Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 30.05.2002 – 74 IN 93/02
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der anwaltlich vertretende Schuldner hat am 14.03.2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Am selben Tage hat er die Geschäftstätigkeit der von ihm betriebenen Modefirma eingestellt. Nachdem der Sachverständige im Gutachten vom 23.04.2002 eine Abweisung des Antrages mangels Masse vorschlug, hat der Schuldner auf Anschreiben des Insolvenzgerichtes hin Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung gestellt. Daraufhin ist das Verfahren mit Beschluss vom 10.05.2002 eröffnet worden und dem Schuldner Stundung bewilligt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragt, dem Schuldner für das Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verbindlichkeiten des Schuldners gingen auf eine frühere selbständige Tätigkeit zurück und überstiegen hinsichtlich des Umfanges die üblichen Belastungen eines Schuldners. Darüber hinaus habe eine der Gläubigerinnen Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Verdacht des Betruges erstattet.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
§ 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO bestimmt, dass im Falle der Stundung der Verfahrenskosten dem Schuldner ein Anwalt dann beizuordnen ist, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht erforderlich erscheint. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Eine Anwaltsbeiordnung kommt im wesentlichen dann in Betracht, wenn es sich um ein quasikontradiktorisches Verfahren handelt, bei dem sich Schuldner und ein oder mehrere Gläubiger gegenüberstehen. In Anlehnung an die zum Prozesskostenhilferecht vor der zum 01.12.2001 erfolgten Einfügung des § 4 a InsO ergangenen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn ein Schuldner in einem Schuldenbereinigungsplanverfahren einen Plan nach § 307 InsO ergänzen oder überarbeiten muss, es um Fragen der Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO oder um eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 290, 296 InsO geht (FK-InsO/Kothe § 4 a Rz. 37, 38); Kübler/Prütting/Wenzel InsO, § 4 a Rz. 48). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden. Beteiligt sind der Schuldner, die Gemeinschaft der Gläubiger und der Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen des Schuldners und der Gläubiger ist. Grundsätzlich hat der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren keine eigenen Einwirkungsmöglichkeiten, er ist weder bei der Verwaltung noch Verwertung des zur Masse gehörenden Vermögens beteiligt. Deshalb kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt bzw. im Falle der Stundung kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (HK-InsO/Kirchhoff § 4 Rz. 10; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 96).
Gründe, davon ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Dazu genügt es nicht, dass die Schuldenlast auf eine frühere selbständige Tätigkeit zurückgeht und hinsichtlich des Umfanges bei weitem die üblichen Belastungen eines Schuldners übersteigen soll. Im übrigen ist eine Schuldenlast von ca. 200.000,00 € gegenüber 23 Gläubigern nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen.
Die Tatsache, dass gegen den Schuldner Strafanzeigen wegen Verdachtes des Betruges erstattet ist, berührt das vorliegende Insolvenzverfahren nicht und führt daher zu keiner anderen Beurteilung.
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