Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 25.07.2002 – 74 IK 23/01
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin Nr. 2) auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Versagungsantrages einschließlich der außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Wert: bis zu 45.000,00 €.
Gründe
Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.05.2001 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 18.03.2002 hat der Rechtspfleger das schriftliche Verfahren angeordnet und u.a. bestimmt, dass Einwendungen gegen die vom Schuldner beantragte Ankündigung der Restschuldbefreiung schriftlich spätestens bis zum 14.05.2002 vorzubringen sind. Mit Schreiben vom 10.05.2002, bei Gericht eingegangen am 14.05.2002, hat die Gläubigerin zu 2) beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.
Zur Begründung beruft sich die Gläubigerin zu 2) darauf, dass der Schuldner im Februar 1999 im Rahmen der Ausweitung eines Kredites von rund 80 TDM auf rund 100 TDM eine BWA für den Monat Dezember 1998 vorlegte. In dieser BWA war lediglich die Zinslast für die Gläubigerin zu 2), nicht aber für die Gläubigerin zu 3) ausgewiesen, bei der der Schuldner bereits am 05.06.1998 ein Kreditverhältnis begründet hatte. Kurz nach der Bewilligung der Aufstockung des Kredites kündigte die Gläubigerin zu 2) das Vertragsverhältnis. Auf eine gerichtliche Anfrage hin, ob der Schuldner die Angaben schriftlich machte bzw. eine entsprechende Auskunft unterschrieb, legte die Gläubigerin zu 2) die BWA für den Monat Dezember 1998 in Ablichtung vor. Ergänzend trug die Gläubigerin zu 2) vor, dass der Schuldner die BWA persönlich dem zuständigen Kundenbetreuer überreichte.
Der anwaltlich vertretene Schuldner tritt dem Antrag entgegen. Er beruft sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des AG Göttingen (AG Göttingen ZInsO 2002, 499 = NZI 2002, 171 = ZVI 2002, 86) und des LG Göttingen (NZI 2002, 326) darauf, dass mündliche Angaben keinen Versagungsgrund darstellen und er schriftlich keine Angaben gemacht habe. Weiter weißt der Schuldner darauf hin, dass die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Gläubigerin zu 3) privat aufgenommen hatte, während sich der Kredit bei der Gläubigerin zu 2) auf seinen Geschäftsbetrieb bezog, in dessen Zusammenhang die Vorlage der BWA erfolgte.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Über den Antrag gem. § 290 InsO entscheidet der Insolvenzrichter, während für die Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO der Rechtspfleger zuständig ist.
I.
Der Versagungsantrag der Gläubigerin zu 2) ist innerhalb der vom Rechtspfleger gesetzten Frist zur Abgabe von Erklärungen bis zum 14.05.2002 bei Gericht eingegangen. Die die Versagungsantrag der Gläubigerin zu 2) zugrundeliegenden Tatsachen hinsichtlich der Übergabe der BWA und des Vorhandenseins einer weiteren Gläubigerin sind zwischen den Parteien nicht streitig.
II.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Schuldner nicht schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.
Die vom Schuldner im Februar 1999 überreichte BWA für Dezember 1998 war vom Steuerberater des Schuldners erstellt worden. Mithin hat der Schuldner nicht persönlich eine schriftliche Angabe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Durch das Schriftformerfordernis sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, die dadurch entstehen können, dass zwischen Gläubiger und Schuldner Streit entsteht, ob und in welchem Umfang der Schuldner falsche Angaben gemacht hat (AG Göttingen ZInsO 2002, 499 = NZI 2002, 171 = ZVI 2002, 86; LG Göttingen NZI 2002, 326). Diese Schwierigkeiten können auch im vorliegenden Fall auftreten, in dem streitig sein könnte, ob Angaben des Schuldners nur zu Belastungen aus dem Geschäftsbetrieb oder auch zu weiteren Belastungen aus privaten Verbindlichkeiten abgefragt wurden. Der Gläubigerin zu 2) hätte es im übrigen offen gestanden, durch eine vom Schuldner unterschriebene Selbstauskunft die Höhe der Belastungen aus dem Geschäftsbetrieb und/oder aus privaten Verbindlichkeiten sich bestätigen zu lassen.
Auf die weitere Frage, ob das Verhalten des Schuldners vorsätzlich oder grob fahrlässig gewesen ist, kommt es daher nicht mehr an.
III.
Der Beschlusstenor der richterlichen Entscheidung beschränkt sich darauf, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung wird der Rechtspfleger gem. § 291 InsO nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses vornehmen.
Das Landgericht Göttingen hat zwar in einem Beschluss vom 18.03.2002 (10 T 18/02 = ZInsO 2002, 682, 683) in einem anderen Verfahren die Auffassung vertreten, im Falle der Zurückweisung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung müsse aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz der Insolvenzrichter die Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 Abs. 1 InsO vornehmen (ebenso BK-Goetsch § 291 Rz. 3; FK-InsO/Ahrens § 291 Rz. 13). Diese Auffassung teilt das Insolvenzgericht nicht.
Der Richtervorbehalt in § 18 Abs. 1 Nr. 2 InsO erklärt sich daraus, dass es sich bei den dort genannten Entscheidungen um rechtsprechende Gewalt im Sinne des Artikel 92 GG handelt, die den Richtern vorbehalten ist (BT-Drucks. 12/3803, S. 65). Darunter fällt jedoch nur die Entscheidung über den Versagungsantrag gem. § 290 InsO selbst. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO kann - wie auch in den Fällen, in denen kein Versagungsantrag gestellt wird, - der Rechtspfleger vornehmen. Der Ergebnis dieser teleologischen Reduktion wird dadurch bestätigt, dass zur Entscheidung über einen aus formellen (z.B. verspäteten) Gründen unwirksamen Antrag auf Restschuldbefreiung nach herrschender Meinung nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger zuständig ist (HK-InsO/Kirchhoff § 2 Rz. 7; FK-InsO/Schmerbach § 2 Rz. 15; Kübler/Prütting/Pape InsO, § 30 Rz. 6 c).
IV.
Die Kosten des erfolglosen Antrages hat die Gläubigerin zu tragen.
Für die Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Insolvenzgericht die Höhe der Forderung der Gläubigerin, vermindert um die nach dem Schuldenbereinigungsplan zu erwartende Quote, zugrundegelegt.
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