Rechtsprechung / Amtsgericht Fulda
Amtsgericht Fulda Beschluss vom 02.05.2019 – 85 XVII 674/18
ECLI:DE:AGFULDA:2019:0502.85XVII674.18.00
Tenor
Für die Entscheidung über den Rechtsbehelf der Kostenschuldnerin vom 12.03.2019 ist der Rechtspfleger zuständig.
Es hat hier der geschäftsplanmäßige Vertreter des als Kostenbeamter tätig gewesenen Rechtspflegers tätig zu werden.
Gründe
Durch eine einstweilige Anordnung, die am 02.10.2018 wirksam geworden ist, hat der Betreuungsrichter für den Betroffenen, der sich im Krankenhaus befand, die jetzige Kostenschuldnerin zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Der Betroffene ist am 05.10.2018 verstorben und laut Erbschein des Amtsgerichts Fulda vom 06.11.2018 von der Kostenschuldnerin allein beerbt worden. Mit Kostenrechnung vom 18.12.2018 hat der Kostenbeamte des Gerichts eine Jahresgebühr für das erste angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung nach KV 11101 zum GNotKG zu Lasten der Kostenschuldnerin angesetzt.
Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit einer an die Gerichtskasse gerichteten Eingabe vom 12.03.2019 mit der Begründung, der Betroffene sei am 05.10.2018 noch im Krankenhaus verstorben, eine Betreuung habe nicht stattgefunden. Der Kostenbeamte hat die Eingabe als Beschwerde gegen die Kostenrechnung angesehen, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Betreuungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 7 RPflG hat der Richter durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden, ob der Richter oder der Rechtspfleger für die Bearbeitung des Rechtsbehelfs zuständig ist, denn hierüber besteht Ungewissheit, denn in Betreuungssachen ist teils der Rechtspfleger, teils der Richter zuständig.
Für die Bearbeitung des kostenrechtlichen Rechtsbehelfs ist hier der Rechtspfleger zuständig.
Gegen den erfolgten Kostenansatz kann sich die Kostenschuldnerin gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG mit der Erinnerung wenden. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet nach dieser Vorschrift das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, also das Amtsgericht Fulda.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Erinnerung gegen den Kostenansatz folgt der funktionellen Zuständigkeit für das Geschäft, für das die Kosten angesetzt sind. Soweit der Rechtspfleger in der Hauptsache zuständig ist, entscheidet er über die Erinnerung (§ 4 Abs. 1 RPflG); dabei hängt seine Zuständigkeit davon ab, ob ihm das gebührenpflichtige „Geschäft“ (§ 4 Abs. 1 RPflG) obliegt (einhellige Auffassung, statt aller: Korintenberg/Fackelmann, 20. Aufl. 2017, GNotKG § 81 Rn. Randnummer 72 m.w.N.).
Diejenigen Geschäfte, für die die angesetzte Gebühr erhoben wird, obliegen dem Rechtspfleger.
Die Betreuungssachen sind nach § 3 Nr. 2 b) RPflG vorbehaltlich einzelner Ausnahmen insgesamt dem Rechtspfleger übertragen. Von den Angelegenheiten, die nach § 15 RPflG dem Richter vorbehalten bleiben, ist im vorliegenden Fall nur die Bestellung eines - hier vorläufigen - Betreuers (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1. Fall RPflG) erfolgt. Die angesetzte Gebühr ist aber nicht für dieses Geschäft erhoben worden. Für das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers im Allgemeinen wird eine Gebühr nach Nr. 11100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nur dann erhoben, wenn letztlich kein Betreuer bestellt wird. Wird, wie hier, ein vorläufiger Betreuer bestellt, so entsteht die Gebühr nach Nr. 11100 nicht (KV Nr. 11100 Nr. 3 i.V.m. Vorbemerkung 1.1.1). Für die vom Richter betriebene Bestellung eines Betreuers ist also keine Gebühr angesetzt.
Stattdessen entsteht nach Bestellung eines Betreuers für jedes angefangene Kalenderjahr eine Jahresgebühr nach Nr. 11101 oder 11102 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG, wobei nach der dortigen Vorbemerkung 1.1.1 auch eine vorläufige Betreuung als eine Dauerbetreuung im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Die hier angesetzte Gebühr nach Nr. 11101 entsteht also nicht für das Geschäft der Prüfung der Betreuungsvoraussetzungen und der Bestellung des Betreuers, sondern dafür, dass eine Betreuung besteht und das Betreuungsverfahren bei Gericht geführt wird. Insbesondere ist nämlich auch der vorläufige Betreuer gem. §§ 1908i I 1, 1837 II BGB gerichtlich zu beaufsichtigen und zu beraten (OLG Frankfurt am Main, 20 W 407/12, NJW-RR 2013, 1160, beck-online). Durch die Gebühr soll der Aufwand des Gerichts für die Beaufsichtigung und Beratung des Betreuers abgegolten werden. Diese Geschäfte sind aber vom Rechtspfleger wahrzunehmen, da sie in § 15 RPflG nicht dem Richter vorbehalten sind.
Derjenige Justizbeamte, der als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren zuständig ist und damit nach Vorstehendem auch über die Erinnerung gegen den Kostenansatz als Gericht im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG zu entscheiden hätte, hat allerdings den angefochtenen Kostenansatz in dem Justizverwaltungsverfahren über den Kostenansatz selbst aufgestellt. Gemäß §§ 10 S. 1 RPflG, 6 Abs. 1 S. 2 FamFG ist er damit von der Ausübung des Rechtspflegeramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen (allgemeine Meinung auch für den Fall des Kostenansatzes, z.B. OLG München Beschl. v. 23.12.2016 - 34 Wx 414/16, BeckRS 2016, 110188, beck-online) und wird bei der Entscheidung von demjenigen Rechtspfleger vertreten, den die Geschäftsverteilung für solche Fälle oder allgemein bestimmt. Das Gericht hat dies klarstellend in der Entscheidungsformel ausgesprochen.