Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 07.11.2001 – 74 IK 118/01
Tenor
Die Einwendungen folgender, im Schuldenbereinigungsplan aufgeführter Gläubiger werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt:
Gläubiger Nr. 5
Gläubiger Nr. 6
Gläubiger Nr. 7
Gläubiger Nr. 10
Gläubiger Nr. 17.
Gründe
Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 17 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 42 % halten.
Die Gläubiger Nr. 6, 7 und 10 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor. Die Einwendungen sind unbeachtlich.
Der Gläubiger Nr. 17 beruft sich zunächst darauf, daß es sich um einen Null-Plan handelt. Vorliegend hat die Schuldnerin jedoch einen "flexiblen" Null-Plan vorgelegt, wonach sie bei etwaigen Einkommenssteigerungen den pfändbaren Teil ihres Einkommens den Gläubigern zur Verfügung stellt. In diesem Fall kommt eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO in Betracht (AG Göttingen NZI 1999, 468 = ZInsO 1999, 598).
Weiter beruft sich der Gläubiger Nr. 17 darauf, die im Plan genannten Vermögenswerte seien zu verwerten und die Erlöse an die Gläubiger zu verwerten (gemeint wohl: zu verteilen). Dieser Einwand ist unbeachtlich, da der Gläubiger nicht näher darlegt, welche Vermögenswerte vorhanden sein sollen.
Der Gläubiger Nr. 5 beruft sich darauf, daß sich seine Forderung nicht auf 1.324,61 DM - wie im Schuldenbereinigungsplan angegeben - beläuft, sondern auf 1.483,00 DM. Diese Einwendung ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Gläubiger die von ihm behauptete Abweichung nicht näher darlegt; eine Berechnung befindet sich nicht bei seinem Schreiben. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes bei einem "flexiblen" Null-Plan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf mehr als 100,00 DM beläuft (AG Göttingen Beschluß vom 26.09.2001 - 74 IK 56/01 - ZInsO 2001, 974, 975). Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzbetrag 159,00 DM. Die Schuldnerin bezieht zur Zeit Krankengeld und befand sich vorübergehend in therapeutischer, stationärer Behandlung.
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