Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen

Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 31.03.2003 – 74 IN 120/03

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Insolvenzeröffnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus Arbeitsverhältnissen titulierte Forderungen aufgrund eines Vergleiches vom 22.06.2000 in Höhe von 113,51 EUR sowie aus einem Versäumnisurteil vom 23.03.2000 in Höhe von 2.031,87 EUR. Mehrere Vollstreckungsversuche bei der Antragsgegnerin sind erfolglos verlaufen. Für das Einzelzwangsvollstreckungsverfahren ist dem Antragsteller mit Beschluss des AG Göttingen - Vollstreckungsgericht - vom 17.05.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin eines Fuhrbetriebes. Seit dem Jahre 1999 waren gegen sie sechs Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig. Zwei Verfahren endeten mit Rücknahme des Antrages, in den übrigen vier Fällen wurde die Hauptsache von den Antragstellern für erledigt erklärt. Zuletzt war ein Verfahren gegen sie unter dem Az. 74 IN 232/01 anhängig.

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Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller beantragt, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Weiter hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

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Der Antrag ist nur teilweise begründet.

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Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Während die Insolvenzordnung nunmehr für bedürftige Schuldner mit Einführung des Stundungsmodells in § 4 a ff. InsO eine die Anwendbarkeit der Prozesskostenhilfevorschriften ausschließende Sonderregelung getroffen hat, kann bei Anträgen von Gläubigern gem. § 4 InsO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (HK-Inso/Kirchhoff § 4 Rz. 9; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 77; Uhlenbruck InsO § 4 Rz. 18; Kübler/Prütting/Pape § 13 Rz. 15; Nerlich/Römermann/Mönning § 13 Rz. 31; a. A. MünchKomm-InsO/Ganter § 4 Rz. 23). Im vorliegenden Fall liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor.

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Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Lagen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufbringen zu können, § 4 InsO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Als Umschüler erhält er wöchentlich 169,82 EUR und ist seinem minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet. Ihm ist bereits durch Beschluss des Amtsgerichtes Göttingen vom 17.05.2001 für die Einzelzwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

6

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 4 InsO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO. Die Forderungen des Antragstellers sind tituliert. Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der Unterlagen über erfolglose Vollstreckungsversuche bei der Antragsgegnerin. Zudem waren gegen die Antragsgegner in den letzten dreieinhalb Jahren sechs Insolvenzverfahren anhängig. Weiter besteht die Aussicht auf zumindestens teilweise Befriedigung (vgl. zu diesem Erfordernis BK-Blersch § 4 Rz. 17; Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch 3/118; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 82; Uhlenbruck InsO § 4 Rz. 18). Dem steht auch nicht entgegen, dass bislang Vollstreckungsversuche erfolglos blieben und die Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Erfahrungsgemäß decken nämlich die Ermittlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. Sachverständigen häufig weitere Vermögensgegenstände auf (vgl. FK-Inso/Schmerbach § 13 Rz. 82). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in den vorangehenden Insolvenzverfahren die Antragsgegnerin sich mit den Antragstellern einigte und zumindestens Teilzahlungen erbrachte.

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Schließlich liegt das erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers gem. § 14 Abs. 1 InsO vor. Damit steht zugleich fest, dass der Antrag nicht mutwillig gem. § 4 InsO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO ist.

8

Vor einer Anhörung der Antragsgegnerin gem. § 4 InsO i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Insolvenzgericht abgesehen. Die Forderungen des Antragstellers sind tituliert, ebenso liegen umfangreiche Unterlagen über Jahre hinaus durchgeführte mehrfache vergebliche Vollstreckungsversuche vor. Hinzukommt, dass das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Häufung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin und ihre in den letzten Verfahren offen zu Tage getretene mangelnde Kooperationsbereitschaft die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hat. In dem Verfahren 74 IN 232/01 wurde am 18.10.2001 ein Sachverständiger bestellt, am 15.02.2002 erfolgte die Anordnung einer Postsperre und eines Zustimmungsvorbehaltes unter Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, im April 2002 wurde das Verfahren für erledigt erklärt. Eine vorherige Anhörung ist von daher untunlich (vgl. Uhlenbruck InsO § 4 Rz. 18; Nerlich/Römermann/Mönning § 13 Rz. 31).

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Hingegen ist der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückzuweisen. Gem. § 4 InsO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist oder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Antragsgegnerin ist anwaltlich nicht vertreten, auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint nicht erforderlich. Bei einfach gelagerter Sach- und Rechtslage kommt eine Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht, da die Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes in Anspruch genommen werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn sich Schwierigkeiten insbesondere bei der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ergeben (AG Göttingen, ZIP 1992, 636 = EWiR 1992, 513; LG Duisburg NZI 2000, 237; HK-InsO/Kirchhoff § 4 Rz. 9; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 87; weitergehend Uhlenbruck InsO § 4 Rz. 18). Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ist durch die Vollstreckungsunterlagen glaubhaft gemacht. Weiter käme eine Anwaltsbeiordnung in Betracht, wenn der Antragsteller seine Forderung auf eine nicht titulierte Forderung stützt (zur Zulässigkeit vgl. HK-InsO/Kirchhoff § 14 Rz. 9; Kübler/Prütting/Pape § 14 Rz. 5; Uhlenbruck InsO § 14 Rz. 45; FK-InsO/Schmerbach § 14 Rz. 57). Im vorliegenden Fall ist die Forderung des Antragstellers jedoch tituliert.

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