Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.2025 – 934 XIV 2725/25
ECLI:DE:AGFFM:2025:1027.934XIV2725.25.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt, 13. November 2025, 2-21 T 207/25, Beschluss
Tenor
Gegen den Betroffenen wird zur Sicherung der Abschiebung Haft bis zum 08.12.2025 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Gründe
Der Betroffene reiste am 30.09.2023 zusammen mit seiner Ehefrau E und den Kindern R und L ins Bundesgebiet ein. Die Familie beantragte unter dem 16.10.2023 die Anerkennung als Asylberechtigte.
Zunächst wurde der Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden als "BAMF" bezeichnet) mit Bescheid vom 05.03.2024 als unzulässig abgelehnt, weil der Betroffene und seine Familie auch in den Niederlanden einen Antrag gestellt hatten und diese nach der VO (EU) 604/2013 für die Prüfung zuständig gewesen wären. Allerdings konnte die Überstellung nicht fristgerecht durchgeführt werden.
Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist hob das BAMF den Bescheid vom 05.03.2024 auf und traf eine materielle Entscheidung im nationalen Verfahren. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurden mit Bescheid vom 18.03.2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Anträge auf Asylanerkennung wurden nunmehr als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenso die Anträge auf subsidiären Schutz. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wurden nicht festgestellt. Die Familie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthalts-gesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde per Einschreiben am 19.03.2025 an den Bevollmächtigten zur Post aufgegeben.
Gegen die ablehnende Entscheidung des BAMF erhob der Bevollmächtigte Klage und beantragte Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Mit unanfechtbarem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 07.04.2025 wurde der Eilantrag abgelehnt, so dass die Abschiebungsandrohung am 22.04.2025 Vollziehbarkeit erlangte. Die Klage in der Hauptsache ist weiterhin anhängig.
Nunmehr ließ der Betroffene vortragen, er habe sich […] stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus befunden und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Störung. Er sei suizidal und apathisch gewesen und reiße sich Haare aus. Die Entlassung erfolgte unter entsprechender Medikation in einem gepflegten Erscheinungsbild, wach und bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Seine Stimmung und Antrieb seien objektiv teilweise verbessert. Seine Psychomotorik war deutlich verbessert. Er habe keine akute Suizidgedanken mehr gehabt.
Der Bevollmächtigte trug weiterhin vor, dass auch die Abschiebung des Sohnes zu unterlassen sei, dieser leide an Diabetes Mellitus Typ 1, dem Down-Syndrom, einem Septum Defekt am Herzen sowie einem eingeschränkten Sehvermögen am linken Auge.
Einen an sie gerichteten Antrag des Bevollmächtigten vom 20.05.2025, wiederholt am 10.07.2025, die Abschiebung des Betroffenen wegen dessen gesundheitlicher Situation zu unterlassen, beschied die Antragstellerin nicht.
Mit Schreiben vom 25.08.2025 wurde die Familie zu einem Ausreiseplanungsgespräch unter dem 09.09.2025 vorgeladen. Der Betroffene sollten zu den Vorzügen einer freiwilligen Ausreise und die damit verbundenen finanziellen Unterstützungsleistungen beraten werden. Der Betroffene erschien in Begleitung seiner Ehefrau am 09.09.2025 zu dem Beratungstermin, teilte allerdings mit, dass die Familie auf keinen Fall freiwillig ausreisen werde, da er psychisch erkrankt und der Sohn der Familie schwerbehindert sei. Die finanziellen Fördermittel seien nicht von Interesse. Insoweit wurde die Abschiebung unter ärztlicher Begleitung für den 27.10.2025 vorgesehen.
Der Betroffene und seine Familie wurden am heutigen Tage in der zugewiesenen Unterkunft angetroffen und zwecks Abschiebung zum Flughafen Frankfurt/M. zugeführt. Die Abschiebung scheiterte jedoch, weil der Betroffene nach Zuführung zur Bundespolizei plötzlich über Schmerzen in der Brust klagte und Panikattacken zeigte. Im Luftfahrzeug angekommen, verhielt er sich erneut panisch und fing an zu hyperventilieren. Der Begleitarzt setzte entsprechende Medikamente ein. Nachdem die Familie ihre Sitzplätze eingenommen hatte, beklagte sich der Betroffene lautstark über die Rückführung, so dass dies die Aufmerksamkeit anderer Passagiere auf sich zog. Daraufhin wurde die Familie durch den Stationsleiter der Turkish Airlines vom Transport ausgeschlossen. Das Scheitern der Maßnahme wurde durch die Bundespolizei dem Verhalten des Betroffenen zugeordnet. Auch der Begleitarzt teilte auf telefonische Rücksprache mit, dass nach seiner Einschätzung das gesamte Verhalten des Betroffenen an Bord der Maschine appellhaft und manipulativ war, um die Abschiebung zu verhindern. Denn im Nachgang der Maßnahme war der Betroffene nicht weiter behandlungsbedürftig, es wurde durch den Begleitarzt sogar die Gewahrsamsfähigkeit festgestellt.
