines Hebemechanismus zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung sei aufgefallen, dass derselbe Tankwagen schon bei drei anderen Fluggeräten denselben Fehler produziert hätte. Weil andere Fluggeräte ebenfalls überprüft werden mussten, habe die notwendige Ausrüstung zur Überprüfung nicht umgehend zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Wartezeit sei der streitgegenständliche Flug dann von Position 63 zu Standplatz 67a geschleppt worden. Die Fluggäste hätten auch bei einer Umbuchung ihr Endziel aufgrund des hiermit einhergehenden Zeitaufwands und der bei Überseeflügen einzuhaltenden Meldeschlusszeit später als mit dem streitgegenständlichen Flug erreicht.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 14.11.2024 durch schriftliche Zeugenvernehmung der Zeugin V. Wegen der Zeugenaussage wird auf das Antwortschreiben der Zeugin vom 18.12.2024, Bl. 91 bis 123 d. A. verwiesen. Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO am 05.02.2025 zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden war - unbegründet.

Über den Streitgegenstand war nur noch in Höhe von 900 Euro nebst Zinsen zu entscheiden, weil die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärten, § 91a ZPO. Zwar hat die Beklagte nicht explizit ihre Zustimmung erteilt, in ihrem Prozessvortrag hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Klägerin bei Erledigungserklärung kann aber entsprechend §§ 133, 157 BGB eine konkludente Zustimmung gesehen werden. Wäre diese nicht gewollt gewesen, hätte die Beklagte auch nicht einschlägige Rechtsprechung zur Kostentragungslast bei Erledigungserklärungen zitiert.

Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist diese unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 900 Euro nebst Zinsen. Der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen, weil es der Beklagten gelingt, nachzuweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, die auch bei Ergreifen der zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

Art. 5 Fluggastrechte-VO findet hier Anwendung, weil eine Verspätung von über drei Stunden einer Annulierung rechtlich gleichsteht (EuGH, Urteil v. 09.11.2009 – C-402/07, C-432/07= BeckRS 2009, 71284; Urteil v. 23.10.2012 – C-581/10, C-629/10= BeckRS 2012, 82188).

Es kann dahinstehen, ob die Fluggäste ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abtraten.

Jedenfalls gelingt es der Beklagten nachzuweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, die auch bei Ergreifen der zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO i.V.m. deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die große Ankunftsverspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und wenn es bei Eintritt eines solchen Umstands zudem nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH,Urteil v. 13.06.2024 – C-411/23= NJW-RR 2024, 921 Rn. 25).

"Außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO sind Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (EuGH, Urteil v. 07.07.2022 – C-308/21= BeckRS 2022, 15744 Rn. 20).

Da dieser Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste darstellt, und in Anbetracht des mit der Fluggastrechte-VO verfolgten Ziels, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, ist der Begriff "außergewöhnliche Umstände" iSv Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO eng auszulegen (EuGH, Urteil v. 13.06.2024 – C-411/23= NJW-RR 2024, 921 Rn. 26 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges beruht auf außergewöhnlichen Umständen. Für die Qualifizierung der Umstände als außergewöhnlich ist maßgeblich, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Flugs gerechnet werden muss (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 33. Ed. 1.1.2025, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 54, beck-online). Deshalb kann ein Vorkommnis, das Teil des gewöhnlichen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens ist, kein außergewöhnlicher Umstand sein (EuGH, Beschluss v. 14.11.2014 – C-394/14= BeckRS 2014, 82441; EuGH Urteil v. 22.12.2008 – C-549/07= BeckRS 2009, 70012).

Die fehlerhafte Eichung eines Tankwagens, die eine Vielzahl von Flugzeugen hinsichtlich des Betankungsvorgangs betrifft, ist ein solcher außergewöhnlicher Umstand, den die Beklagte auch nachweisen kann.

Die hier streitgegenständliche fehlerhafte Eichung eines Tankwagens ist vergleichbar mit dem Ausfall der allgemeinen Treibstoffversorgung, die durch den Flughafenbetreiber verwaltet wird. Zwar ist der Betankungsvorgang grundsätzlich Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, weil Treibstoff für die Beförderung von Fluggästen unentbehrlich ist.

Betrifft aber – wie hier – das Problem eine Mehrzahl von Flugzeugen und hat überdies seinen Ursprung in der Sphäre des Flughafenbetreibers bzw. dessen Vertragspartnern, auf dessen Dienste das Luftfahrtunternehmen zwingend angewiesen ist, gebietet dies eine abweichende Beurteilung. Das Problem mit dem Betanken ist dann nicht untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs verbunden, das den verspäteten Flug hätte darstellen sollen und stellt folglich einen außergewöhnlichen Umstand dar (EuGH, Urteil v. 07.07.2022 – C-308/21= BeckRS 2022, 15744 Rn. 23).

