Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 08.11.2001 – 74 IK 84/01
Tenor
Die Einwendungen folgender im Schuldenbereinigungsplan aufgeführter Gläubiger werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt:
Gläubiger Nr. 1
Gläubiger Nr. 3
Gläubiger Nr. 17
Gläubiger Nr. 22
Gläubiger Nr. 26.
Gründe
Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 35 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 29 % halten.
Die Gläubiger Nr. 17, 22 und 26 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unbeachtlich.
Der Gläubiger Nr. 1 besteht auf einen vollen Ausgleich seiner Forderung. Die steht einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegen. Sinn des dem Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbaren Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist es gerade, daß die Forderungen der Gläubiger nur anteilig befriedigt und die restliche Schuld erlassen wird.
Der Gläubiger Nr. 3 beruft sich darauf, daß die Bundesanstalt für Arbeit im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt und eine Ersetzung daher gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht möglich sei. Zur Begründung weist die Gläubigerin darauf hin, daß der Schuldenbereinigungsplan nach der Zahlung an den Abtretungsgläubiger in den Monaten 2 bis 7 der Laufzeit Zahlungen ausschließlich an Gläubiger mit Anteilen an der Gesamtverschuldung von weniger als 1 % vorsieht; die Bundesanstalt soll Zahlungen erst ab dem 8. Monat erhalten. Es steht einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegen, wenn zunächst Kleingläubiger vorweg befriedigt werden (FK-InsO/Grote § 309 Rz. 12). Laufende Zahlungen insbesondere bei Kleingläubigern führen zu einem erheblichen Aufwand. Eine vorweggenommene Befriedigung von Kleingläubigern dient der Verfahrensvereinfachung und ist daher nicht zu beanstanden (AG Göttingen Beschluß vom 27.09.1999 - 74 IK 24/99 - Niedersächsische Rechtspflege 2000 74 = EzInsRInsO § 309 Nr. 11).
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