Nach Scheitern der Maßnahme wurden die Ehefrau und die Kinder mit Anlaufbescheinigung zur Ausländerbehörde entlassen, der Betroffene wurde unter Anordnung nach § 62 Abs. 5 AufenthG in den Polizeigewahrsam beim Polizeipräsidium Frankfurt/M. verbracht.
Die Antragstellerin plant nun, den Betroffenen und seine Familie mit Sicherheitsbegleitung zurückzuführen und beantragt zu diesem Zweck die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen. Ein Haftplatz steht in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt nicht zur Verfügung.
Die Freiheitsentziehung ist gemäß § 417 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 1, 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG wie tenoriert anzuordnen.
Der Antrag der Beteiligten ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens über die Anordnung einer Freiheitsentziehung von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Antrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungs- bzw. Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis Nr. 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 – Az.: V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 06.12.2012 – Az.: V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31.01.2013 – Az.: V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils m. w. N). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt. Zu den Voraussetzungen der Freiheitsentziehung wird hinreichend vorgetragen. Zu der Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung sowie zu der notwendigen Dauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 416 S. 1 Alt. 2 FamFG.
Der Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen.
Der Betroffene ist nach § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben. Die Ausreisepflicht aufgrund des Bescheides vom 18.03.2025 ist vollziehbar. Die Ausreisefrist ist seit dem 22.04.2025 abgelaufen. Der Betroffene ist gleichwohl nicht freiwillig ausgereist.
Die Abschiebung ist durchführbar. Ein Reisepapier liegt vor, ebenso verkehren gerichtsbekannt regelmäßig Flüge von Frankfurt am Main nach Zielen in der Türkei. Die gesundheitliche Situation des Betroffenen steht seiner Abschiebung, soweit sie im Haftverfahren Beachtung finden kann, nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist durch den Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – Az.: XIII ZB 81/20 Rn. 7). Die Ausnahme einer offenkundigen Rechtsverletzung oder offensichtlichen Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung liegt nicht vor. Die Antragstellerin musste den Antrag vom 20.05.2025, wiederholt am 10.07.2025, nicht bescheiden. Zuständig für die Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 AufenthG ist nach § 31 Abs. 3 AsylG das BAMF.
Es besteht auch Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Fluchtgefahr ist nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG zu vermuten. Der Betroffene hat sich in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen. Das setzt voraus, dass er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – Az. XIII ZB 47/20 Rn. 26 m. w. N.). Dabei genügt jedes Verhalten, das darauf abzielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden (BT-Drs. 18/4097 S. 24; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – Az.: V ZB 69/16 Rn. 6). Das ist hier der Fall, da das Verhalten des Betroffenen nicht anders zu lesen ist, als dass der Abbruch der Abschiebung erreicht werden sollte. Schließlich klangen die angeblichen Symptome unmittelbar nach Abbruch der Maßnahme wieder ab. Weiter ist deswegen von einer Provokation des Betroffenen auszugehen, weil er weiter hyperventilierte, nachdem ihm Beruhigungsmittel gegeben worden waren und insbesondere deswegen, weil er das ihm angebotene Gegenmittel – eine Tüte zum Hereinatmen – weggerissen hatte. Auch das Beklagen über die Rückführung zeigt, dass es um den Abbruch der Abschiebung ging. Sonst hätte der Betroffene keinen Anlass gehabt, sich darüber zu beschweren, sondern hätte sich mit der Schilderung seiner Symptome begnügen können. Zudem ist auch kein anderer Grund als der genannte dafür erkennbar, dass der Betroffene seine Beschwerden so laut vortrug, dass andere Personen als der begleitende Arzt auf die Situation aufmerksam wurden.
Ein Absehen von der Haftanordnung ist unter Berücksichtigung des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht denkbar. Es ist nicht ersichtlich, auf welchem anderen Weg die Durchführung der Abschiebung sichergestellt werden könnte. Insbesondere ist eine freiwillige Ausreise des Betroffenen aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht zu erwarten. Aus diesem Grund sind auch weniger einschneidende Maßnahmen wie eine Meldeauflage nicht erfolgversprechend.
Art. 6 Abs. 1 GG steht der Haftanordnung nicht entgegen. Der Betroffene ist durch die Haft zwar von seiner Familie getrennt. Dies aber nur durch eine verhältnismäßig kurze Zeit, in der er zudem Besuch von seiner Familie empfangen kann. Weiter kann der Betroffene die Haft durch freiwillige Ausreise jederzeit beenden und mit seiner Familie in der Türkei wieder zusammenfinden.
Die Anordnung erfolgt in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Antragstellerin zur Dauer der Organisation eines sicherheitsbegleiteten Fluges. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – V ZB 4/17; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19; vom 23.03.2021 – XIII ZB 6/20). Das ist hier der Fall.
Die Haft kann vollzogen werden. Der Betroffene ist nach dem persönlich gewonnenen Eindruck und der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung gewahrsamsfähig. Ein Haftplatz steht laut Antrag zur Verfügung. Die Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt ist eine Einrichtung gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG, die den Anforderungen aus Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG genügt.
I.
Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde (§§ 22 Abs. 1, 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK anzusehen ist (s. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: V ZB 222/09).