Der Beklagten gelingt auch der Nachweis, dass dieser Umstand tatsächlich eingetreten ist.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit dem gebotenen Maß an Sicherheit, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, davon überzeugt, dass es beim Betankungsvorgang des streitgegenständlichen Fluggerätes zu einer Abweichung der Kerosinmenge im Fluggerät und auf dem Tankbeleg kam, die ihren Ursprung in der fehlerhaften Eichung des eingesetzten Tankwagens hatte, auf dessen Dienste die Beklagte zwingend zurückgreifen musste.

Die Zeugin V gab hierzu eine ergiebige und glaubhafte Zeugenaussage ab. Sie schilderte glaubhaft, dass sie in der Verkehrszentrale der Beklagten arbeite, Zugang zu allen IT-Systemen der Beklagten habe und als Teil ihrer gewöhnlichen Tätigkeit in die Arbeitsabläufe bei Unregelmäßigkeit im Flugbetrieb eingebunden sei. Der streitgegenständliche Flug habe nach dem Betanken am Flughafen in Cancun, dessen Betankungsdienste von dem Monopolisten ASA betrieben werden und auf dessen Nutzung die Beklagte verpflichtend verwiesen ist, eine Mengendifferenz "Sprit im Flugzeug laut Betanker" und "Sprit im Flugzeug laut Anzeige im Flugzeug" festgestellt. Dieser Fehler sei aufgrund einer fehlerhaften Eichung des Tankfahrzeugs aufgetreten und habe neben dem streitgegenständlichen Fluggerät noch drei weitere betroffen. Diese Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist lebensnah, detailreich und plausibel. Für die Glaubhaftigkeit streitet insbesondere, dass die Zeugin ihre Aussage mit E-Mail-Verkehr und Lichtbildern versieht, die ihre Aussage unterstreichen. Die Aussage ist in ihrer Gesamtheit auch plausibel. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin als Mitarbeiterin der Beklagten grundsätzlich in deren Lager steht. Hieraus allein kann aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geschlossen werden, dass die Zeugin unglaubwürdig wäre. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine besonderen Be-/ oder Entlastungstendenzen zu erkennen. Der Vortrag der Zeugin ist sachlich und nüchtern mit Blick auf die gestellten Beweisfragen und wird überdies mit weiteren Dokumenten und Nachweisen untermauert.

Dieser außergewöhnliche Umstand war auch nicht von der Beklagten beherrschbar. Die Wartung und Eichung von Tanklastern fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2019 – C-159/18= BeckRS 2019, 12285 Rn. 20). Da die Fehlerhaftigkeit der Treibstoffversorgung hier eine Vielzahl von Fluggeräten betraf und von Dritten verwaltet wurde, ist hier die Ursache für den Umstand als "externe" Ursache anzusehen und folglich nicht von der Beklagten beherrschbar (vgl. EuGH, Urteil v. 07.07.2022 – C-308/21= BeckRS 2022, 15744 Rn. 25 und 26).

Der Beklagten gelingt es ferner darzulegen, dass die Verspätung bzw. deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären.

Welche Maßnahmen angemessen und zuzumuten sind, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei es Sache des Gerichts ist, diese aus der ex ante Sicht zu bewerten (EuGH, Urteil v. 22.12.2008 – C-549/07= BeckRS 2009, 70012 Rn. 42; EuGH Urteil v. 12.05.2011 – C-294/10= BeckRS 2011, 80518 Rn. 25; BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 33. Ed. 1.1.2025, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 255b m.w.N.). Notwendig ist eine Gesamtwürdigung aus der ex ante Sicht hinsichtlich der Möglichkeiten des Luftfahrtunternehmens auf technischer oder administrativer Ebene, direkt oder indirekt Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Folgen der Verspätung zu verringern oder zu vermeiden, wobei "nicht tragbare Opfer" nicht verlangt werden können (vgl. EuGH, Urteil v. 13.06.2024 – C-411/23= NJW-RR 2024, 921; EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C-315/15= NJW 2017, 2665).

Unter Anlegung dieses Maßstabes hat die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen im streitgegenständlichen Fall ergriffen, um den außergewöhnlichen Umstand selbst zu vermeiden, die daraus resultierende Verspätung zu vermeiden und die unerwünschten Folgen der Verspätung für den betroffenen Fluggast selbst zu vermeiden (zum Prüfungsmaßstab und seiner Herleitung aus der EuGH-Rechtsprechung BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 33. Ed. 1.1.2025, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 254a.1).

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Beklagte keine Kenntnis von der fehlerhaften Eichung des eingesetzten Tankwagens hatte und die Kenntnis hiervon sowie von den ebenfalls falsch betankten anderen Fluggeräten erst nach Abschluss des Tankvorgangs erwarb. Dies steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin V hierzu, wobei im Übrigen auf die Würdigung der Aussage der Zeugin zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Da die Beklagte auf die Nutzung der ASA angewiesen war und selbst keine Eichung von Tankgeräten in Mexiko vornimmt, gab es keine zumutbaren und tatsächlich möglichen Maßnahmen, die den außergewöhnlichen Umstand an sich hätten vermeiden können.

