Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen

Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 18.12.2002 – 74 IK 107/01

Tenor

Der Antrag der Sparkasse Göttingen vom 1. Oktober 2002 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Wert: bis 2.500,00 €.

Gründe

1

Der anwaltlich vertretene Schuldner hat am 25.06.2001 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Im Gläubigerverzeichnis sind neun Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. 135.000,00 DM aufgeführt. Mit Beschluss vom 30.08.2001 ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Verfügung vom 06.09.2002 hat die Rechtspflegerin das schriftliche Verfahren angeordnet und u. a. festgesetzt, dass Einwendungen gegen den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bis zum 28.10.2002 vorzubringen sind. Mit Schreiben vom 01.10.2002 hat die Versagungsantragsgläubigerin beantragt, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO zu versagen. Sie weist darauf hin, dass der Schuldner eine zusammen mit seiner Ehefrau eingegangene Kreditverpflichtung über einen Nettokreditbetrag von 44.000,00 DM aus dem Jahre 1998 nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt hat. Der Schuldner beruft sich darauf, dass Darlehensnehmerin seine Ehefrau und er lediglich Mitdarlehensnehmer ist. Weiter bezahlt seine berufstätige Ehefrau pünktlich die bisher bis zum April 2003 zu erbringenden Raten. Ergänzend weist der Schuldner darauf hin, dass er in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag unter sonstigen Zahlungsverpflichtungen u. a. den bei der Versagungsantragsgläubigerin bestehenden Ratenkredit mit einer Restschuld von 13.000,00 DM aufführte mit der weiteren Angabe, dass der Ehegatte darauf monatlich 650,00 DM zahlt.

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Auszugehen ist davon, dass die Versagungsantragsgläubigerin Insolvenzgläubigerin und damit antragsbefugt gem. § 290 InsO ist. Sie ist zwar im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt, jedoch stand ihr zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ein Anspruch gegen den Schuldner zu. Damit ist sie Insolvenzgläubigerin gem. § 38 InsO.

4

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwar ist die Versagungsantragsgläubigerin nicht in dem gem. § 305 Abs. 1 Ziffer 3 InsO a.F. vorgelegten Gläubigerverzeichnis enthalten, so dass der objektive Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht ist. Da die Forderung der Versagungsantragsgläubigerin nach den Angaben des Schuldners bei Antragstellung noch in Höhe von 13.000,00 DM valutierte, ist in Anbetracht der Höhe der Forderung zunächst von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Schuldners auszugehen. Auch ist nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (Beschluss vom 04.06.2002 – 10 T 38/02 – ZInsO 2002, 733 = NZI 2002, 564) im Rahmen der subjektiven Voraussetzung des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ein strenger Maßstab anzulegen. Anders als im dort entschiedenen Fall beruft sich der Schuldner jedoch nicht darauf, dass er eine Lohnabtretung vergessen habe. Vielmehr ist die Verbindlichkeit nur in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber im Gläubigerverzeichnis aufgeführt. Dies erklärt der Schuldner damit, dass seine Ehefrau das Darlehen im Rahmen einer Umschuldung aufnahm, er lediglich als Mitdarlehensnehmer aufgeführt ist und die monatlichen Raten von seiner Ehefrau pünktlich gezahlt werden. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt ausgegangen werden. Das Verhalten des Schuldners stellt sich lediglich als normale Fahrlässigkeit dar.

5

Soweit sich die Versagungsantragsgläubigerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2002 auf den Beschluss des AG Göttingen vom 13.11.2002 (74 IK 38/00 = ZInsO 2002, 1150) bezieht, folgt daraus nichts anderes. Im Verlaufe des Verfahrens ist die nachträgliche Angabe eines Gläubigers zwar grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. Dies gilt jedoch nur, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt sind (Leitsatz 2 des vorgenannten Beschlusses). Daran mangelt es hier.

6

Der Annahme einer lediglich einfachen Fahrlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Schuldner bereits bei Antragstellung anwaltlich vertreten war. Zwar muss sich der Schuldner ein etwaiges Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten und von deren Mitarbeitern zurechnen lassen (Beschluss vom 13.11.2002 – ZInsO 2002, 1150 Leitsatz 3). Bei der Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist nämlich auf den Horizont des Schuldners abzustellen. Einstehen muss er für ein unvollständiges Gläubigerverzeichnis, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er bei Antragstellung versichert hat, nur unter der weiteren Voraussetzung, dass sich sein Verhalten als vorsätzlich oder grob fahrlässig darstellt. Dies ist jedoch – wie bereits aufgezeigt – nicht der Fall.

7

Dahinstehen kann daher die weitere Frage, ob im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erforderlich ist (vgl. FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 54 i.V.m. Rz. 7). Weiter kann dahinstehen, ob sich in Anbetracht der laufenden Ratenzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners der Versagungsantrag als rechtsmissbräuchlich darstellt, wie der Schuldnervertreter in seiner Stellungnahme vom 19.11.2002 ausgeführt hat.

8

Für die Ermessung des Gegenstandswertes hat das Insolvenzgericht die noch offene Restforderung der Versagungsantragsgläubigerin zugrunde gelegt, berechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrages vom 1. Oktober 2002 an.

9

Nach Rechtskraft des Beschlusses werden die Akten dem Rechtspfleger zur Ankündigung der Restschuldbefreiung vorgelegt werden (zur Zuständigkeit des Rechtspflegers vgl. AG Göttingen ZInsO 2002, 784 = Rpfl. 2002, 648).

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE516012003&psml=bsndprod.psml&max=true