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Amtsgericht Fulda Beschluss vom 11.01.2019 – E32a 2019

ECLI:DE:AGFULDA:2019:0111.E32A2019.00

Tenor

Eine Entscheidung des Präsidiums über die Verbindung der gegen Frau X anhängigen Bußgeldverfahren ergeht nicht.

Gründe

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Fulda werden Bußgeldsachen anhand der Endziffer des Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft auf zwei Abteilungen für Bußgeldsachen (Abteilung 25 und 26) verteilt. Gegen die Betroffene ist eine größere Zahl von Bußgeldverfahren wegen jeweils eines Verstoßes gegen das Taubenfütterungsverbot nach § 9 Abs. 5 der Fuldaer Straßenordnung anhängig. Derzeit sind zwölf Sachen im Dezernat 25 und neun Sachen im Dezernat 26 anhängig. Der Verteidiger hat beantragt, sämtliche genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da die Fälle völlig gleichgelagert seien. Die Richterin der Abteilung 25 hat durch Beschlüsse in den zwölf in ihrem Dezernat anhängigen Sachen eine Verbindung abgelehnt, weil dies nach der Regelung des Geschäftsverteilungsplans von vorneherein nicht in Betracht komme. Auf Beschwerde hat das Landgericht Fulda diese Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Verbindungsanträge zurückgegeben, weil der Geschäftsverteilungsplan einer Verbindung nicht entgegenstehe, sondern das Amtsgericht eine Ermessensentscheidung über die Verbindung zu treffen habe. Die Richterin der Abteilung 25 hält eine Verbindung der Verfahren zur Verhandlung vor ein und demselben Richter für sachdienlich und hat die Sache, einem Hinweis des Landgerichts in der vorgenannten Beschwerdeentscheidung folgend, mangels einer Einigung der Richter dem Präsidium vorgelegt. Der Richter der Abteilung 26 hat durch Beschlüsse in den neun bei ihm anhängigen Sachen die Verbindung aller Bußgeldverfahren gegen die Betroffene abgelehnt, da weder Tateinheit noch natürliche Handlungseinheit vorlägen und nach § 20 OWiG auch bei Verbindung einzelne Geldbußen auszuwerfen seien. Weiter hat er klargestellt, dass angesichts dieser Begründung erst recht eine dezernatsübergreifende Verbindung abzulehnen sei. Das Landgericht Fulda hat die gegen die neun genannten Beschlüsse erhobenen Beschwerden als unzulässig verworfen, da die Entscheidungen nach § 305 S. 1 StPO nicht anfechtbar seien und auch eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit wegen fehlerhafter Ermessensausübung diesmal nicht gegeben sei.

Eine Entscheidung über die Verbindung, wie sie die Richterin der Abteilung 25 begehrt, durch das Präsidium ergeht nicht. Eine solche Entscheidung gehört nicht zu den Aufgaben des Präsidiums.

Unbestritten ist hier, dass nach § 46 OWiG, 4 Abs. 1 StPO analog eine dezernatsübergreifende Verbindung grundsätzlich in Betracht kommt. Eine derartige Verbindung geschieht durch eine unter den beteiligten gleichrangigen Spruchkörpern einverständliche Abgabe und Übernahme des hinzu zu verbindenden Verfahrens (BGH, NJW 1995, 1688 , beck-online). Zu einer solchen einverständlichen Abgabe und Übernahme ist es infolge der Ablehnung der Verbindung durch die Abteilung 26 nicht gekommen. Streitig ist, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist. Unzweifelhaft kommt eine Entscheidung durch das Obergericht nach § 4 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (BGH a.a.O.). Während teilweise vertreten wird, dass dann eine Verbindung zu unterbleiben habe, meinen Meyer-Goßner, Die Verbindung von Strafsachen beim Landgericht (NStZ 2004, 353 [356], mit Hinweis auf die Gegenmeinung) und (ohne nähere Begründung) Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, es habe dann das Präsidium des Gerichts entsprechend § 21e Abs. 1 S. 1 GVG zu entscheiden. Meyer-Goßner behandelt (NStZ a.a.O. unter III. 1. a.) zunächst den Fall, dass zwischen den Spruchkörpern grundsätzlich Einigkeit über eine Verbindung besteht und sich der Streit nur darauf erstreckt, welcher Spruchkörper das verbundene Verfahren weiterführen soll. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unter III. 1. b) a.a.O. wird dann der Fall diskutiert, dass ein Spruchkörper eine gebotene Übernahme verweigert. Auch hier müsse eine Korrektur der ermessensfehlerhaften Entscheidung des Spruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss möglich sein.

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Das Präsidium ist nicht befugt, die Ermessensausübung der Abteilungsrichter in den hier betroffenen 21 Verfahren zu korrigieren und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Abteilungsrichter zu setzen.

Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar, denn dieser ist mit einer Verteilung der Geschäfte nicht vergleichbar.

Der Geschäftsverteilungsplan muss die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten, sachlich-objektiven Merkmalen "blindlings", nicht speziell, sondern generell verteilen (Kissel/Mayer/Mayer, 9. Aufl. 2018, GVG § 21e Rn. 94). Die Geschäftsverteilungsregelungen des Präsidiums sind also stets abstrakt-generell und nicht konkret-individuell, der Geschäftsverteilungsplan regelt keinen Einzelfall, sondern trifft allgemeine Regelungen (Kissel a.a.O. Rn. 104).

