Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.04.2025 – 934 XIV 985/25
ECLI:DE:AGFFM:2025:0415.934XIV985.24.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt, 4. September 2025, 2-12 T 96/25, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Regierungspräsidiums Gießen auf Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Land Hessen auferlegt.
Gründe
I.
Der Betroffene will mit seiner Familie am 27.07.2022 mittels LKW von der Stadt F in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein.
Am 28.07.2022 erschien der Betroffene in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEH) und stellte dort beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 20.09.2022 einen Asylantrag. Er wurde im Anschluss hieran zunächst weiterhin in der EAEH untergebracht.
In der Anhörung zum Asylantrag am 27.09.2022 gab der Betroffene an, dass er für die Flucht einen erheblichen Geldbetrag von insgesamt 35.000 Euro für die gesamte Familie aufgebracht hat.
Das BAMF lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 29.08.2024 als offensichtlich unbegründet ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise innerhalb von einer Woche ab Bekanntgabe auf. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG vorliegen. Darüber hinaus wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung von 30 Monaten durch das BAMF erlassen.
Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 31.08.2024 zugestellt. Gegen die Entscheidung des BAMF vom 29.08.2024 wurden Rechtsmittel eingelegt und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Eilantrag wurde schließlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09.09.2024 abgelehnt. Weitere Eilanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO folgten, welche mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16.09.2024, 23.10.2024, 12.12.2024 sowie 09.04.2025 unanfechtbar abgelehnt wurden. Die Abschiebungsanordnung wurde in der Zwischenzeit am 24.09.2024 vollziehbar, sodass die Abschiebungsandrohung seit dem 24.09.2024 vollziehbar ist.
Eine am 30.09.2024 beim Hessischen Landtag eingereichte Petition ist seit der Plenarsitzung des Hessischen Landtages am 20.11.2024 abgeschlossen. Das Ergebnis wurde dem Betroffenen mit Schriftsatz vom 26.11.2024 übermittelt. Dem Betroffenen sowie seiner Familie wurde nahegelegt, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen.
Das Rechtsmittel der Klage wurde mit Urteil vom 14.01.2025 durch das Verwaltungsgericht Gießen abgewiesen. Lediglich die Ziffer 1 und 3 des BAMF Bescheides vom 29.08.2024 wurden insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsausspruch enthalten ist. Hiergegen wurde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welcher mit Beschluss vom 09.04.2025 durch den VGH abgelehnt wurde.
Der Betroffene lebt in einer privat angemieteten Wohnung in K. Dorthin wurde er mit Entscheidung vom 13.10.2022 zugewiesen und verpflichtet, dort Wohnsitz zu nehmen. Zudem erfolgte am 10.08.2022 eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in deutscher und türkischer Sprache. Insbesondere erging eine Belehrung zur vorherigen Anzeigepflicht von Wechseln der Wohnung oder dem Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage.
Darüber hinaus hat er in der Folgezeit auch der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig Folge geleistet, obwohl umfangreiche Angebote bestanden. Zu diesen Angeboten zählt insbesondere die durch die Zentrale Ausländerbehörde in der EAE speziell eingerichtete Beratungsstelle mit einem regelmäßigen Beratungsangebot und der Vermittlung von kostenlosen Flügen zum Zwecke der freiwilligen Ausreise in das Heimatland sowie Fördermittel zur Starthilfe durch Organisationen wie der International Organisation for Migration (IOM). Der Betroffene hätte bereits in der EAE die speziell eingerichtete Rückkehrberatung wahrnehmen können. Dies tat er nicht. Das Team der Rückkehrberatung kommt bei Bedarf auch in die Kommunen und vergibt Termine in der Zentralen Ausländerbehörde. Auch dieses Angebot hat er nicht wahrgenommen.
Da der Betroffene seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, mussten nun Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zu diesem Zweck wurde er zunächst für den Flug am 14.04.2025 eingebucht. Der Betroffene konnte zusammen mit seiner Familie angetroffen werden, jedoch scheiterte die Durchführung daran, dass er durch den Arzt als nicht flugtauglich aufgrund diverser geäußerter Beschwerden eingestuft wurde. Der hinzugezogene Rettungswagen stellte keine bedenklichen Befunde fest. Ärztliche Belege konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden. Der Betroffene wurde schließlich für eine erneute Abschiebung am gleichen Tag für 18:55 Uhr eingeplant. Diese Maßnahme scheiterte schließlich daran, dass der Betroffene unter anderem gegenüber der Bundespolizei vortrug "Ich lasse mir hier lieber den Kopf abschneiden, bevor ich in die Türkei zurück gehe." und die Räumlichkeiten der Bundespolizei in Richtung Flugzeug nicht verlassen wollte. Er wurde darüber belehrt, dass er, sollte er sich der Maßnahme widersetzen, in Abschiebehaft genommen würde und sodann sicherheitsbegleitet in die Türkei abgeschoben würde. Daraufhin antwortete er: "kein Problem!". Die eingesetzten Beamten forderten den Betroffenen mehrfach auf, sie zum Luftfahrzeug zu begleiten. Er blieb jedoch sitzen und weigerte sich, die Diensträume zu verlassen.
Aufgrund seiner absoluten Flugunwilligkeit wurde eine erhebliche Gefahr an Board angenommen und dass die Sicherheit in der Luft nicht weiter gewährleistet sein würde. Die Maßnahme wurde schließlich durch die Bundespolizei abgebrochen.
Am 14.04.2025 wurden sowohl der beim VG Gießen als auch beim VGH anhängige Eilantrag, gerichtet auf Untersagung der Abschiebung des Betroffenen abgelehnt bzw. zurückgewiesen.
Die antragstellende Behörde beabsichtigt nunmehr, den Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung und Arztbegleitung auf dem Luftweg in die Türkei abzuschieben. Nach ihren Erfahrungswerten dauert die Organisation dessen bis zu sechs Wochen. Eine bis zum 10.01.2028 gültige ID-Card ("Kimlik Kartis"), welche zur Einreise in die Türkei berechtigt, liegt vor.
Für den Betroffenen steht ein Platz in der Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt zur Verfügung.
In der heutigen Anhörung machte der Betroffene Angaben. Wegen dieser wird auf das Protokoll zur Anhörung verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag der Beteiligten ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens über die Anordnung einer Freiheitsentziehung von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Antrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungs- bzw. Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis Nr. 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 – Az.: V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 06.12.2012 – Az.: V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31.01.2013 – Az.: V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils m. w. N). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht.
Der Antrag ist indes unbegründet.
Das Gericht erachtet den Betroffenen als nicht vollziehbar ausreisepflichtig und schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen aus dem Schreiben vom 20.03.2025 an. Das Verfahren ist erst durch die Entscheidung des VGH – 2 A 319/25.Z.A. – am 09.04.2025 abgeschlossen. Entsprechend § 37 Abs. 2 AsylG begann ab diesem Tag die 30-tägige Ausreisefrist zu laufen und ist entsprechend noch nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Obsiegen und Unterliegen sind maßgebliche Leitlinien für die Ausübung des Ermessens. Da die Antragstellerin unterlegen ist, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten ihrem Rechtsträger aufzuerlegen.