Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen

Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 28.09.2001 – 74 IN 147/99

Tenor

Die als sofortige Erinnerung behandelte Beschwerde der Schuldnerin vom 30.03.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichtes Göttingen vom 27.02.2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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I. Mit Beschluß vom 06.08.1999 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 26.01.2001 einen Vorschuß auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 250.000,00 DM zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Mit Beschluß vom 27.02.2001 hat der Rechtspfleger antragsgemäß auf die Vergütung des Insolvenzverwalters einen Vorschuß in Höhe von 296.960,00 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2001, bei Gericht eingegangen am 01.03.2001, hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt.

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Mit Schriftsatz vom 30.03.2001 hat die Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 27.02.2001 Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat die Akten mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem Landgericht Göttingen vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 02.08.2001 - 10 T 40/01 (ZInsO 2001, 846) die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß die sofortige Beschwerde unzulässig ist, da die in Form eines Beschlusses erfolgende Genehmigung des Insolvenzgerichtes gem. § 9 InsVV nicht anfechtbar ist. Ergänzend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht zu prüfen hat, ob die unzulässige sofortige Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen ist. Im weiteren hat das Landgericht Bedenken gegen die vom Insolvenzverwalter geltendgemachten Zuschläge in Höhe von 200 % u.a. wegen Betriebsfortführung u.a. geäußert und erkennen lassen, daß es einen Zuschlag von 50 bis 75 % für angemessen erachtet.

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Der Rechtspfleger hat nach Rückkehr der Akten vom Landgericht darauf hingewiesen, daß die unzulässige Beschwerde als sofortige Erinnerung anzusehen sein könnte und hat die Akten nach Anhörung der Beteiligten mit einem Nichtabhilfevermerk dem Insolvenzrichter vorgelegt.

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II. Die sofortige Erinnerung ist unzulässig.

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§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz bestimmt, daß eine sofortige Erinnerung statthaft ist, wenn gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. § 6 Abs. 1 InsO bestimmt, daß Entscheidungen des Insolvenzgerichtes nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters kommt § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ein. Wird lediglich ein Vorschuß gem. § 9 InsVV gewährt, besteht eine sofortige Beschwerdemöglichkeit nicht. Dies hat das Landgericht Göttingen im Beschluß vom 02.08.2001 - 10 T 40/01 (ZInsO 2001, 846) im einzelnen ausgeführt (Seite 4 bis 6 = Bl. 493 - 495 d.A.).

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Räumt die InsO keine ausdrückliche Beschwerdebefugnis gem. § 6 Abs. 1 InsO ein, so gilt § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 44). § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz fordert allerdings, daß eine Entscheidung vorliegt. Diese liegt nicht vor bei Anordnungen des Rechtspflegers, auch wenn sie in Form eines Beschlusses ergehen, die lediglich dazu dienen, eine Entscheidung des Gerichtes vorzubereiten (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 33). Bloß vorbereitende Tätigkeiten sind z.B. die Beauftragung eines Gutachters, die Vernehmung von Zeugen, die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 33).

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Auch im vorliegenden Fall ist von einer bloßen vorbereitenden Tätigkeit des Rechtspflegers auszugehen, auch wenn der Rechtspfleger in Form eines Beschlusses entschieden hat. § 9 Satz 1 InsVV bestimmt nämlich, daß der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß entnehmen kann, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Verfahrensmäßig wird aus Sinn und Zweck der Regelung gefordert, daß nicht eine nachträgliche Zustimmung, sondern eine vorherige gerichtliche Zustimmung erforderlich ist (Eickmann, § 9 InsVV Rz. 14). Liegen die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 InsVV vor, so reduziert sich das dem Insolvenzgericht zustehende Ermessen dahin, daß die Zustimmung grundsätzlich zu erteilen ist. Ausnahmsweise kann sie lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände verweigert werden, beispielsweise bei verzögerter oder vernachlässigter Verfahrensabwicklung durch den Verwalter oder wenn die Höhe des Vorschusses außer Verhältnis zum Verfahrensfortschritt steht (Blersch § 9 InsVV Rz. 17). Der Rechtspfleger nimmt lediglich eine Plausibilitätsprüfung vor (Wasner ZInsO 1999, 132, 134). Daraus folgt, daß eine Kompetenz des Rechtspflegers zu einer Entscheidung grundsätzlich nicht besteht. Es handelt sich vielmehr um eine vorbereitende Maßnahme, die der endgültigen Maßnahme in Form einer Entscheidung über die Vergütung gem. § 64 InsO vorausgeht.

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Folglich ist die Zustimmung des Rechtspflegers nicht anfechtbar. Soweit vereinzelt dem Schuldner ein Beschwerderecht zugebilligt wird (Eickmann § 9 InsVV Rz. 20), hat das Landgericht Göttingen im Beschluß vom 02.08.2001 -10 T 40/01 (ZInsO 2001, 846) Seite 5 (Bl. 494 d.A.) diese Auffassung zurückgewiesen. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Es sind auch keine schutzwürdigen Belange des Schuldners betroffen. Bleibt die endgültige Vergütung hinter der vorschußweise gewährten Vergütung zurück, besteht ein Rückforderungsanspruch gegen den Verwalter aus ungerechtfertigter Bereicherung (Haarmeyer/Wutzke/Förster § 9 InsVV Rz. 15).

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Im übrigen spricht auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie dafür, eine Anfechtung nicht zuzulassen. Beschlüsse über die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gem. § 64 Abs. 1 InsO entfalten zwar Rechtskraftwirkung (HK-InsO/Kirchhoff § 6 Rz. 27; FK-InsO/Schmerbach § 7 Rz. 31; a.A. AG Potsdam ZIP 2000, 630 mit ablehnender Anmerkung Grub EWiR 2000, 587 = ZInsO 2000, 113 mit zustimmender Anmerkung Haarmeyer; LG Halle ZInsO 2000, 410). Für Beschlüsse über eine Vorschußgewährung wird man dies aber nicht annehmen können. Eine Überprüfungsmöglichkeit kommt allenfalls in den oben aufgezeigten engen Grenzen in Betracht. Würde man auch Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung zulassen, könnte es zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte kommen, in dem über die Höhe zunächst bei der Vorschußgewährung und sodann bei der Festsetzung der endgültigen Vergütung gestritten wird.

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III. Folglich bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 29). Ob und inwieweit der Rechtspfleger in Anbetracht des eingeschränkten Prüfungsumfanges bei der Zustimmung gem. § 9 InsVV (s. o. II) Veranlassung zu einer Abänderung sieht, ist von ihm abschließend zu entscheiden.

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