Die Beklagte hat ferner dargelegt und durch die Zeugin V zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass sie unmittelbar nach dem Auftreten des Fehlers alle zumutbaren und möglichen Schritte unternahm, um die aus dem außergewöhnlichen Umstand resultierende Verspätung zu vermeiden. Zumutbar sowie technisch und administrativ möglich war es nach dem Auftreten des Fehlers, unmittelbare Schritte zur Behebung desselben einzuleiten. Dem kam die Beklagte nach. Da das Fluggerät zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig beladen und geboardet war, war es insofern schlüssig und naheliegend, die tatsächliche Tankmenge überprüfen zu lassen. Dass es hierbei zu Verzögerungen kam, fällt, wie oben bereits dargelegt, nicht in die Sphäre der Beklagten. Vielmehr handelte es sich hierbei aus der damaligen Perspektive um die schnellste und effizienteste Möglichkeit, einen zeitnahen Abflug sicherzustellen. Insbesondere hat die Beklagte nach den Bekundungen der Zeugin V umgehend Extratreibstoff als Sofortmaßnahme angefordert, um die mutmaßliche Fehlbetankung auszugleichen und zeitnahe Flugbereitschaft herzustellen. Bei dieser Sachlage wäre es von der Beklagten nicht zu verlangen gewesen, den Flugbetrieb auf dem streitgegenständlichen Fluggerät gänzlich einzustellen und Ersatz zu beschaffen. Aus der ex ante Perspektive schien es am effizientesten und erfolgversprechendsten, den Flugbetrieb auf dem bereits beladenen und geboardeten Fluggerät fortzusetzen.

Zuletzt gelingt es der Beklagten auch darzulegen und zu beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Folgen der Verzögerung für die Fluggäste geprüft und ergriffen hat. Eine von der Beklagten geprüfte Umbuchung hätte keine schnellere Beförderung der Fluggäste zur Folge gehabt. Dies steht ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin V zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass zum Zeitpunkt des Fehlerauftritts das Fluggerät abflugbereit beladen und geboardet war. Die Beklagte habe damit gerechnet, dass das einzelne Herausziehen von Fluggästen zum Zwecke der Umbuchung nebst Zurverfügungstellung des Gepäcks zwischen einer und zwei Stunde gedauert hätte. Dabei hätten die Fluggäste den Sicherheitsbereich verlassen und erfahrungsgemäß zwischen einer und zwei Stunden auf ihr Gepäck warten müssen. Sie hätten sodann erneut durch Zoll, Sicherheitskontrollen und Check-In gehen müssen, was ebenfalls eine Stunde gedauert hätte. Überdies sei der Check-In-Schluss von 45 Minuten vor Abflug zu berücksichtigen gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte bei Umbuchung mit einer frühestmöglichen Abflugzeit von 02:30 Uhr UTC kalkuliert. Demgegenüber ging sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, den streitgegenständlichen Flug früher darstellen zu können. Diese schlüssige Darstellung der Zeugin ist glaubhaft und plausibel. Das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser Prüfprozess so bei der Beklagten stattgefunden hat, wobei dieser auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist.

Dies ergibt die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände aus der ex ante Perspektive. Zwar wäre die Umbuchung von einzelnen Gästen durchaus zumutbar gewesen. Allein aus der Tatsache, dass grundsätzlich alle Fluggäste umzubuchen gewesen wären, lässt sich nicht schließen, dass dies nicht in Betracht komme (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.05.2021 – 2-24 S 208/20= NJW-RR 2021, 1286) Gleichwohl wäre dies nach den schlüssigen Bekundungen der Zeugin V schon nicht geeignet gewesen, die Verspätung bzw. deren Folgen abzumildern. Dieser Schluss findet sich bestätigt in der Tatsache, dass das streitgegenständliche Fluggerät um 00:26 Uhr UTC abflog, mithin vor der frühestmöglichen Abreisezeit, von der die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr obliegenden Prüfung ausging und ausgehen durfte. Oblag der Beklagten also nicht, die Fluggäste umzubuchen, so hat sie jedenfalls alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, indem sie eine unverzügliche Prüfung des Fluggeräts und seines Tankstandes veranlasste, zusätzlichen Treibstoff anforderte und alle ihr möglichen Maßnahmen förderte, um einen zeitnahen Abflug des streitgegenständlichen Fluggeräts zu ermöglichen.

Weitere Anspruchsgrundlagen neben der Fluggastrechte-VO sind nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 91a Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich des streitig entschiedenen Hauptsacheantrags beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO, weil die Beklagte unterliegt.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gemäß § 91a ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu entscheiden. Diese Entscheidung fällt zulasten der Klägerin aus. Die Klage war ursprünglich zwar zulässig aber schon vor der Kürzungserklärung der Beklagten vollumfänglich unbegründet. Da es somit auf die Erhebung der Einrede durch die Beklagte überhaupt nicht ankommt, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war auf 1.800 Euro festzusetzen.