Rechtsprechung / Amtsgericht Fulda

Amtsgericht Fulda Beschluss vom 22.11.2018 – 93 IN 11/18

ECLI:DE:AGFULDA:2018:1122.93IN11.18.00

Tenor

In dem Insolvenzantragsverfahren

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

Durch Antrag vom 01.02.2018 hat die Antragstellerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Aussagefähige Antragsunterlagen waren nicht beigefügt; insbesondere nicht solche, die im Sinne des § 20 InsO verwertbar gewesen wären. Auch wurde ein Eröffnungsgrund nach §§ 16ff InsO nicht ausreichend dargelegt.

Das Gericht hat die Antragstellerin durch Verfügungen vom 07.02.2018, 20.02.2018, 26.06.2018 und 31.07.2018 aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis nach § 20 InsO vorzulegen, bzw. einen Eröffnungsgrund hinreichend konkret darzulegen.

Auf die Aufforderung vom 31.07.18 hat der neue Geschäftsführer schließlich mit Schriftsatz vom 27.07.2018 durch seinen Verfahrensvertreter einen Fragebogen vom 20.07.2018 dazu vorlegen lassen.

Wegen des genauen Inhalts dieser Unterlagen wird Bezug genommen Auf Bl. 147-152 d.A.

Nach den gerichtlichen Ermittlungen war die Antragstellerin am … 2015 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft waren …. Sie ist bei Amtsgericht Fulda unter HRB… im Handelsregister eingetragen. Am 12.10.2017 wurde der ursprüngliche Geschäftsführer A im Handelsregister gelöscht und als neu bestellter Geschäftsführer B eingetragen. Außerdem wurde die Geschäftsanschrift geändert auf „123-Straße…, B.“. Das ist auch die Geschäftsanschrift der anwaltlichen Vertretung des neuen Geschäftsführers. Laut den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten des Geschäftsführers wurde mit notariellem Vertrag vom 5.10.2017 die Gesellschaft als Mantelgesellschaft übernommen. Die Aufnahme einer werbenden Geschäftstätigkeit hat nicht stattgefunden. Alleinige Gesellschafterin ist nun die „V Ltd.“ mit Sitz: …, H.

Der neue Geschäftsführer trägt im Verfahren lediglich vor, dass er keine Angaben zum operativen Geschäft machen könne, da weder er selbst, noch nach seinem Kenntnisstand die neue Gesellschafterin, Geschäftsunterlagen von A erhalten habe.

Der Verkäufer habe bei Kauf ausdrücklich versichert, dass es sich bei der Gesellschaft um ein werbendes Unternehmen handele, dass weder zahlungsunfähig (im Sinne des § 17 InsO), überschuldet (im Sinne des § 19 InsO), noch vermögenslos sei. Der Verkäufer habe ferner versichert, dass keine über den gewöhnlichen Geschäftsablauf hinausgehenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eingegangen wurden. Erst nachdem die Handelsregistereintragung vollzogen worden sei, habe die Gesellschaft von verschiedenen Gläubigern Post erhalten, aus der hervorgegangen sei, dass Verbindlichkeiten vorhanden waren, die A offenbar verschwiegen habe. Nach Rücksprache mit seinem anwaltlichen Vertreter habe er dann mit dessen Unterstützung einen Insolvenzantrag unverzüglich gestellt.

Der Antrag vom 5.2.2018, eingegangen am 6.2.2018, ist nicht zulässig.

Die Zuverlässigkeit des Antrags muss in jedem Stadium des Verfahrens bestehen. Nach den Angaben der Antragstellerin im Verfahren, insbesondere in dem mit Schriftsatz vom 27.7.2018 vorgelegten Fragebogen vom 20.7.2018, ist ein Eröffnungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an einer konkreten Darlegung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eigenantrags ist.

In der Vermögensübersicht vom 20.7.2018 wurde durch den Geschäftsführer bei fast allen Vermögenswerten angegeben „Nein (nicht bekannt)“ oder „Nein (soweit bekannt)“. Durch den Fragebogen vom 20.7.2018 sind die Angaben im Fragebogen vom 22.3.2018 (Bl. 71-74 d.A.) überholt.

Damit liegt keine konkrete Angabe zu vorhandenen Vermögensgegenständen der GmbH vor, aus denen die im Gläubigerverzeichnis vom 1.3.2018 konkret angegebenen Verbindlichkeiten gedeckt werden könnten. Insbesondere gibt es keine konkreten Angaben zum Kassenbestand, zu Außenständen, zum Wert technischer Anlagen, Maschinen und Werkzeuge, zu Kraftfahrzeugen und zum Auftragsbestand.

Damit ist nicht dargelegt, dass die Verbindlichkeiten, die sich nach den bisherigen Angaben und Ermittlungen auf 47.396,35 € belaufen, nicht aus vorhandenen Vermögenswerten gedeckt werden können.

Hierzu erging am 01.11.18 gerichtlicher Hinweis. Die Antragstellerin hat auf die gerichtliche Verfügung mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten, ohne Unterschrift, vom „14.03.2018“, eingegangen am 20.11.18 reagiert. Wegen dessen Inhalts wird auf Bl. 184-185 d.A. Bezug genommen.

Auch dieser enthält keine konkreten Angaben zum vorhandenen Vermögen der Antragstellerin und somit zu deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es wird nur ausgeführt, dass klarstellend für den Mandanten, den neuen Geschäftsführer, erklärt werden soll, dass ihm etwaige Vermögenswerte nicht zur Verfügung stehen.

Dies ist keine ausreichende Darlegung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in einem Eigenantrag gemäß §§ 13 ff. InsO. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich nicht bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH darauf beschränken zu erklären, dass er nichts über deren Vermögenswerte weiß.

Ein solcher Antrag ist unzulässig.

Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 91 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 58 GKG. Sie ergibt sich aus der Höhe der Forderung.