Das Präsidium ist berufen, die Geschäfte zu verteilen. Aufgrund des Vollständigkeitsprinzips ist es selbstverständlich auch berufen, eine ergänzende Regelung zu treffen, wenn sich eine Lücke in der Geschäftsverteilung herausstellt. Schließlich ist das Präsidium, wenn sich eine Unklarheit des Geschäftsverteilungsplans ergibt, auch berufen, klarzustellen, wie der Geschäftsverteilungsplan insoweit auszulegen ist. Auch dabei handelt es sich aber weiterhin um eine generell-abstrakte Regelung, wenn auch damit in der Regel ein Kompetenzkonflikt in einem Einzelfall entschieden wird. Eine solche Einzelzuweisung ist jedoch nur dann legitim, "wenn und soweit sie ... sich nur als Verwirklichung allgemeiner Geschäftsverteilungsregelungen darstellt. Dies ist der Fall, wenn das Präsidium - insofern im Grunde nur deklaratorisch - in Auslegung des von ihm verfassten Plans feststellt, dass die allgemeine Regel X für die konkrete Sache gilt und die Sache deshalb zur Zuständigkeit des Spruchkörpers Y gehört" (Kissel/Mayer/Mayer, 9. Aufl. 2018, GVG § 21e Rn. 118). Das Präsidium ist befugt, Zuständigkeitsstreitigkeiten durch eine Entscheidung zu beenden, die zugleich auch eine generelle und für künftige Fälle wirkende Regelung darstellt (Kissel a.a.O.).

"Dem Präsidium fällt zwar grundsätzlich die Aufgabe zu, einen Streit zwischen zwei Spruchkörpern desselben Gerichts über die Frage, welcher von ihnen eine bestimmte Sache zu bearbeiten habe, zu entscheiden ... Die Kompetenz des Präsidiums erstreckt sich jedoch nicht auf alle denkbaren Konfliktslagen. ... Aufgabe des Präsidiums ist es, über die Auslegung und die Anwendung des von ihm erlassenen Geschäftsverteilungsplans zu befinden. Dagegen obliegt es ihm jedenfalls nicht, über das Vorliegen von Sachentscheidungsvoraussetzungen des konkreten Verfahrens zu urteilen, wenn es sich hierbei ausschließlich um Fragen der Gesetzesauslegung handelt." (BGH NJW 1975, 2304 , beck-online, ausdrücklich offenlassend, ob Wertungen des einzelnen Sachverhalts und materiellrechtliche Entscheidungen durch das Präsidium erfolgen können)

Um eine Auslegung des Geschäftsverteilungsplans geht es vorliegend nicht. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich eindeutig, welcher Richter für welches Verfahren an sich zuständig ist. Was hier ansteht, ist vielmehr eine Ermessensentscheidung, wie in diesem konkreten Einzelfall der mehreren gegen die Betroffene anhängigen Bußgeldverfahren, und nur in diesem Einzelfall, hinsichtlich des Ob einer Verbindung der Verfahren und hinsichtlich der Frage, welcher Richter das Verfahren weiterführt, zweckmäßigerweise entschieden wird. Eine solche Entscheidung unterscheidet sich diametral von den Entscheidungen, die dem Präsidium durch § 21e Abs. 1 S. 1 GVG zugewiesen sind. Die Voraussetzungen einer Analogie liegen daher mangels Vergleichbarkeit nicht vor.

Soweit wegen der Nichtanwendbarkeit von § 4 Abs. 2 StPO eine Überprüfung der Nichtverbindung ausscheidet, so mag dies als misslich empfunden werden, rechtfertigt es aber aus den vorstehenden Gründen nicht, das Präsidium stattdessen als "Ersatzobergericht" heranzuziehen.

Für die hier vorliegende Fallkonstellation wird vielmehr in der Literatur richtigerweise überwiegend vertreten, dass eine Verbindung zu unterbleiben hat: "Eine Verfahrensverbindung in dieser Konstellation ist jedoch problematisch, da ohne gesetzliche Grundlage in das Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen wird. Bei einer Uneinigkeit zwischen den gerichtlichen Spruchkörpern das Gerichtspräsidium in einem konkreten Einzelfall eine zuständigkeitsändernde Entscheidung treffen zu lassen, ist noch problematischer. In dieser Konstellation sollte deshalb auf eine Verfahrensverbindung verzichtet werden." (MüKoStPO/Ellbogen, 1. Aufl. 2014, StPO § 4 Rn. 7-9); "Sofern also zwischen zwei verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts keine Einigung erzielt werden kann, scheidet eine Verbindung der Verfahren aus, da eine (nachträgliche) Bestimmung durch das Präsidium in entsprechender Anwendung von § 21e Abs. 1 S. 1 GVG (dafür Meyer-Goßner NStZ 2004, 357) gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen würde" (Zöller in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 4 Rn. 3 unter Verweis auf LR-Erb Rn 7).