Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 22.11.2001 – 74 IK 102/99
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin zu 1) auf Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Versagungsantrages einschließlich der außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Wert: bis zu 7.000 DM.
Gründe
I. Die Schuldnerin hat mit Antrag vom 13.12.1999 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO ist mit Beschluß vom 18.05.2000 zurückgewiesen und das Verfahren mit Beschluß vom 29.05.2000 eröffnet worden.
Die Gläubigerin zu 1) widerspricht der Ankündigung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, daß das von ihr geltend gemachte Recht auf abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf eine Abtretung nicht berücksichtigt wurde. Die Schuldnerin hat bereits im Verlaufe des Verfahrens vortragen lassen, daß sie die Abtretung für unwirksam hält.
Der Rechtspfleger hat nach dem im schriftlichen Verfahren durchgeführten Schlußtermin vom 06.11.2001 die Akte dem Richter zur Entscheidung vorgelegt im Hinblick auf den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.
II. Der Antrag ist zurückzuweisen.
1) Zur Entscheidung über den Antrag ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz der Richter berufen, da ein fristgemäßer und formwirksamer Antrag vorliegt. Die vom Gesetz in § 290 Abs. 2 InsO geforderten gesonderten Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Im Verfahren um Versagung der Restschuldbefreiung handelt es sich um ein streitiges Verfahren zwischen Schuldner und einem Gläubiger. Dieses Verfahren ist dem Eröffnungsverfahren als einem quasi-streitigem Parteiverfahren (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 5 a) vergleichbar, bei dem zunächst eine schlüssige Darlegung durch den Gläubiger genügt und erst bei Bestreiten eine Glaubhaftmachung erforderlich ist (so zum vergleichbaren Fall der Glaubhaftmachung im Eröffnungsverfahren FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 51). Im vorliegenden Fall beruft sich die Gläubigerin auf eine Abtretung, bei der der Inhalt unstreitig ist, lediglich Differenzen in der rechtlichen Bewertung bestehen.
2) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es liegt keine der in § 290 Abs. 1 InsO aufgezählten abschließenden Versagungsgründe vor. Die Frage, ob die Abtretung wirksam ist, muß der Treuhänder beurteilen, der jährlich vereinnahmte Beträge gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO an die Gläubiger auszukehren hat. Eine Klärung im Verfahren gem. § 36 InsO in der ab dem 01.12.2001 geltenden Fassung dürfte dafür nicht in Betracht kommen. Sofern der Drittschuldner den Betrag im Hinblick auf die unklare Rechtslage hinterlegt, kann eine Klärung in einem Zivilprozess zwischen Treuhänder und Gläubiger erfolgen.
3) Die Kosten des erfolglosen Antrages hat die Gläubigerin zu tragen.
Für die Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Insolvenzgericht die Höhe der Forderung der Gläubigerin, vermindert um eine zu erwartende Quote, zu Grunde gelegt.
Von einer Beiordnung der die Schuldnerin vertretenden Rechtsanwältin für die Durchführung des Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung hat das Insolvenzgericht (zunächst) abgesehen, da die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren obsiegt und ihren Erstattungsanspruch direkt gegenüber der Gläubigerin zu 1) geltend machen kann. Eine Ergänzung des Beschlusses bleibt insoweit vorbehalten.
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